TE Vwgh Beschluss 2011/2/28 2010/17/0240

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Veröffentlicht am 28.02.2011
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Index

L03503 Gemeindewahl Bürgermeisterwahl Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z4;
B-VG Art20 Abs2 Z3 idF 2008/I/002;
B-VG Art20 Abs2 Z7 idF 2008/I/002;
B-VG Art20 Abs2;
GdWO NÖ 1994 §7 Abs1;
GdWO NÖ 1994 §7;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache der FBR in R, vertreten durch Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH in 3430 Tulln, Stiegengasse 8, gegen den Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. September 2010, Zl. IVW3-W-3140904/002-2010, betreffend Anfechtung der Wahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach NÖ Gemeindeordnung 1973, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft die beschwerdeführende Partei (eine Wählergruppe, die für die am 14. März 2010 durchgeführten Wahlen zum Gemeinderat einen Wahlvorschlag eingebracht hatte) die im Instanzenzug gemäß § 109 Abs. 1 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000- 16, erfolgte Abweisung ihrer Beschwerde gegen die am 6. Mai 2010 durchgeführte Wahl zum Prüfungsausschuss des Gemeinderats der Gemeinde Ramsau. 1.1. Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft die beschwerdeführende Partei (eine Wählergruppe, die für die am 14. März 2010 durchgeführten Wahlen zum Gemeinderat einen Wahlvorschlag eingebracht hatte) die im Instanzenzug gemäß Paragraph 109, Absatz eins, der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, - 16, erfolgte Abweisung ihrer Beschwerde gegen die am 6. Mai 2010 durchgeführte Wahl zum Prüfungsausschuss des Gemeinderats der Gemeinde Ramsau.

1.2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie auf die beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Parallelbeschwerde verweist und zudem die Auffassung vertritt, dass die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei, da die belangte Behörde nach den näher genannten gesetzlichen Grundlagen eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Artikels 133 Z 4 B-VG sei und eine Bestimmung, der zufolge die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für zulässig erklärt wäre, nicht dem Rechtsbestand angehöre. 1.2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie auf die beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Parallelbeschwerde verweist und zudem die Auffassung vertritt, dass die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei, da die belangte Behörde nach den näher genannten gesetzlichen Grundlagen eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Artikels 133 Ziffer 4, B-VG sei und eine Bestimmung, der zufolge die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für zulässig erklärt wäre, nicht dem Rechtsbestand angehöre.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

2.1. § 7 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-8, lautet: 2.1. Paragraph 7, der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350, -8, lautet:

"§ 7

Landes-Hauptwahlbehörde

  1. (1)Absatz eins,Für alle niederösterreichischen Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, wird am Sitz der Landesregierung die Landes-Hauptwahlbehörde gebildet. Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem für den Fall der Verhinderung von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwölf Beisitzern als weiteren Mitgliedern. Drei Beisitzer müssen Richter im Sinne des Art. 87 Abs. 1 B-VG sein. Die übrigen Mitglieder sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden (Art. 133 Z 4 B-VG).Für alle niederösterreichischen Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, wird am Sitz der Landesregierung die Landes-Hauptwahlbehörde gebildet. Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem für den Fall der Verhinderung von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwölf Beisitzern als weiteren Mitgliedern. Drei Beisitzer müssen Richter im Sinne des Artikel 87, Absatz eins, B-VG sein. Die übrigen Mitglieder sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden (Artikel 133, Ziffer 4, B-VG).
  2. (2)Absatz 2,Aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten werden der Landes-Hauptwahlbehörde in erforderlicher Anzahl Schriftführer und ständige Referenten beigegeben. Die ständigen Referenten müssen die für die Vorbereitung der Entscheidung der Landes-Hauptwahlbehörde notwendigen Maßnahmen treffen.
  3. (3)Absatz 3,Die Landes-Hauptwahlbehörde führt neben den sonst ihr übertragenen Aufgaben die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Landes-Hauptwahlbehörde zu unterrichten."

§ 108 und § 109 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-16, Paragraph 108 und Paragraph 109, der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, -16,

lauten:

"§ 108

Anfechtungsberechtigung, Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe

  1. (1)Absatz eins,Die Wahl des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und der Ausschüsse können von jedem Mitglied des Gemeinderates und von jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei schriftlich innerhalb einer Woche ab dem Tag der Wahlen angefochten werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Wahl des Ausschussvorsitzenden und dessen Stellvertreters können von jedem Mitglied des Ausschusses und von den im Ausschuss vertretenen Wahlparteien schriftlich innerhalb einer Woche nach dem Tag der Wahl angefochten werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Anfechtung, die begründet werden muss, kann sowohl auf die angebliche Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses als auch auf angeblich gesetzwidrige Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss waren, gestützt werden.

§ 109 Paragraph 109

Anfechtungsverfahren

  1. (1)Absatz eins,Die Anfechtungen müssen beim Gemeindeamt (Stadtamt) eingebracht werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. Über die Anfechtung entscheidet zunächst die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen deren Entscheidung kann innerhalb einer Woche ab Zustellung der Entscheidung Berufung an die Landes-Hauptwahlbehörde eingebracht werden. Die Berufung muss bei der Bezirkswahlbehörde eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2,Wenn eine Anfechtung verspätet oder von einer dazu nicht berechtigten Person eingebracht wird oder die Begründung fehlt, muss die Anfechtung zurückgewiesen werden. Einer Anfechtung muss Folge gegeben werden, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis Einfluss hatte.
  3. (3)Absatz 3,Wird einer Anfechtung ganz oder teilweise stattgegeben, muss gegebenenfalls festgestellt werden, inwieweit die Wahl oder die Wahl einzelner Personen für ungültig erklärt wird.
  4. (4)Absatz 4,Rechtskräftige Entscheidungen über Wahlanfechtungen müssen vom Bürgermeister an der Amtstafel kundgemacht werden."

2.2. Artikel 20 Abs. 2 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008 und BGBl. I Nr. 50/2010 (mit welchem die Z 5a eingefügt wurde) lautet: 2.2. Artikel 20 Absatz 2, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, (mit welchem die Ziffer 5 a, eingefügt wurde) lautet:

  1. "(2)Absatz 2,Durch Gesetz können Organe
    1. 1.Ziffer eins
      zur sachverständigen Prüfung,
    2. 2.Ziffer 2
      zur Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie zur Kontrolle in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens,
                  3.              zur Entscheidung in oberster Instanz, wenn sie kollegial eingerichtet sind, ihnen wenigstens ein Richter angehört und ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen,
                  4.              mit Schieds-, Vermittlungs- und Interessenvertretungsaufgaben,
                  5.              zur Sicherung des Wettbewerbs und zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht,
                  5a.              zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien,
                  6.              zur Durchführung einzelner Angelegenheiten des Dienst- und Disziplinarrechts,
    1. 7.Ziffer 7
      zur Durchführung und Leitung von Wahlen, oder,
    2. 8.Ziffer 8
      soweit dies nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union geboten ist,
    von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt werden. Durch Landesverfassungsgesetz können weitere Kategorien weisungsfreier Organe geschaffen werden. Durch Gesetz ist ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu unterrichten, und - soweit es sich nicht um Organe gemäß den Z 2, 3, 5a und 8 handelt - das Recht, weisungsfreie Organe aus wichtigem Grund abzuberufen."von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt werden. Durch Landesverfassungsgesetz können weitere Kategorien weisungsfreier Organe geschaffen werden. Durch Gesetz ist ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu unterrichten, und - soweit es sich nicht um Organe gemäß den Ziffer 2, 3, 5 a, und 8 handelt - das Recht, weisungsfreie Organe aus wichtigem Grund abzuberufen."
    Artikel 133 B-VG lautet auszugsweise:
    "Artikel 133. Ausgeschlossen von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind:
                  1.              
                  4.              die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist."

2.3. Aus den wiedergegebenen Bestimmungen der Bundesverfassung ergibt sich, dass es nach der Novelle zum B-VG mit BGBl. I Nr. 2/2008 insofern verschiedene weisungsfreie Behörden im Sinne des Artikel 20 Abs. 2 B-VG gibt, als der Verfassungsgesetzgeber davon ausgeht, dass einerseits die Weisungsfreistellung mit einfachem Gesetz für die in Artikel 20 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Z 4 bis 8 B-VG genannten Aufgaben vorgesehen werden kann und andererseits die auch schon vor der Novelle mit BGBl. I Nr. 2/2008 bestehende Möglichkeit zur Einrichtung sogenannter Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag gemäß Artikel 20 Abs. 2 alte Fassung B-VG, nunmehr 2.3. Aus den wiedergegebenen Bestimmungen der Bundesverfassung ergibt sich, dass es nach der Novelle zum B-VG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, insofern verschiedene weisungsfreie Behörden im Sinne des Artikel 20 Absatz 2, B-VG gibt, als der Verfassungsgesetzgeber davon ausgeht, dass einerseits die Weisungsfreistellung mit einfachem Gesetz für die in Artikel 20 Absatz 2, Ziffer eins, und 2 sowie Ziffer 4, bis 8 B-VG genannten Aufgaben vorgesehen werden kann und andererseits die auch schon vor der Novelle mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, bestehende Möglichkeit zur Einrichtung sogenannter Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag gemäß Artikel 20 Absatz 2, alte Fassung B-VG, nunmehr

Artikel 20 Abs. 2 Z 3 B-VG, weiterhin gegeben ist (vgl. Öhlinger, Weisungsfreie Verwaltungsbehörden nach der B-VGNovelle BGBl I 2008/2, JRP 2008, 85 (87)). Es können nämlich unabhängig vom Entscheidungsgegenstand bzw. der zu besorgenden Aufgabe weisungsfreie Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag nunmehr gemäß Artikel 20 Abs. 2 Z 3 B-VG eingerichtet werden. Für diese greift sodann die Rechtsfolge des Artikel 133 Z 4 B-VG ein.Artikel 20 Absatz 2, Ziffer 3, B-VG, weiterhin gegeben ist vergleiche Öhlinger, Weisungsfreie Verwaltungsbehörden nach der B-VGNovelle BGBl I 2008/2, JRP 2008, 85 (87)). Es können nämlich unabhängig vom Entscheidungsgegenstand bzw. der zu besorgenden Aufgabe weisungsfreie Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag nunmehr gemäß Artikel 20 Absatz 2, Ziffer 3, B-VG eingerichtet werden. Für diese greift sodann die Rechtsfolge des Artikel 133 Ziffer 4, B-VG ein.

Ob und inwieweit nach der Neufassung des Artikels 20 Abs. 2 B-VG für dessen Z 3 die nach der früheren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entwickelten Schranken für die Errichtung von und die Zuweisung von Aufgaben an Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag weiter gelten (so Öhlinger, Weisungsfreie Verwaltungsbehörden nach der B-VGNovelle BGBl I 2008/2, JRP 2008, 85 (87); zu den Schranken allgemein Grabenwarter/Holoubek, Demokratie, Rechtsstaat und Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag, Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Einrichtung von Kollegialbehörden nach Art. 20 Abs. 2 Z 3 B-VG und Art. 133 Z 4 B-VG, ZfV 2000, 194, und Hiesel, Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag und Verwaltungsgerichtsbarkeit, ÖJZ 2001, 321), kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben, weil die Zuweisung der Aufgabe, über Einsprüche gegen Wahlen zum Gemeinderat oder zu Ausschüssen des Gemeinderates zu entscheiden, durchaus als innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof gezogenen Grenzen gelegen angesehen werden kann (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2009, B 103/09, und dazu Fischerlehner, Weisungsfreie Verwaltungsbehörden nachOb und inwieweit nach der Neufassung des Artikels 20 Absatz 2, B-VG für dessen Ziffer 3, die nach der früheren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entwickelten Schranken für die Errichtung von und die Zuweisung von Aufgaben an Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag weiter gelten (so Öhlinger, Weisungsfreie Verwaltungsbehörden nach der B-VGNovelle BGBl I 2008/2, JRP 2008, 85 (87); zu den Schranken allgemein Grabenwarter/Holoubek, Demokratie, Rechtsstaat und Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag, Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Einrichtung von Kollegialbehörden nach Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 3, B-VG und Artikel 133, Ziffer 4, B-VG, ZfV 2000, 194, und Hiesel, Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag und Verwaltungsgerichtsbarkeit, ÖJZ 2001, 321), kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben, weil die Zuweisung der Aufgabe, über Einsprüche gegen Wahlen zum Gemeinderat oder zu Ausschüssen des Gemeinderates zu entscheiden, durchaus als innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof gezogenen Grenzen gelegen angesehen werden kann vergleiche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2009, B 103/09, und dazu Fischerlehner, Weisungsfreie Verwaltungsbehörden nach

Artikel 20 B-VG idF der B-VGN 2008, JBl. 2010, 417 (425)).Artikel 20 B-VG in der Fassung der B-VGN 2008, JBl. 2010, 417 (425)).

Die Hauptwahlbehörde kann als eine Kollegialbehörde mit Kontrollfunktion angesehen werden (Grabenwarter/Holoubek, a.a.O., 196) und solcherart als zulässige Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag qualifiziert werden. Daran ändert auch nichts, dass die Ausgestaltung der für die Überprüfung von Wahlen in den Gemeinderat und seine Ausschüsse zuständigen Behörden nur ausnahmsweise als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag erfolgt (vgl. Oberndorfer/Fischerlehner in:Die Hauptwahlbehörde kann als eine Kollegialbehörde mit Kontrollfunktion angesehen werden (Grabenwarter/Holoubek, a.a.O., 196) und solcherart als zulässige Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag qualifiziert werden. Daran ändert auch nichts, dass die Ausgestaltung der für die Überprüfung von Wahlen in den Gemeinderat und seine Ausschüsse zuständigen Behörden nur ausnahmsweise als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag erfolgt vergleiche Oberndorfer/Fischerlehner in:

Klug/Oberndorfer/Wolny (Hrsg.), Das österreichische Gemeinderecht, 2008, 6. VIII.B. (Administratives Wahlprüfungsverfahren), sowie Neuhofer, Gemeinderecht2, 193, die jeweils von einer Anfechtbarkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgehen, wobei dies aber primär in Abgrenzung von der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Artikel 141 Abs. 1 B-VG zu verstehen ist; die Autoren haben aber offensichtlich keine Zuständigkeit einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag vor Augen; vgl. auch VwSlg 10.650 A/1982, zu einer Entscheidung einer Landesregierung).Klug/Oberndorfer/Wolny (Hrsg.), Das österreichische Gemeinderecht, 2008, 6. römisch acht.B. (Administratives Wahlprüfungsverfahren), sowie Neuhofer, Gemeinderecht2, 193, die jeweils von einer Anfechtbarkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgehen, wobei dies aber primär in Abgrenzung von der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Artikel 141 Absatz eins, B-VG zu verstehen ist; die Autoren haben aber offensichtlich keine Zuständigkeit einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag vor Augen; vergleiche auch VwSlg 10.650 A/1982, zu einer Entscheidung einer Landesregierung).

2.4. Der Verwaltungsgerichtshof geht somit nach dem Vorgesagten davon aus, dass einerseits bei Vorliegen der nach

Artikel 20 Abs. 2 Z 3 B-VG erforderlichen Voraussetzungen diese Ziffer eine ausreichende Deckung für die einfachgesetzliche Einrichtung der Landes-Hauptwahlbehörde bietet, und andererseits selbst der Umstand, dass eine Behörde auch auf Grund einer der anderen Ziffern des Artikel 20 Abs. 2 B-VG mit einfachem Gesetz eingerichtet werden könnte, nichts daran ändert, dass im Falle des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 20 Abs. 2 Z 3 B-VG (und damit des Artikel 133 Z 4 B-VG) die Rechtsfolge des Artikel 130 Z 4 B-VG greift. Den Materialien zur B-VG-Novelle 2008 (RV 314 BlgNR 24. GP) kann jedenfalls nichts entnommen werden, das darauf hindeutet, dass Behörden, die allenfalls auch unter eine andere Ziffer des Artikel 20 Abs. 2 subsumiert werden könnten, nicht gleichzeitig auch eine Behörde gemäß Artikel 20 Abs. 2 Z 3 B-VG sein könnten (so auch Öhlinger, a.a.O., 87).Artikel 20 Absatz 2, Ziffer 3, B-VG erforderlichen Voraussetzungen diese Ziffer eine ausreichende Deckung für die einfachgesetzliche Einrichtung der Landes-Hauptwahlbehörde bietet, und andererseits selbst der Umstand, dass eine Behörde auch auf Grund einer der anderen Ziffern des Artikel 20 Absatz 2, B-VG mit einfachem Gesetz eingerichtet werden könnte, nichts daran ändert, dass im Falle des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 20 Absatz 2, Ziffer 3, B-VG (und damit des Artikel 133 Ziffer 4, B-VG) die Rechtsfolge des Artikel 130 Ziffer 4, B-VG greift. Den Materialien zur B-VG-Novelle 2008 Regierungsvorlage 314, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode kann jedenfalls nichts entnommen werden, das darauf hindeutet, dass Behörden, die allenfalls auch unter eine andere Ziffer des Artikel 20 Absatz 2, subsumiert werden könnten, nicht gleichzeitig auch eine Behörde gemäß Artikel 20 Absatz 2, Ziffer 3, B-VG sein könnten (so auch Öhlinger, a.a.O., 87).

Es ist daher im Beschwerdefall nicht von Bedeutung, ob der Verfassungsgesetzgeber mit Artikel 20 Abs. 2 Z 7 B-VG, "zur Durchführung und Leitung von Wahlen", auch Behörden erfassen wollte, die die Überprüfung von Wahlen vorzunehmen haben, wenn die Landes-Hauptwahlbehörde nach der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 tatsächlich als eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Artikel 20 Abs. 2 Z 3 B-VG in Verbindung mitEs ist daher im Beschwerdefall nicht von Bedeutung, ob der Verfassungsgesetzgeber mit Artikel 20 Absatz 2, Ziffer 7, B-VG, "zur Durchführung und Leitung von Wahlen", auch Behörden erfassen wollte, die die Überprüfung von Wahlen vorzunehmen haben, wenn die Landes-Hauptwahlbehörde nach der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 tatsächlich als eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Artikel 20 Absatz 2, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit

Artikel 133 Z 4 B-VG angesehen werden kann.Artikel 133 Ziffer 4, B-VG angesehen werden kann.

2.5. Die nach der nunmehrigen Fassung des Artikel 20 Abs. 2 Z 3 B-VG erforderliche ausdrückliche Weisungsfreistellung der Mitglieder der Kommission ist in § 7 Abs. 1 letzter Satz NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 enthalten. § 108 NÖ Gemeindeordnung 1973 sieht auch nur die Berufung an die belangte Behörde vor, ein weiteres Rechtsmittel ist nicht vorgesehen, § 108 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung 1973 regelt vielmehr die Verpflichtung des Bürgermeisters, rechtskräftige Entscheidungen über Wahlanfechtungen kundzumachen, woraus zu schließen ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Wahlanfechtung mit der Entscheidung der belangten Behörde rechtskräftig erledigt ist. 2.5. Die nach der nunmehrigen Fassung des Artikel 20 Absatz 2, Ziffer 3, B-VG erforderliche ausdrückliche Weisungsfreistellung der Mitglieder der Kommission ist in Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 enthalten. Paragraph 108, NÖ Gemeindeordnung 1973 sieht auch nur die Berufung an die belangte Behörde vor, ein weiteres Rechtsmittel ist nicht vorgesehen, Paragraph 108, Absatz 4, NÖ Gemeindeordnung 1973 regelt vielmehr die Verpflichtung des Bürgermeisters, rechtskräftige Entscheidungen über Wahlanfechtungen kundzumachen, woraus zu schließen ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Wahlanfechtung mit der Entscheidung der belangten Behörde rechtskräftig erledigt ist.

Gemäß Artikel 20 Abs. 2 Z 3 B-VG ist die Einrichtung von Kollegialorganen zur Entscheidung in oberster Instanz (mit einfachem Gesetz) zulässig, wenn dem Organ "wenigstens ein Richter angehört und ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen". Daraus folgt, dass der Verfassungsgesetzgeber von dem auch in der früheren Fassung enthaltenen Erfordernis, dass der Gesetzgeber die Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg ausschließt, an sich nicht abgegangen ist.Gemäß Artikel 20 Absatz 2, Ziffer 3, B-VG ist die Einrichtung von Kollegialorganen zur Entscheidung in oberster Instanz (mit einfachem Gesetz) zulässig, wenn dem Organ "wenigstens ein Richter angehört und ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen". Daraus folgt, dass der Verfassungsgesetzgeber von dem auch in der früheren Fassung enthaltenen Erfordernis, dass der Gesetzgeber die Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg ausschließt, an sich nicht abgegangen ist.

Die (schon vor der Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 strittige) Frage, ob nach Artikel 20 Abs. 2 B-VG, nunmehr nach Artikel 20 Abs. 2 Z 3 B-VG, im Hinblick auf die ausdrückliche Nennung sowohl des Erfordernisses der Entscheidung in oberster Instanz als auch des Fehlens der Möglichkeit der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg (woraus zu schließen wäre, dass dieser Ausschluss nicht automatisch aus der Anordnung der Entscheidung in oberster Instanz folgt; vgl. in diesem Sinne Wiederin, Woran erkennt man eine Art. 133 Z 4 Behörde?, wbl 2001, 460) eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung des Ausschlusses der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg erforderlich sei, kann im Beschwerdefall insofern dahin gestellt bleiben, als § 7 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 in der Klammer am Ende explizit auf Artikel 133 Z 4 B-VG verweist (für die Ableitung der Erfüllung der Voraussetzung, dass die Entscheidungen nicht der Aufhebung oder Abänderung unterliegen, allein aus der Anordnung der Entscheidung in oberster Instanz Grabenwarter in:Die (schon vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, strittige) Frage, ob nach Artikel 20 Absatz 2, B-VG, nunmehr nach Artikel 20 Absatz 2, Ziffer 3, B-VG, im Hinblick auf die ausdrückliche Nennung sowohl des Erfordernisses der Entscheidung in oberster Instanz als auch des Fehlens der Möglichkeit der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg (woraus zu schließen wäre, dass dieser Ausschluss nicht automatisch aus der Anordnung der Entscheidung in oberster Instanz folgt; vergleiche in diesem Sinne Wiederin, Woran erkennt man eine Artikel 133, Ziffer 4, Behörde?, wbl 2001, 460) eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung des Ausschlusses der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg erforderlich sei, kann im Beschwerdefall insofern dahin gestellt bleiben, als Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 in der Klammer am Ende explizit auf Artikel 133 Ziffer 4, B-VG verweist (für die Ableitung der Erfüllung der Voraussetzung, dass die Entscheidungen nicht der Aufhebung oder Abänderung unterliegen, allein aus der Anordnung der Entscheidung in oberster Instanz Grabenwarter in:

Korinek/Holoubek (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht Kommentar II/2, Art. 133 B-VG, Rn 47 ff). Aus dieser Bezugnahme auf Artikel 133 Z 4 B-VG kann nämlich die Absicht des Gesetzgebers entnommen werden, eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Artikel 20 Abs. 2 (nach der Novelle: Artikel 20 Abs. 2 Z 3) B-VG einzurichten.Korinek/Holoubek (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht Kommentar II/2, Artikel 133, B-VG, Rn 47 ff). Aus dieser Bezugnahme auf Artikel 133 Ziffer 4, B-VG kann nämlich die Absicht des Gesetzgebers entnommen werden, eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Artikel 20 Absatz 2, (nach der Novelle: Artikel 20 Absatz 2, Ziffer 3,) B-VG einzurichten.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber der Landes-Hauptwahlbehörde sämtliche nach Artikel 20 Abs. 2 (sowohl in der alten als auch der neuen Fassung nach Artikel 20 Abs. 2 Z 3 B-VG) erforderlichen Eigenschaften beilegen wollte.Es ist daher davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber der Landes-Hauptwahlbehörde sämtliche nach Artikel 20 Absatz 2, (sowohl in der alten als auch der neuen Fassung nach Artikel 20 Absatz 2, Ziffer 3, B-VG) erforderlichen Eigenschaften beilegen wollte.

Auch die nunmehr in Artikel 20 Abs. 2 B-VG verpflichtend vorgesehene Möglichkeit des obersten Organs, sich über die Geschäfte der Kollegialbehörde zu unterrichten, wurde vom Landesgesetzgeber in § 7 Abs. 3 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 verankert, sodass keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen für die belangte Behörde bestehen. Es ist daher nicht zu prüfen, ob allfällige Bedenken gegen die organisationsrechtlichen Bestimmungen den Verwaltungsgerichtshof berechtigen und verpflichten würden, vor einer allfälligen Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 Z 3 B-VG bzw. des Artikels 133 Z 4 B-VG einen Antrag auf Aufhebung der gesetzlichen Grundlagen wegen Verstoßes gegen das B-VG zu stellen.Auch die nunmehr in Artikel 20 Absatz 2, B-VG verpflichtend vorgesehene Möglichkeit des obersten Organs, sich über die Geschäfte der Kollegialbehörde zu unterrichten, wurde vom Landesgesetzgeber in Paragraph 7, Absatz 3, NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 verankert, sodass keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen für die belangte Behörde bestehen. Es ist daher nicht zu prüfen, ob allfällige Bedenken gegen die organisationsrechtlichen Bestimmungen den Verwaltungsgerichtshof berechtigen und verpflichten würden, vor einer allfälligen Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Artikels 20 Absatz 2, Ziffer 3, B-VG bzw. des Artikels 133 Ziffer 4, B-VG einen Antrag auf Aufhebung der gesetzlichen Grundlagen wegen Verstoßes gegen das B-VG zu stellen.

2.6. Da somit die von der belangten Behörde vertretene Auffassung zutrifft, dass die Landes-Hauptwahlbehörde gemäß § 7 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Artikel 20 Abs. 2 Z 3 und Artikel 133 Z 4 B-VG ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig. 2.6. Da somit die von der belangten Behörde vertretene Auffassung zutrifft, dass die Landes-Hauptwahlbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Artikel 20 Absatz 2, Ziffer 3 und Artikel 133 Ziffer 4, B-VG ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig.

2.7. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. 2.7. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den beantragten Vorlageaufwand, da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Aktenvorlage erfolgte. 2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den beantragten Vorlageaufwand, da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Aktenvorlage erfolgte.

Wien, am 28. Februar 2011

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010170240.X00

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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