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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
ASVG §292 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des V, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8. November 2006, Zl. 313.386/20- III/4/05, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des römisch fünf, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8. November 2006, Zl. 313.386/20- III/4/05, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den noch im Geltungsbereich des Fremdengesetzes 1997 - FrG gestellten Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "privat" vom 9. Juli 2002 gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 und 3 sowie § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den noch im Geltungsbereich des Fremdengesetzes 1997 - FrG gestellten Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "privat" vom 9. Juli 2002 gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Der Beschwerdeführer lebte zwischen 1981 und 1991 in Österreich. Auf Grund seiner psychischen Erkrankung (eigenen Angaben zufolge sei er manisch depressiv) fiel er immer wieder durch aggressives Verhalten auf und war wiederholt - auch für längere Zeit - in stationärer Behandlung. Am 6. Mai 1991 wurde gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen, am 8. Mai 1991 wurde er aus Österreich abgeschoben. Seither lebt er in Serbien, wo er 1995 heiratete, Vater wurde und eine Landwirtschaft betreibt. Die Ehe wurde 2004 geschieden.
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus, solange er infolge seiner Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig ist.
Er hat verwandtschaftliche Beziehungen zu seiner Mutter und zwei Schwestern; nach einer Rückkehr nach Österreich könnte er bei einer Schwester (Dragica M.) wohnen, seine zweite Schwester (Maria K. lebt in Deutschland) würde ihn finanziell unterstützen. Beide Schwestern haben eine Haftungserklärung abgegeben.
Den umfangreichen Ausführungen der belangten Behörde zur Prozessfähigkeit (Handlungsfähigkeit) des Beschwerdeführers ist implizit zu entnehmen, dass sie nicht von einer Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers ausging, hat sie doch den gegenständlichen Antrag einer inhaltlichen Beurteilung unterzogen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Der Erstantrag des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2002 sei nach Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 als solcher auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" gerichtet zu werten.
Dragica M. erziele monatlich ein durchschnittliches Einkommen von EUR 1.431,02, das von Maria K. werde auf EUR 686,08 geschätzt. Über allfällige bestehende finanzielle Verpflichtungen der beiden Schwestern seien im Verfahren keine Angaben gemacht worden, daher sei ungewiss, ob bzw. in welchem Umfang die Schwestern des Beschwerdeführers für dessen Unterhalt aufkommen könnten.
Der Beschwerdeführer selbst erhalte monatlich eine Waisenpension in der Höhe von EUR 167,03 und sei infolge dessen krankenversichert.
Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft die Waisenpension "samt künftiger Ausgleichszulage" erhalte, sei "vorderhand bei vorsichtiger Schätzung" der Unterhalt des Beschwerdeführers durch das Einkommen seiner Schwestern "noch im Rahmen des finanziellen Leistungsvermögens" der Schwestern, wobei allfällige Ratenzahlungen, Wohnkosten oder Unterhaltskosten gegenüber anderen Dritten noch zu berücksichtigen wären.
Entfiele jedoch die Waisenpension in Zukunft, wäre der Unterhalt des Beschwerdeführers nicht mehr gesichert.
Da der Beschwerdeführer ungeachtet wiederholter schriftlicher Aufforderungen keine ausreichenden Beweismittel vorgelegt habe, sei eine "präzisere Beweiswürdigung und Subsumtion" nicht möglich gewesen.
Somit sei nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer über feste und regelmäßige monatliche Einkünfte in Höhe des Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG verfüge; daher könne ihm keine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilt werden.Somit sei nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer über feste und regelmäßige monatliche Einkünfte in Höhe des Zweifachen der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG verfüge; daher könne ihm keine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilt werden.
Im Rahmen der gemäß § 11 Abs. 3 NAG durchzuführenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen gewesen, dass zwar durch den Aufenthalt der Schwester Dragica M. und der Mutter des Beschwerdeführers im Bundesgebiet "lose" familiäre Bindungen in Österreich bestünden. Da jedoch nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes "seit 1991 mangels Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers für Österreich kein Privat- oder Familienleben geführt" worden sei, könne im vorliegenden Fall nicht von einer Aufrechterhaltung eines solchen gesprochen werden. Auch Art. 8 EMRK beinhalte nicht das Recht eines Fremden, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Die Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK ergebe, dass im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen - insbesondere das Interesse an einer geordneten Handhabung der fremdenrechtlichen Bestimmungen - überwögen.Im Rahmen der gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchzuführenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen gewesen, dass zwar durch den Aufenthalt der Schwester Dragica M. und der Mutter des Beschwerdeführers im Bundesgebiet "lose" familiäre Bindungen in Österreich bestünden. Da jedoch nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes "seit 1991 mangels Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers für Österreich kein Privat- oder Familienleben geführt" worden sei, könne im vorliegenden Fall nicht von einer Aufrechterhaltung eines solchen gesprochen werden. Auch Artikel 8, EMRK beinhalte nicht das Recht eines Fremden, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Die Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ergebe, dass im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen - insbesondere das Interesse an einer geordneten Handhabung der fremdenrechtlichen Bestimmungen - überwögen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Beurteilung des gegenständlichen Antrages durch die belangte Behörde als solchen gemäß § 42 NAG ("Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit"). Dieser lautet wie folgt:Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Beurteilung des gegenständlichen Antrages durch die belangte Behörde als solchen gemäß Paragraph 42, NAG ("Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit"). Dieser lautet wie folgt:
"§ 42. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' erteilt werden, wenn
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008220633.X00Im RIS seit
11.04.2011Zuletzt aktualisiert am
20.07.2011