TE Vwgh Erkenntnis 2011/2/28 2010/17/0126

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Veröffentlicht am 28.02.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §52a Abs1;
VwGG §41 Abs1;
  1. VStG § 52a heute
  2. VStG § 52a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 52a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 52a gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VStG § 52a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 52a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 52a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Köhler sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der MR in S, vertreten durch Dr. Bernhard Gumpoldsberger, Rechtsanwalt in 4642 Sattledt, Schulstraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 26. Mai 2010, Zl. Senat-LF-10-2000, betreffend Übertretung des MOG 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 10. März 2010 wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 2 VStG als verantwortliche Beauftragte eines Lebensmittelbetriebes wegen mangelhafter Kennzeichnung von 18 Kunststofftassen Regenbogen-Forellenfilets, die dem Letztverbraucher in einer Filiale des Unternehmens feilgeboten worden waren, unter Angabe des "Art. 5 Abs. 1c VO (EG) Nr. 2065/2001 idF. Art. 4 Abs. 1c VO (EG) Nr. 104/2000, § 21 Abs. 1 Punkt 1 des Vermarkungsnormgesetzes - VNG, BGBl. Nr. 68/2007" als Übertretungsnorm und des § 21 Abs. 1 Punkt 1 VNG als Strafnorm, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- verhängt. 1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 10. März 2010 wurde über die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG als verantwortliche Beauftragte eines Lebensmittelbetriebes wegen mangelhafter Kennzeichnung von 18 Kunststofftassen Regenbogen-Forellenfilets, die dem Letztverbraucher in einer Filiale des Unternehmens feilgeboten worden waren, unter Angabe des ""Art". 5 Absatz eins c, VO (EG) Nr. 2065 aus 2001, in der Fassung Artikel 4, Absatz eins c, VO (EG) Nr. 104 aus 2000,, Paragraph 21, Absatz eins, Punkt 1 des Vermarkungsnormgesetzes - VNG, BGBl. Nr. 68/2007" als Übertretungsnorm und des Paragraph 21, Absatz eins, Punkt 1 VNG als Strafnorm, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- verhängt.

1.2. Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin erging der im vorliegenden Verfahren angefochtene Bescheid, mit dem der Berufung "gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Folge gegeben" wird. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird jedoch mit dem angefochtenen Bescheid "insoweit abgeändert, als die Angabe 'des Vermarkungsnormengesetzes' in der Tatbeschreibung richtig 'des Marktordnungsgesetzes 1985' zu lauten habe". Weiters hätten die Angaben "§ 21 Abs. 1 Punkt 1 des Vermarkungsnormengesetzes - VNG, BGBl. Nr. 68/2007" bezüglich der Übertretungsnorm und "§ 21 Abs. 1 Punkt 1 VNG" bezüglich der Strafnorm jeweils zu lauten: "§ 117 Abs. 1 Z 3 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, idgF". 1.2. Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin erging der im vorliegenden Verfahren angefochtene Bescheid, mit dem der Berufung "gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Folge gegeben" wird. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird jedoch mit dem angefochtenen Bescheid "insoweit abgeändert, als die Angabe 'des Vermarkungsnormengesetzes' in der Tatbeschreibung richtig 'des Marktordnungsgesetzes 1985' zu lauten habe". Weiters hätten die Angaben "§ 21 Absatz eins, Punkt 1 des Vermarkungsnormengesetzes - VNG, BGBl. Nr. 68/2007" bezüglich der Übertretungsnorm und "§ 21 Absatz eins, Punkt 1 VNG" bezüglich der Strafnorm jeweils zu lauten: "§ 117 Absatz eins, Ziffer 3, des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 210, idgF".

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.4. Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein. Er ersuchte darin die belangte Behörde insbesondere zur Frage der Geltung des § 117 Abs. 1 Z 3 MOG 1985 im Tatzeitpunkt (dem 24. September 2007) Stellung zu nehmen und verwies auf § 32 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007. 1.4. Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein. Er ersuchte darin die belangte Behörde insbesondere zur Frage der Geltung des Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 3, MOG 1985 im Tatzeitpunkt (dem 24. September 2007) Stellung zu nehmen und verwies auf Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,.

1.5. Nach Zustellung dieser Einleitungsverfügung erging der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 24. September 2010, Zl. Senat-LF-10-2000-2, mit welchem der zur Zl. 2010/17/0126 angefochtene Bescheid gemäß § 52a Abs. 1 VStG dahingehend abgeändert wurde, dass der Spruch des Bescheides zu lauten habe: 1.5. Nach Zustellung dieser Einleitungsverfügung erging der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 24. September 2010, Zl. Senat-LF-10-2000-2, mit welchem der zur Zl. 2010/17/0126 angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG dahingehend abgeändert wurde, dass der Spruch des Bescheides zu lauten habe:

"Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Folge gegeben. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird jedoch insoweit abgeändert, als die Angabe 'des Vermarkungsnormengesetzes' in der Tatbeschreibung richtig 'des Marktordnungsgesetzes 2007' zu lauten hat; weiters haben die Angaben '§ 21 Abs. 1 Punkt 1 des Vermarkungsnormengesetzes - VNG, BGBl. Nr. 68/2007' bezüglich der Übertretungsnorm und '§ 21 Abs. 1 Punkt … VNG' bezüglich der Strafnorm jeweils wie folgt zu lauten:"Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Folge gegeben. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird jedoch insoweit abgeändert, als die Angabe 'des Vermarkungsnormengesetzes' in der Tatbeschreibung richtig 'des Marktordnungsgesetzes 2007' zu lauten hat; weiters haben die Angaben '§ 21 Absatz eins, Punkt 1 des Vermarkungsnormengesetzes - VNG, BGBl. Nr. 68/2007' bezüglich der Übertretungsnorm und '§ 21 Absatz eins, Punkt … VNG' bezüglich der Strafnorm jeweils wie folgt zu lauten:

'§ 30 Abs. 1 Z 4 des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55/2007'."'§ 30 Absatz eins, Ziffer 4, des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55/2007'."

1.6. Gegen diesen Abänderungsbescheid gemäß § 52a Abs. 1 VStG erhob die Beschwerdeführerin die zur hg. Zl. 2010/17/0252 protokollierte Beschwerde. 1.6. Gegen diesen Abänderungsbescheid gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG erhob die Beschwerdeführerin die zur hg. Zl. 2010/17/0252 protokollierte Beschwerde.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2010/17/0252-5, hob der Verwaltungsgerichtshof den dort angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

1.7. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie auf die mit dem oben genannten Bescheid vom 24. September 2010 vorgenommene Abänderung des hier angefochtenen Bescheides gemäß § 52a VStG verwies und die Auffassung vertrat, dass durch diese Entscheidung Klaglosstellung der Beschwerdeführerin eingetreten sei. 1.7. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie auf die mit dem oben genannten Bescheid vom 24. September 2010 vorgenommene Abänderung des hier angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 52 a, VStG verwies und die Auffassung vertrat, dass durch diese Entscheidung Klaglosstellung der Beschwerdeführerin eingetreten sei.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über eine Bescheidbeschwerde den angefochtenen Bescheid, soweit dieser nach Einbringung der Beschwerde durch die belangte Behörde oder eine andere Behörde abgeändert wurde, in der Fassung durch den Abänderungsbescheid zu prüfen, solange der Abänderungsbescheid dem Rechtsbestand angehört.

Im Hinblick auf die Aufhebung des Abänderungsbescheides vom 24. September 2010 mit Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zl. 2010/17/0252-5 und die Rückwirkung dieser Aufhebung gemäß § 42 Abs. 3 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Bescheid vom 26. Mai 2010, Zl. Senat-LF-10- 2000, in seiner ursprünglichen Form zu Grunde zu legen.Im Hinblick auf die Aufhebung des Abänderungsbescheides vom 24. September 2010 mit Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zl. 2010/17/0252-5 und die Rückwirkung dieser Aufhebung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Bescheid vom 26. Mai 2010, Zl. Senat-LF-10- 2000, in seiner ursprünglichen Form zu Grunde zu legen.

2.2. Tatzeitpunkt der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist nach dem Straferkenntnis der Behörde erster Instanz der 24. September 2007.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Übertretungsnorm § 117 Abs. 1 Z 3 des Marktordnungsgesetzes 1985 sei.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Übertretungsnorm Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 3, des Marktordnungsgesetzes 1985 sei.

Gemäß § 32 Abs. 2 Z 2 Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, ist das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, mit Inkrafttreten des Marktordnungsgesetzes 2007 (zu diesem siehe § 32 Abs. 1 MOG 2007) außer Kraft getreten. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 MOG 2007 sind somit die Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes 1985 spätestens mit 1. Juli 2007 außer Kraft getreten. Im maßgeblichen Tatzeitraum hat das Marktordnungsgesetz 1985 somit nicht mehr gegolten.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, Marktordnungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist das Marktordnungsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 210, mit Inkrafttreten des Marktordnungsgesetzes 2007 (zu diesem siehe Paragraph 32, Absatz eins, MOG 2007) außer Kraft getreten. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, MOG 2007 sind somit die Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes 1985 spätestens mit 1. Juli 2007 außer Kraft getreten. Im maßgeblichen Tatzeitraum hat das Marktordnungsgesetz 1985 somit nicht mehr gegolten.

Der Beschwerdeführerin wurde somit die Übertretung einer Gesetzesbestimmung zur Last gelegt, die im maßgeblichen Tatzeitpunkt nicht mehr in Geltung stand. Der angefochtene Bescheid entbehrt insofern einer gesetzlichen Grundlage und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (vgl. § 1 Abs. 1 VStG).Der Beschwerdeführerin wurde somit die Übertretung einer Gesetzesbestimmung zur Last gelegt, die im maßgeblichen Tatzeitpunkt nicht mehr in Geltung stand. Der angefochtene Bescheid entbehrt insofern einer gesetzlichen Grundlage und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, VStG).

2.3. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist - abgesehen von der mit dem oben genannten Erkenntnis erfolgten Aufhebung des Abänderungsbescheides - durch die Erlassung des Abänderungsbescheides vom 24. September 2010 keine Klaglosstellung der Beschwerdeführerin eingetreten, da durch die erfolgten Änderungen des Strafbescheids das Rechtsschutzziel, nämlich die Aufhebung der Bestrafung, nicht erreicht ist.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 28. Februar 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010170126.X00

Im RIS seit

06.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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