TE Vwgh Erkenntnis 1988/3/23 88/01/0001

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

L70706 Theater Veranstaltung Steiermark;
L70716 Spielapparate Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
SpielapparateNov Stmk 1986 Art2 Abs3;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde der H-Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. Gottfried Eisenberger, Rechtsanwalt in Graz, Rechbauerstraße 4/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. April 1987, Zl. 2-398/I H 22-87/1, betreffend Antrag auf Genehmigung des Weiterbetriebes einer Spielstube, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt auf Grund eines Bescheides des Magistrates der Stadt Graz vom 7. Jänner 1971 die ortsfeste Betriebsstätte (Spielsalon) im Hause Graz, G-gasse 6, gemäß § 38 Abs. 4 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes Nr. 192/1969.Die Beschwerdeführerin betreibt auf Grund eines Bescheides des Magistrates der Stadt Graz vom 7. Jänner 1971 die ortsfeste Betriebsstätte (Spielsalon) im Hause Graz, G-gasse 6, gemäß Paragraph 38, Absatz 4, des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes Nr. 192 aus 1969,.

Mit Antrag vom 31. Juli 1986 ersuchte die Beschwerdeführerin unter ausdrücklichem Vorbehalt ihres Rechtsstandpunktes der Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der Steiermärkischen Veranstaltungsgesetznovelle 1986, LGBl. Nr. 29 (Spielapparatenovelle), mit dem Hinweis auf die Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes um den Weiterbetrieb unter anderem der oben genannten Spielstube im bisherigen Umfang (10 Automaten-Unterhaltungsgeräte).Mit Antrag vom 31. Juli 1986 ersuchte die Beschwerdeführerin unter ausdrücklichem Vorbehalt ihres Rechtsstandpunktes der Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der Steiermärkischen Veranstaltungsgesetznovelle 1986, Landesgesetzblatt , Nr. 29 (Spielapparatenovelle), mit dem Hinweis auf die Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes um den Weiterbetrieb unter anderem der oben genannten Spielstube im bisherigen Umfang (10 Automaten-Unterhaltungsgeräte).

Mit Bescheid vom 28. November 1986 wies der Magistrat der Stadt Graz das Ansuchen der Beschwerdeführerin gemäß § 36 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes ab. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 5a des genannten Gesetzes gelte die Bewilligungspflicht für Spielstuben und Spielsalons, in denen auch Unterhaltungsspielapparate aufgestellt werden sollen. Nach § 22a Abs. 2 des Gesetzes müsse der Aufstellungsort von Schulen weiter als 150 m in der Weglinie, jeweils gemessen von den Ein- und Ausgängen, entfernt sein. Die "S-schule" befinde sich in einer Entfernung von ungefähr 100 m und die Maschinschreibschule N unmittelbar gegenüber dem Spielsalon der Beschwerdeführerin.Mit Bescheid vom 28. November 1986 wies der Magistrat der Stadt Graz das Ansuchen der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 36, des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes ab. Begründend wurde ausgeführt, gemäß Paragraph 5 a, des genannten Gesetzes gelte die Bewilligungspflicht für Spielstuben und Spielsalons, in denen auch Unterhaltungsspielapparate aufgestellt werden sollen. Nach Paragraph 22 a, Absatz 2, des Gesetzes müsse der Aufstellungsort von Schulen weiter als 150 m in der Weglinie, jeweils gemessen von den Ein- und Ausgängen, entfernt sein. Die "S-schule" befinde sich in einer Entfernung von ungefähr 100 m und die Maschinschreibschule N unmittelbar gegenüber dem Spielsalon der Beschwerdeführerin.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die belangte Behörde, in der sie im wesentlichen ausführte, sie sei im Besitz einer Genehmigung des Spielsalons im Sinne der §§ 20 bis 26 und 35 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes (in der ursprünglichen Fassung). Im Sinne des "Art. 3" der Übergangsbestimmungen (gemeint wohl Art. II Abs. 3) könnten Spielsalons, die nach den genannten Bestimmungen des Veranstaltungsgesetzes genehmigt worden seien, weiterbetrieben werden. Dieses Weiterbetriebsrecht bestehe unabhängig davon, ob der genehmigte Spielsalon nach den neuen Bestimmungen zu genehmigen wäre oder nicht, weil die Steiermärkische Veranstaltungsgesetznovelle nicht in rechtskräftig bestehende Genehmigungen eingreifen könne. Im übrigen sei die Veranstaltungsgesetznovelle 1986 verfassungswidrig.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die belangte Behörde, in der sie im wesentlichen ausführte, sie sei im Besitz einer Genehmigung des Spielsalons im Sinne der Paragraphen 20 bis 26 und 35 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes (in der ursprünglichen Fassung). Im Sinne des ""Art". 3" der Übergangsbestimmungen (gemeint wohl Artikel römisch zwei, Absatz 3,) könnten Spielsalons, die nach den genannten Bestimmungen des Veranstaltungsgesetzes genehmigt worden seien, weiterbetrieben werden. Dieses Weiterbetriebsrecht bestehe unabhängig davon, ob der genehmigte Spielsalon nach den neuen Bestimmungen zu genehmigen wäre oder nicht, weil die Steiermärkische Veranstaltungsgesetznovelle nicht in rechtskräftig bestehende Genehmigungen eingreifen könne. Im übrigen sei die Veranstaltungsgesetznovelle 1986 verfassungswidrig.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte sie im wesentlichen aus, gemäß §§ 20 lit. a und 21 des am 1. Dezember 1969 in Kraft getretenen Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes sei die Abhaltung von Veranstaltungen nur auf einer Stätte zulässig, die die Behörde nach Feststellung der Eignung für eine bestimmte Art oder für einzelne Arten von Veranstaltungen genehmigt habe. Um Genehmigung einer ortsfesten Betriebsstätte sei gemäß § 36 Abs. 1 des genannten Gesetzes schriftlich anzusuchen. Nach Art. II Abs. 3 der mit 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Steiermärkischen Veranstaltungsgesetznovelle (Spielapparatenovelle) dürften die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nach den §§ 20 bis 26 und § 36 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes genehmigten Spielstuben und Spielsalons vorläufig weiterbetrieben werden. Bei sonst eintretendem Verlust des vorläufigen Weiterführungsrechtes sei für diese Betriebsstätten binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der Novelle bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich um Genehmigung anzusuchen. § 22a Abs. 2 des genannten Gesetzes fordere eine Mindestentfernung der Spielstuben von Schulen im Ausmaß von 150 m. Die ortsfeste Betriebsstätte im Haus Graz, Ggasse 6, sei mit Bescheid des Magistrates Graz vom 7. Jänner 1971 für den Betrieb von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten außerhalb von gastgewerblichen Betrieben (Spielsalons) als geeignet genehmigt worden. Der Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Zur Wahrung des vorläufigen Weiterführungsrechtes habe die Beschwerdeführerin gemäß Art. II Abs. 3 der Spielapparatenovelle am letzten Tag der vorgesehenen Übergangsfrist, nämlich dem 31. Juli 1986, den schriftlichen Antrag auf Genehmigung eingebracht und sich damit das vorläufige Weiterbetriebsrecht gesichert. Die Beschwerdeführerin verkenne, daß jede Bescheidwirkung ihre Grenze objektiv dort finde, wo mit Bescheid über eine bestimmte Verwaltungssache entschieden werde (res iudicata), die durch den Sachverhalt "im Lichte der angewandten Rechtsvorschrift" bestimmt sei. Im Hinblick auf diese Begrenzung liege nicht mehr dieselbe Verwaltungssache vor, wenn es sich um einen anderen Sachverhalt handle oder - und dies treffe hier zu -, wenn derselbe Sachverhalt einer anderen Rechtsvorschrift unterstellt werde. Dies gelte insbesondere bei einer später erlassenen Rechtsvorschrift. Die Entfernung der Spielstube von Schulen im Ausmaß von unter 100 m sei im Verfahren unbestritten geblieben. Damit sei die gemäß § 22a Abs. 2 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes in der Fassung der Spielapparatenovelle geforderte Mindestentfernung nicht erfüllt. Gemäß § 36 Abs. 2 des genannten Gesetzes sei das Ansuchen abzuweisen, wenn sich im Zuge der durchzuführenden Vorprüfung ergebe, daß die Eignung der Betriebsstätte nicht gegeben sei und auch nicht herbeigeführt werden könne.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte sie im wesentlichen aus, gemäß Paragraphen 20, Litera a und 21 des am 1. Dezember 1969 in Kraft getretenen Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes sei die Abhaltung von Veranstaltungen nur auf einer Stätte zulässig, die die Behörde nach Feststellung der Eignung für eine bestimmte Art oder für einzelne Arten von Veranstaltungen genehmigt habe. Um Genehmigung einer ortsfesten Betriebsstätte sei gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des genannten Gesetzes schriftlich anzusuchen. Nach Artikel römisch zwei, Absatz 3, der mit 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Steiermärkischen Veranstaltungsgesetznovelle (Spielapparatenovelle) dürften die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nach den Paragraphen 20 bis 26 und Paragraph 36, des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes genehmigten Spielstuben und Spielsalons vorläufig weiterbetrieben werden. Bei sonst eintretendem Verlust des vorläufigen Weiterführungsrechtes sei für diese Betriebsstätten binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der Novelle bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich um Genehmigung anzusuchen. Paragraph 22 a, Absatz 2, des genannten Gesetzes fordere eine Mindestentfernung der Spielstuben von Schulen im Ausmaß von 150 m. Die ortsfeste Betriebsstätte im Haus Graz, Ggasse 6, sei mit Bescheid des Magistrates Graz vom 7. Jänner 1971 für den Betrieb von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten außerhalb von gastgewerblichen Betrieben (Spielsalons) als geeignet genehmigt worden. Der Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Zur Wahrung des vorläufigen Weiterführungsrechtes habe die Beschwerdeführerin gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 3, der Spielapparatenovelle am letzten Tag der vorgesehenen Übergangsfrist, nämlich dem 31. Juli 1986, den schriftlichen Antrag auf Genehmigung eingebracht und sich damit das vorläufige Weiterbetriebsrecht gesichert. Die Beschwerdeführerin verkenne, daß jede Bescheidwirkung ihre Grenze objektiv dort finde, wo mit Bescheid über eine bestimmte Verwaltungssache entschieden werde (res iudicata), die durch den Sachverhalt "im Lichte der angewandten Rechtsvorschrift" bestimmt sei. Im Hinblick auf diese Begrenzung liege nicht mehr dieselbe Verwaltungssache vor, wenn es sich um einen anderen Sachverhalt handle oder - und dies treffe hier zu -, wenn derselbe Sachverhalt einer anderen Rechtsvorschrift unterstellt werde. Dies gelte insbesondere bei einer später erlassenen Rechtsvorschrift. Die Entfernung der Spielstube von Schulen im Ausmaß von unter 100 m sei im Verfahren unbestritten geblieben. Damit sei die gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes in der Fassung der Spielapparatenovelle geforderte Mindestentfernung nicht erfüllt. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, des genannten Gesetzes sei das Ansuchen abzuweisen, wenn sich im Zuge der durchzuführenden Vorprüfung ergebe, daß die Eignung der Betriebsstätte nicht gegeben sei und auch nicht herbeigeführt werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG, der mit Beschluß vom 27. November 1987, B 487/87-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG über Antrag der Beschwerdeführerin abtrat.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, B-VG, der mit Beschluß vom 27. November 1987, B 487/87-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG über Antrag der Beschwerdeführerin abtrat.

Die Beschwerde enthält den Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird ausgeführt, der Punkt 3. (gemeint wohl Art. II Abs. 3) der Übergangsbestimmungen erlaube den Weiterbetrieb bereits bestehender Anlagen bis auf weiteres. Die Beschwerdeführerin habe im Sinne der Übergangsbestimmungen den Antrag gestellt, ihr den von ihr betriebenen Spielsalon bis auf weiteres zu bewilligen. Die Begründung der belangten Behörde, mit der dieser Antrag abgewiesen worden sei, sei durch das Gesetz nicht gedeckt. Nach dem Gesetz könnten bestehende Anlagen weiterbetrieben werden, und zwar ohne die sonst im Gesetz vorgesehenen Einschränkungen in örtlicher Hinsicht und in bezug auf die Zahl der aufgestellten Apparate.Die Beschwerde enthält den Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird ausgeführt, der Punkt 3. (gemeint wohl Artikel römisch zwei, Absatz 3,) der Übergangsbestimmungen erlaube den Weiterbetrieb bereits bestehender Anlagen bis auf weiteres. Die Beschwerdeführerin habe im Sinne der Übergangsbestimmungen den Antrag gestellt, ihr den von ihr betriebenen Spielsalon bis auf weiteres zu bewilligen. Die Begründung der belangten Behörde, mit der dieser Antrag abgewiesen worden sei, sei durch das Gesetz nicht gedeckt. Nach dem Gesetz könnten bestehende Anlagen weiterbetrieben werden, und zwar ohne die sonst im Gesetz vorgesehenen Einschränkungen in örtlicher Hinsicht und in bezug auf die Zahl der aufgestellten Apparate.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage, wie die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 der Steiermärkischen Veranstaltungsgesetznovelle 1986 (Spielapparatenovelle), LGBl. Nr. 29, auszulegen ist. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage, wie die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 3, der Steiermärkischen Veranstaltungsgesetznovelle 1986 (Spielapparatenovelle), Landesgesetzblatt , Nr. 29, auszulegen ist. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

"Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den §§ 20 bis 26 und 36 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes genehmigten Spielstuben und Spielsalons dürfen vorläufig weiterbetrieben werden. Bei sonst eintretendem Verlust des vorläufigen Weiterführungsrechtes ist für diese Betriebsstätten binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich um Genehmigung anzusuchen.""Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den Paragraphen 20 bis 26 und 36 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes genehmigten Spielstuben und Spielsalons dürfen vorläufig weiterbetrieben werden. Bei sonst eintretendem Verlust des vorläufigen Weiterführungsrechtes ist für diese Betriebsstätten binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich um Genehmigung anzusuchen."

Nach dem klaren Wortlaut des zweiten Satzes dieser Übergangsbestimmungen hängt das vorläufige Weiterführungsrecht der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigten Spielstuben und Spielsalons davon ab, daß innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich um Genehmigung angesucht wird. Daraus ist der Sinn des Gesetzes zu erschließen, daß auf Grund des neuen Antrages um Genehmigung nach den neu eingeführten Vorschriften der Spielapparatenovelle zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für den Betrieb der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigten Spielstuben und Spielsalons gegeben sind oder nicht. Hätte nämlich der Gesetzgeber den Weiterbetrieb auf Grund von Genehmigungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilt worden waren, unbeschränkt dulden wollen, so hätte er nicht in beiden Sätzen der zitierten Bestimmung das Wort "vorläufig" für das Recht auf Weiterführung gebraucht. Dies ist auch daraus zu erschließen, daß der Gesetzgeber in der Übergangsregelung eine Genehmigung als erforderlich anordnet. Einer (neuerlichen) Genehmigung bedürfte es aber bei der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsansicht nicht. Somit ist nach dem Gesetz der Eingriff in bestehende Genehmigungsbescheide nicht rechtswidrig.

Dies entspricht auch dem von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, daß in die Rechtskraft von verwaltungsbehördlichen Bescheiden bei Änderung jener Rechtsvorschriften, die "tragend" für die frühere Entscheidung waren, eingegriffen werden kann (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 4. Auflage, S. 168, und Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Februar 1986, Zl. 85/09/0016).Dies entspricht auch dem von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, daß in die Rechtskraft von verwaltungsbehördlichen Bescheiden bei Änderung jener Rechtsvorschriften, die "tragend" für die frühere Entscheidung waren, eingegriffen werden kann vergleiche , Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 4. Auflage, S. 168, und Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Februar 1986, Zl. 85/09/0016).

Da die Beschwerdeführerin ausschließlich Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und dies mit der unrichtigen Anwendung des Art. II Z. 3 der Spielapparatenovelle (Beschwerdepunkt) begründet hat, mußte die Beschwerde bei diesem Auslegungsergebnis, zumal auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch den Gerichtshof nicht festgestellt werden konnte, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.Da die Beschwerdeführerin ausschließlich Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und dies mit der unrichtigen Anwendung des Artikel römisch zwei, Ziffer 3, der Spielapparatenovelle (Beschwerdepunkt) begründet hat, mußte die Beschwerde bei diesem Auslegungsergebnis, zumal auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch den Gerichtshof nicht festgestellt werden konnte, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 23. März 1988

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010001.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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