TE Vwgh Erkenntnis 2011/2/24 2010/09/0137

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Veröffentlicht am 24.02.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs2;
HVG §82 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. HVG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
  2. HVG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. HVG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  4. HVG Art. 1 § 82 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  5. HVG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  6. HVG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des AR in P, vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 5. Mai 2010, Zl. BMASK- 41550/0320-IV/9/2010, betreffend Beschädigtenrente nach dem HVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer nahm in der Zeit vom 7. Februar 1995 bis 10. Oktober 1995 im Rahmen eines außerordentlichen Präsenzdienstes beim österreichischen Bundesheer an einem UNO-Auslandseinsatz in Israel teil.

Am 14. September 1995 stellte er einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG wegen einer während dieses Präsenzdienstes erlittenen Hirnblutung. Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 13. Dezember 1995 wurde der Antrag abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung mit ausführlichem handschriftlichem Schreiben. Mit Bescheid der Behörde zweiter Instanz vom 22. April 1996 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist 15. Mai 1996 zugestellt.

Am 11. September 2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf "Wiedereröffnung" des Verfahrens und Aufhebung des Bescheides von Amts wegen.

Zur Prüfung der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages ließ die belangte Behörde u.a. prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum von September 1995 bis Mai 1996 prozessfähig gewesen sei.

Hiezu holte die belangte Behörde das nervenfachärztliche Gutachten des Dr. S ein, der zur Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im angesprochenen Zeitraum ausführte, dass der Beschwerdeführer überwiegend in der Lage gewesen sei, die Folgen seiner prozessualen Handlungen bzw. deren Tragweite abzuschätzen.

Die belangte Behörde wies daraufhin mit Bescheid vom 10. Dezember 2009 den als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gewerteten "Wiedereröffnungsantrag" als verspätet eingebracht zurück. Die belangte Behörde stützte sich auf das Gutachten des Dr. S, ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum prozessfähig gewesen sei und deshalb das durchgeführte Verwaltungsverfahren rechtsgültig geführt und rechtskräftig abgeschlossen sei. Da der in letzter Instanz erlassene Bescheid nachweislich am 15. Mai 1996 hinterlegt, ab diesem Tag zur Abholung bereit gehalten worden sei und somit gemäß § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes mit diesem Tag als zugestellt gelte, sei der am 11. September 2008 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 2 AVG verspätet eingebracht worden.Die belangte Behörde wies daraufhin mit Bescheid vom 10. Dezember 2009 den als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gewerteten "Wiedereröffnungsantrag" als verspätet eingebracht zurück. Die belangte Behörde stützte sich auf das Gutachten des Dr. S, ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum prozessfähig gewesen sei und deshalb das durchgeführte Verwaltungsverfahren rechtsgültig geführt und rechtskräftig abgeschlossen sei. Da der in letzter Instanz erlassene Bescheid nachweislich am 15. Mai 1996 hinterlegt, ab diesem Tag zur Abholung bereit gehalten worden sei und somit gemäß Paragraph 17, Absatz 3, des Zustellgesetzes mit diesem Tag als zugestellt gelte, sei der am 11. September 2008 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG verspätet eingebracht worden.

Im Übrigen wurde zum Vorbringen des Beschwerdeführers angemerkt, dass im Falle keine Prozessfähigkeit bestanden hätte, der ursprünglich eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers nicht zulässig gewesen wäre und den daraufhin ergangenen Bescheiden die Grundlage entzogen gewesen wäre. Eine nunmehrige Zustellung an die rechtsfreundliche Vertretung könnte diesen Umstand nicht heilen, in diesem Fall wäre ein neuerlicher Antrag einzubringen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben.

Am 25. Jänner 2010 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenrente nach dem HVG ein. Begründet wurde der Antrag damit, dass beim Beschwerdeführer während des im Zeitraum 1995/1996 durchgeführten Verfahrens infolge der erlittenen Verletzungen eine derartige Beeinträchtigung bestanden habe, dass die Prozessfähigkeit nicht gegeben gewesen sei. Es werde daher vorgebracht, dass im Hinblick auf den im vorigen Absatz unter "Im Übrigen" wiedergegebenen Teil der Begründung des Bescheides vom 10. Dezember 2009 "den in diesen Verfahren ergangenen Bescheiden die Rechtsgrundlage entzogen war".Am 25. Jänner 2010 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenrente nach dem HVG ein. Begründet wurde der Antrag damit, dass beim Beschwerdeführer während des im Zeitraum 1995 aus 1996, durchgeführten Verfahrens infolge der erlittenen Verletzungen eine derartige Beeinträchtigung bestanden habe, dass die Prozessfähigkeit nicht gegeben gewesen sei. Es werde daher vorgebracht, dass im Hinblick auf den im vorigen Absatz unter "Im Übrigen" wiedergegebenen Teil der Begründung des Bescheides vom 10. Dezember 2009 "den in diesen Verfahren ergangenen Bescheiden die Rechtsgrundlage entzogen war".

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 2010 wurde der Antrag vom 25. Jänner 2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 82 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 2010 wurde der Antrag vom 25. Jänner 2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

In der Begründung gab die belangte Behörde das zur Frage der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum September 1995 und April 1996 erstellte Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. S vom 14. Juli 2009 wieder und führte aus:

"Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. S vom 14. Juli 2009 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den vorliegenden Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren nicht geeignet das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die behaupteten Widersprüche können nicht nachvollzogen werden.

Laut Befunden des Rehabilitationszentrums Weißer Hof ist eine deutliche Besserung des organischen Psychosyndroms eingetreten. Im am 26. März 1996 im Rahmen des Behinderteneinstellungsgesetzes erstellten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. S wurde u.a. ein leichtes organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH eingeschätzt.

Das Gutachten vom 21. November 2008 trifft keine Aussagen über den verfahrensgegenständlichen Zeitraum.

Aus dem Vorbringen, der (Beschwerdeführer) könne sich an die damalige Berufung nicht erinnern, ist angesichts der verstrichenen Zeit nichts zu gewinnen.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Demnach ist davon auszugehen, dass der (Beschwerdeführer) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum prozessfähig war. Das auf den Antrag vom 14. September 1995 auf Beschädigtenversorgung nach dem HVG geführte Verfahren ist somit rechtskräftig abgeschlossen.

Dem Einwand bezüglich der Prozessfähigkeit des (Beschwerdeführers) während des mit Bescheid der Schiedskommission vom 22. April 1996 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens kann daher nicht gefolgt werden.

Da der (Beschwerdeführer) prozessfähig war, sind die Entscheidungen zum Antrag vom 14. September 1995 zur Recht in der Sache selbst erfolgt.

Wie aus den Aktenunterlagen zu ersehen ist, wurde hinsichtlich der anlässlich der Antragstellung vom 14. September 1995 als Dienstbeschädigung geltend gemachten Gesundheitsschädigung rechtskräftig festgestellt, dass sie als Folgezustand einer durch den Missbrauch von Alkohol bewirkten Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit des (Beschwerdeführers) anzusehen ist.

Von einer geänderten Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neuerlich gestellte Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, kann nur dann gesprochen werden, wenn nach der Abweisung des ersten Ansuchens sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für diese Entscheidung gewesen waren, so geändert haben, dass sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anders lautende Entscheidung ermöglicht hätte. (Vergleiche VwGH vom 5. Februar 1986, Zl. 85/09/0016 und vom 23. März 1988, Zl. 88/01/0001)

Eine derartige Änderung der Rechtsvorschriften im Bereich der Heeresversorgung, die 'tragend' für die frühere Entscheidung waren, ist nicht eingetreten.

Da sich weder der maßgebliche Sachverhalt noch die maßgebliche Rechtslage in entscheidungsrelevanten Punkten geändert hat, kann in die Rechtskraft des Bescheides der Schiedskommission vom 22. April 1996 nicht eingegriffen werden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Frage der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers wurde durch die belangte Behörde mittels schlüssiger Beweiswürdigung dahingehend beantwortet, dass die Prozessfähigkeit vorgelegen habe. Diese Beweiswürdigung wird auch noch durch den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 13. Dezember 1995 eine handschriftlich verfasste, inhaltlich klar ausgeführte Berufung zu erheben.

Das von der belangten Behörde herangezogene Gutachten des Dr. S beantwortet die Frage der Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum September 1995 bis April 1996. Die Zustellung des Bescheides vom 22. April 1996 erfolgte zwar erst am 15. Mai 1996, doch ist für den wenige Tage nach Ende des Begutachtungszeitraumes liegenden Zeitpunkt der Zustellung vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kein Sachverhalt vorgebracht worden, der einen Anhaltspunkt für eine Änderung der Beurteilung seiner Prozessfähigkeit erkennen ließe.

Die belangte Behörde durfte zu Recht davon ausgehen, dass am 15. Mai 1996 eine rechtswirksame Zustellung erfolgte und somit res iudicata vorlag.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 24. Februar 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090137.X00

Im RIS seit

11.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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