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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §184;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/13/0102Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerden 1.) der C als Rechtsnachfolgerin der C GmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Ludwig Haberl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1035 Wien, Hetzgasse 34, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 1. April 2008, Zl. RV/0528-W/04, betreffend Lohnsteuerhaftung und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1998 (hg. Zl. 2008/13/0101), und 2.) der C in W, vertreten durch Mag. Dr. Ludwig Haberl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1035 Wien, Hetzgasse 34, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 3. April 2008, Zlen. RV/0531-W/04, RV/0516-W/04, betreffend Lohnsteuerhaftung und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 30. November 2002 (hg. Zl. 2008/13/0102), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 114,80 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vorliegenden Beschwerdefälle stehen im Zusammenhang mit den mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu den hg. Zlen. 2007/13/0098 und 2007/13/0099 entschiedenen Beschwerdefällen. Strittig ist die Vorschreibung der lohnabhängigen Abgaben in Bezug auf die Arbeitslöhne, die in den zu den hg. Zlen. 2007/13/0098 und 0099 entschiedenen Beschwerdefällen im Schätzungsweg als Betriebsausgaben anerkannt worden waren. Nach dem Vorbringen in den vorliegenden Beschwerden hätte eine abweichende Feststellung der Umsatzdifferenz in den verwiesenen Beschwerdefällen "automatisch eine Abänderung der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zur Folge".
Der Verwaltungsgerichtshof hat die zu den hg. Zlen. 2007/13/0098 und 2007/13/0099 anhängigen Beschwerden mit dem erwähnten Erkenntnis vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Damit konnte auch den vorliegenden Beschwerden kein Erfolg zukommen, sodass diese - nach deren Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen waren.Der Verwaltungsgerichtshof hat die zu den hg. Zlen. 2007/13/0098 und 2007/13/0099 anhängigen Beschwerden mit dem erwähnten Erkenntnis vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Damit konnte auch den vorliegenden Beschwerden kein Erfolg zukommen, sodass diese - nach deren Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen waren.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 23. Februar 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008130101.X00Im RIS seit
28.03.2011Zuletzt aktualisiert am
06.07.2011