TE Vwgh Erkenntnis 2011/2/28 2011/17/0032

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Veröffentlicht am 28.02.2011
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Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art139;
KanalabgabeG Bgld §11 Abs1 litb idF 1990/037;
KanalbenützungsgebührenV Jois 2001;
KanalbenützungsgebührenV Jois 2002;
KanalbenützungsgebührenV Jois 2005;
VwGG §42 Abs1;
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/17/0034 2011/17/0033

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerden des H K in J, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl/See, Untere Hauptstraße 72, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See als Vorstellungsbehörde je vom 15. September 2008, 1. Zl. ND-02-04-122-8-2008 (hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2011/17/0032), 2. Zl. ND-02-04-122-6- 2008 (hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2011/17/0033), und 3. Zl. ND-02- 04-122-7-2008 (hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2011/17/0034), betreffend 1. Kanalbenützungsgebühren für das Kalenderjahr 2005,

2. Kanalbenützungsgebühren für den Zeitraum Juli bis Dezember 2001 und 3. Kanalbenützungsgebühren für das Kalenderjahr 2002 (mitbeteiligte Partei: jeweils die Marktgemeinde Jois in 7093 Jois, Untere Hauptstraße 23), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 725,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Marktgemeinde vom 28. Dezember 2001 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer eines näher genannten Objektes für die Benützung der öffentlichen Kanalisation im Zeitraum Juli bis Dezember 2001 eine Benützungsgebühr von EUR 813,25 vorgeschrieben. Die Behörde ging dabei von einer Berechnungsfläche von 1651,75 m2 aus.

Mit dem (weiteren) Bescheid des Bürgermeisters der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Marktgemeinde vom 2. Mai 2002 wurde dem Beschwerdeführer eine Kanalbenützungsgebühr für das bereits genannte Objekt ab 1. Jänner 2002 in der Höhe von EUR 1.618,72 jährlich vorgeschrieben, wobei die Behörde wieder eine Bemessungsfläche von 1651,75 m2 zugrunde legte.

Mit dem (weiteren) Bescheid des Bürgermeisters der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Marktgemeinde vom 4. Februar 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2005 in der Höhe von EUR 1.668,27 jährlich auferlegt; auch hier ging die Behörde wieder von einer Bemessungsfläche von 1651,75 m2 aus.

1.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Kanalbenützungsgebührenbescheide jeweils Berufung. Mit Bescheiden jeweils vom 3. April 2008 gab der Gemeinderat der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei den Berufungen teilweise statt und setzte die Benützungsgebühr mit EUR 792,90, EUR 1.585,80 bzw. EUR 1.634,30 fest. Die Berufungsbehörde ging dabei jeweils von einer Bemessungsfläche von 1618,14 m2 aus.

Begründend führte die Abgabenbehörde zweiter Instanz im Wesentlichen gleichlautend in ihren Bescheiden aus, der Vater des Beschwerdeführers habe am 4. März 1991 eine "Anzeige" gemäß § 13 Abs. 3 des Burgenländischen Kanalanschlussgesetzes eingebracht. Mit dieser habe er den Antrag gestellt, nicht mehr anschlusspflichtige und nicht angeschlossene Bauobjekte im Ausmaß von 945,69 m2 von der Gebührenverrechnung auszunehmen. Zur Beurteilung dieser "Anzeige" sei seitens der mitbeteiligten Partei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe den Beschluss gefasst, die Entscheidung über die eingebrachte Berufung betreffend die Kanalbenützungsgebühren (jeweils) auszusetzen, bis das Verfahren über die Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung rechtskräftig beendet sei; dessen Ausgang sei nämlich von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühren. Die Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung sei für insgesamt neun, im Detail näher mit Fläche in m2 und Bewertungsfaktor angeführte Objekte beantragt worden.Begründend führte die Abgabenbehörde zweiter Instanz im Wesentlichen gleichlautend in ihren Bescheiden aus, der Vater des Beschwerdeführers habe am 4. März 1991 eine "Anzeige" gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Burgenländischen Kanalanschlussgesetzes eingebracht. Mit dieser habe er den Antrag gestellt, nicht mehr anschlusspflichtige und nicht angeschlossene Bauobjekte im Ausmaß von 945,69 m2 von der Gebührenverrechnung auszunehmen. Zur Beurteilung dieser "Anzeige" sei seitens der mitbeteiligten Partei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe den Beschluss gefasst, die Entscheidung über die eingebrachte Berufung betreffend die Kanalbenützungsgebühren (jeweils) auszusetzen, bis das Verfahren über die Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung rechtskräftig beendet sei; dessen Ausgang sei nämlich von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühren. Die Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung sei für insgesamt neun, im Detail näher mit Fläche in m2 und Bewertungsfaktor angeführte Objekte beantragt worden.

Nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes hinsichtlich der Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung (hiezu kann auf die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0167, und vom 21. September 2007, Zl. 2006/05/0072, verwiesen werden) gelangte die Abgabenbehörde zweiter Instanz in der Begründung ihrer Berufungsentscheidung jeweils zu dem Schluss, dass ein näher genanntes Objekt mit einer Bemessungsfläche von 33,61 m2 bei der Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr zu Unrecht berücksichtigt worden sei; die Bemessungsfläche sei um diese 33,61 m2 auf (nunmehr) 1618,14 m2 zu reduzieren gewesen.

Auf das weitere Berufungsvorbringen hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit der jeweils als Rechtsgrundlage herangezogenen Verordnungen des Gemeinderates über die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr sei - so die Berufungsbehörde weiter - nicht näher einzugehen gewesen, weil diese Angelegenheit in keinem Zusammenhang mit dem bekämpften Bescheid stehe.

1.3. Der Beschwerdeführer erhob jeweils Vorstellung an die belangte Behörde. In diesen Vorstellungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen übereinstimmend aus, aus dem Berechnungsbogen betreffend den vorläufigen Anschlussbeitrag der Gemeinde vom 4. Februar 1987 ergebe sich eine Bemessungsfläche von 1526,75 m2, laut dem "seinerzeitigen Vorschreibungsbescheid" für das Jahr 1991 eine solche von 1518,35 m2, laut dem zweiten Vorstellungsbescheid 1991 eine solche von 1599,02 m2. Nunmehr solle die Fläche 1651,75 m2 betragen, obwohl in der Zwischenzeit keine baulichen Änderungen durchgeführt worden seien. Es könne bei Berechnung der Kanalbenützungsgebühren nach der Bemessungsfläche aber nur die seinerzeit beim Kanalanschluss maßgebende Fläche als Grundlage herangezogen werden, sodass die vorliegende Berechnung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt sei. Den Berufungen gegen die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr seien Unterlagen über die Kosten der Kanalanlage beigelegt worden, auf die jedoch im Berufungsbescheid nicht eingegangen worden sei; es lasse sich daher nicht überprüfen, ob die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz entspreche. Dieses Vorbringen wurde in der Folge jeweils noch weiter ausgeführt.

1.4. Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Vorstellungen des Beschwerdeführers keine Folge. Sie begründete ihre Entscheidungen im Wesentlichen gleichlautend damit, dass der erstinstanzlichen Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr das Ergebnis der im Jahre 2000 erfolgten Nachvermessung zugrunde gelegt worden sei; diese habe eine Bemessungsfläche von 1651,75 m2 ergeben. Diese sei in der Folge - zu Recht - von der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Sinne des Ergebnisses des bereits von dieser dargelegten Verfahrens über die Kanalanschlussverpflichtung zu korrigieren gewesen.

Hinsichtlich des Hinweises auf das Äquivalenzprinzip, den Gleichheitsgrundsatz sowie die (behauptetermaßen unzulässige) Überwälzung von Darlehenszinsen in den bei der Abgabenbemessung herangezogenen Verordnungen sei anzumerken, dass die Gemeinden ermächtigt seien, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage zu erheben. Die gesamten Erträge der Kanalisationsbeiträge dürften nach dem Burgenländischen Kanalabgabegesetz nicht höher sein als die gesamten Kosten, die der Gemeinde durch die Schaffung der Kanalisationsanlage erwüchsen. Dieses Kostendeckungsprinzip habe der Gemeinderat bei der Festsetzung des Beitragssatzes zu beachten. Eine Verletzung dieses Grundsatzes führe zur Aufhebung der Abgabenverordnung durch die Aufsichtsbehörde oder den Verfassungsgerichtshof. Im Vorstellungsverfahren könne dieser Umstand keine Berücksichtigung finden.

1.5. Der Beschwerdeführer bekämpft diese Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof jeweils wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine gemeinsame Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerden als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Marktgemeinde hat sich nicht geäußert.

1.6. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Juli 2009, Zlen. A 2009/28-0030-1, gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, 1. § 2 erster Satz der Verordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 3. Februar 2005 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr, 2. § 2 zweiter Satz der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 10. Jänner 2001 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr und 3. § 2 zweiter Satz der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 17. April 2002 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr als gesetzwidrig aufzuheben. 1.6. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Juli 2009, Zlen. A 2009/28-0030-1, gemäß Artikel 139, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, 1. Paragraph 2, erster Satz der Verordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 3. Februar 2005 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr, 2. Paragraph 2, zweiter Satz der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 10. Jänner 2001 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr und 3. Paragraph 2, zweiter Satz der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 17. April 2002 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr als gesetzwidrig aufzuheben.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2010, V 47-49/09-22, diesen Antrag abgewiesen. Begründend führte er unter anderem aus, die vom Beschwerdeführer der Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgestellten und vom Verwaltungsgerichtshof zur Begründung seines Antrages übernommenen Behauptungen erschöpften sich darin, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei in die in Rede stehenden Verordnungen betreffend die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 2001, 2002 und 2005 Darlehenszinsen für die Finanzierung des Segelhafens "verpackt" habe; seine Behauptungen habe der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Berichte des Rechnungshofes aus den Jahren 1984 und 1987 gestützt.

Die von der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Gemeinde vorgelegten ergänzenden Unterlagen enthielten die nach Einnahmen (Förderungen von Bundes- und Landesseite) und Ausgaben (Auflistung der beauftragten Unternehmen, Schlussrechnungen mit Datum und Rechnungssumme sowie von der Gemeinde getätigte Zahlungen) gegliederten Rechnungsausweise der einzelnen Bauabschnitte zur Errichtung des Kanals und der Kläranlage. Die Summe der Baukosten aller fünf Bauabschnitte betrage nach Abzug der Förderbeiträge EUR 4,738.535,12. Aus den Beiblättern zu den in Rede stehenden Verordnungen betreffend die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 2001, 2002 und 2005 sei ersichtlich, dass die Gemeinde der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr tatsächlich nur Errichtungskosten in der Höhe von EUR 3,914.618,40 zugrunde gelegt habe.

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Gemeinde habe somit glaubhaft dartun können, dass sie in den Verordnungen betreffend die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 2001, 2002 und 2005 keine anderen Kosten als die zur Errichtung des Kanals und der Kläranlage angefallenen zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr herangezogen habe.

Die Behauptungen des Beschwerdeführers der Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof träfen somit nicht zu, weshalb sich auch die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, die in Rede stehenden Verordnungen seien wegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 lit. b Burgenländisches Kanalabgabegesetz, LGBl. Nr. 41/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990, gesetzwidrig, als unzutreffend erwiesen hätten.Die Behauptungen des Beschwerdeführers der Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof träfen somit nicht zu, weshalb sich auch die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, die in Rede stehenden Verordnungen seien wegen Verstoßes gegen Paragraph 11, Absatz eins, Litera b, Burgenländisches Kanalabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1984, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1990,, gesetzwidrig, als unzutreffend erwiesen hätten.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhaltes über die Beschwerden erwogen:

2.1. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage kann auf deren Darstellung im bereits erwähnten Beschluss vom 3. Juli 2009, Zlen. A 2009/0028-0030-1, sowie im erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2010, V 47-49/09-22, verwiesen werden.

Auf Grund des erwähnten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2010 steht nunmehr fest, dass die darin genannten Bestimmungen der Verordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr vom 10. Jänner 2001, vom 17. April 2002 und vom 3. Februar 2005 anzuwenden sind. Damit ist auch hier auf die entsprechenden Beschwerdebehauptungen nicht weiter einzugehen.

2.2. Soweit die Beschwerden aber noch - unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - rügen, die Abgabenbehörden hätten nicht (ausreichend) dargelegt, wie sie zu der herangezogenen Berechnungsfläche gekommen seien, ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde in ihren Bescheiden dargelegt hat, die Abgabenbehörden seien diesbezüglich von der Nachvermessung im Jahr 2000 ausgegangen; die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe bei ihrer Entscheidung darüber hinaus noch das Ergebnis des Verfahrens betreffend die Anschlussverpflichtung berücksichtigt. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich überdies, dass die Angaben im diesbezüglichen Vermessungs- und Erhebungsbogen vom 30. Juni 2000 offenbar vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen wurden; Einwendungen sind aus dem Akt nicht ersichtlich. In den vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich darüber hinaus noch eine weitere Aufstellung über die Berechnungsflächen von der handschriftlich ein Abzug im Hinblick auf das bereits erwähnte Verfahren betreffend die Anschlussverpflichtung erfolgte.

Im Hinblick auf die erwähnte Begründung der angefochtenen Bescheide und den Akteninhalt wäre es am Beschwerdeführer gelegen, vor dem Verwaltungsgerichtshof näher darzulegen, inwiefern der von ihm behauptete Begründungsmangel in den angefochtenen Bescheiden ihm (und dem Verwaltungsgerichtshof) eine Überprüfung derselben auf ihre Rechtmäßigkeit unmöglich gemacht habe. Da der Beschwerdeführer dies jedoch nicht getan hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht zu erkennen.

2.3. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerden waren infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden waren infolge dessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.4. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Hiebei war zu berücksichtigen, dass die Gegenschrift für alle drei Beschwerdeverfahren gemeinsam erstattet wurde. 2.4. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2, Hiebei war zu berücksichtigen, dass die Gegenschrift für alle drei Beschwerdeverfahren gemeinsam erstattet wurde.

Wien, am 28. Februar 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170032.X00

Im RIS seit

03.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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