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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EStG 1988 §33 Abs1 idF 2004/I/057;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der P in W, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölkerbastei 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 9. Mai 2007, GZ. RV/2712- W/06, betreffend Einkommensteuer 2005 sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2007, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin im Streitjahr 2005 ein Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 in Höhe von rund 14.245 EUR erzielt hat, das der Berechnung der Einkommensteuer nach § 33 EStG 1988 zu Grunde zu legen war.Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin im Streitjahr 2005 ein Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 in Höhe von rund 14.245 EUR erzielt hat, das der Berechnung der Einkommensteuer nach Paragraph 33, EStG 1988 zu Grunde zu legen war.
Allein darüber, ob die für dieses Einkommen im Bescheid des Finanzamtes vom 12. Oktober 2006 gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 errechnete Einkommensteuer in Höhe von rund 1.627 EUR gesetzeskonform ermittelt wurde, geht der Streit der Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die belangte Behörde wies im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass die Berechnung der Einkommensteuer nach der im § 33 Abs. 1 EStG 1988 enthaltenen Formel erfolgt sei, wobei der belangten Behörde keine Beurteilung dahingehend zustehe, ob diese Berechnung auch dem Willen des Gesetzgebers entspreche.Allein darüber, ob die für dieses Einkommen im Bescheid des Finanzamtes vom 12. Oktober 2006 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988 errechnete Einkommensteuer in Höhe von rund 1.627 EUR gesetzeskonform ermittelt wurde, geht der Streit der Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die belangte Behörde wies im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass die Berechnung der Einkommensteuer nach der im Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988 enthaltenen Formel erfolgt sei, wobei der belangten Behörde keine Beurteilung dahingehend zustehe, ob diese Berechnung auch dem Willen des Gesetzgebers entspreche.
Die Beschwerdeführerin erhob eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 2. Oktober 2007, B 1119/07, ablehnte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ("das übersieht, dass die in der 1. Tabelle des § 33 Abs. 1 EStG wiedergegebenen Beträge und Prozentsätze bloß das Ergebnis der Anwendung der Formeln der 2. Tabelle sind") lasse die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.Die Beschwerdeführerin erhob eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 2. Oktober 2007, B 1119/07, ablehnte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ("das übersieht, dass die in der 1. Tabelle des Paragraph 33, Absatz eins, EStG wiedergegebenen Beträge und Prozentsätze bloß das Ergebnis der Anwendung der Formeln der 2. Tabelle sind") lasse die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die antragsgemäß zur Entscheidung abgetretene (ergänzte) Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des StReformG 2005, BGBl I Nr. 57/2004, mit dem das bisherige Tarifstufensystem durch ein so genanntes (progressives) Durchschnittssteuersatzsystem ersetzt wurde (vgl. die ErlRV 451 BlgNR 22. GP 12), lautet: Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des StReformG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,, mit dem das bisherige Tarifstufensystem durch ein so genanntes (progressives) Durchschnittssteuersatzsystem ersetzt wurde vergleiche , die ErlRV 451 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 12, ), lautet:
Bei einem
Einkommen von
Einkommen-
steuer
Steuersatz
10.000 Euro
und darunter
0 Euro
0%
25.000 Euro
5.750 Euro
23%
51.000 Euro
17.085 Euro
33,5%
Für Einkommensteile über 51.000 Euro beträgt der Steuersatz 50%.
Bei einem Einkommen von mehr als 10.000 Euro ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:
Einkommen
Einkommensteuer
in Euro
über 10.000 Euro
bis 25.000 Euro
(Einkommen - 10.000) x 5.750
15.000
über 25.000 Euro
bis 51.000 Euro
(Einkommen - 25.000) x 11.335+5.750
26.000 (Einkommen - 25.000) x 11.335+5.750, 26.000
über 51.000 Euro
(Einkommen - 51.000) x 0.5 +17.085"
Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde den Standpunkt, dass bei ihrem im Streitjahr 2005 erzielten Einkommen von 14.245,12 EUR "die Steuer von dem EUR 10.000,-- übersteigenden Betrag, somit von EUR 4.245,12, mit max. 23 %, das sind EUR 976,38, zu" bemessen sei.
Die Beschwerdeführerin begründet dies in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen damit, dass nach den Ausführungen im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2007 die erste Tabelle im § 33 Abs. 1 EStG 1988 die Folge der richtigen Anwendung der Formeln der zweiten Tabelle sei. Die Einkommensteuer für Einkommen bis 10.000 EUR und darunter betrage "0 mit 0 % Steuersatz". Für die "Einkommensteile" über 51.000 EUR betrage der Steuersatz 50 %. Demgemäß sei die Steuer gemäß der ersten Tabelle "bei verfassungskonformer Auslegung" für "Einkommensteile" von 10.000 EUR bis 25.000 EUR mit 23 % (und für darüber liegende Einkommensteile bis 51.000 EUR mit 33,5 %) zu bemessen. Durch die von der Beschwerdeführerin vertretene Sichtweise werde - so die abschließenden Beschwerdeausführungen - das "vom Gesetz angestrebte und in der Tabelle 1 dargestellte Ziel tatsächlich erreicht".Die Beschwerdeführerin begründet dies in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen damit, dass nach den Ausführungen im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2007 die erste Tabelle im Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988 die Folge der richtigen Anwendung der Formeln der zweiten Tabelle sei. Die Einkommensteuer für Einkommen bis 10.000 EUR und darunter betrage "0 mit 0 % Steuersatz". Für die "Einkommensteile" über 51.000 EUR betrage der Steuersatz 50 %. Demgemäß sei die Steuer gemäß der ersten Tabelle "bei verfassungskonformer Auslegung" für "Einkommensteile" von 10.000 EUR bis 25.000 EUR mit 23 % (und für darüber liegende Einkommensteile bis 51.000 EUR mit 33,5 %) zu bemessen. Durch die von der Beschwerdeführerin vertretene Sichtweise werde - so die abschließenden Beschwerdeausführungen - das "vom Gesetz angestrebte und in der Tabelle 1 dargestellte Ziel tatsächlich erreicht".
Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin die Tarifanordnung im § 33 Abs. 1 EStG 1988 und den Zusammenhang der in dieser Bestimmung enthaltenen Tabellen.Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin die Tarifanordnung im Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988 und den Zusammenhang der in dieser Bestimmung enthaltenen Tabellen.
Es trifft zwar zu, dass die in der ersten Tabelle des § 33 Abs. 1 EStG 1988 ausgewiesenen Beträge und Prozentsätze das Ergebnis der Anwendung der Formeln der zweiten Tabelle sind. Diese Beträge und Prozentsätze bilden aber nur die (Gesamt-)Steuer und den Durchschnittssteuersatz (durchschnittliche Belastung des gesamten Einkommens mit Einkommensteuer) für die dort genannten Einkommensbeträge von (konkret) 25.000 EUR und 51.000 EUR (die Endbeträge der jeweiligen Tarifstufen der zweiten Tabelle) ab. Diese Angabe der Durchschnittssätze (der sich im Übrigen für das Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von rund 14.245 EUR mit einem Wert von rund 11,42 %, = 1.627/14.245 x 100, errechnet), ist von den Grenzsteuersätzen zu unterscheiden, die sich aus den Formeln der zweiten Tabelle für Einkommensteile über 10.000 EUR mit einem Prozentsatz von 38,333 % (= 5.750/15.000 x 100) und für Einkommensteile über 25.000 EUR mit einem Prozentsatz von 43,596 % (= 11.335/26.000 x 100) ableiten (vgl. z.B. Jakom/Kanduth-Kristen EStG 2009, § 33 Rz 10). Es ist in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung, dass im Anschluss an die erste Tabelle der Grenzsteuersatz für Einkommensteile über 51.000 EUR in Höhe von 50 % (auch offen) ausgewiesen ist (die erste Tabelle mit der beispielhaften Angabe von Durchschnittssteuersätzen entfiel außerdem mit der Novellierung des § 33 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2009, BGBl I Nr. 26/2009, vgl. die ErlRV 54 BlgNR 24. GP 16).Es trifft zwar zu, dass die in der ersten Tabelle des Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988 ausgewiesenen Beträge und Prozentsätze das Ergebnis der Anwendung der Formeln der zweiten Tabelle sind. Diese Beträge und Prozentsätze bilden aber nur die (Gesamt-)Steuer und den Durchschnittssteuersatz (durchschnittliche Belastung des gesamten Einkommens mit Einkommensteuer) für die dort genannten Einkommensbeträge von (konkret) 25.000 EUR und 51.000 EUR (die Endbeträge der jeweiligen Tarifstufen der zweiten Tabelle) ab. Diese Angabe der Durchschnittssätze (der sich im Übrigen für das Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von rund 14.245 EUR mit einem Wert von rund 11,42 %, = 1.627/14.245 x 100, errechnet), ist von den Grenzsteuersätzen zu unterscheiden, die sich aus den Formeln der zweiten Tabelle für Einkommensteile über 10.000 EUR mit einem Prozentsatz von 38,333 % (= 5.750/15.000 x 100) und für Einkommensteile über 25.000 EUR mit einem Prozentsatz von 43,596 % (= 11.335/26.000 x 100) ableiten vergleiche , z.B. Jakom/Kanduth-Kristen EStG 2009, Paragraph 33, Rz 10). Es ist in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung, dass im Anschluss an die erste Tabelle der Grenzsteuersatz für Einkommensteile über 51.000 EUR in Höhe von 50 % (auch offen) ausgewiesen ist (die erste Tabelle mit der beispielhaften Angabe von Durchschnittssteuersätzen entfiel außerdem mit der Novellierung des Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988 durch das StRefG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009,, vergleiche , die ErlRV 54 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 16, ).
Die durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bestätigte Steuerberechnung im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes für das Jahr 2005 - 38,333 % von 4.245 EUR - erweist sich somit nicht als gesetzwidrig. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bestätigte Steuerberechnung im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes für das Jahr 2005 - 38,333 % von 4.245 EUR - erweist sich somit nicht als gesetzwidrig. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 23. Februar 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007130121.X00Im RIS seit
30.03.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015