Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §1 Abs2 litl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der V, vertreten durch Dr. Hannes Wallisch, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 3, 2. Stock, Top 12, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 12. Juli 2010, betreffend Freizügigkeitsbestätigung gemäß § 32a Abs. 2 und 3 AuslBG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der römisch fünf, vertreten durch Dr. Hannes Wallisch, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 3, 2. Stock, Top 12, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 12. Juli 2010, betreffend Freizügigkeitsbestätigung gemäß Paragraph 32 a, Absatz 2, und 3 AuslBG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 2010 wurde der Antrag der am 13. März 1984 geborenen Beschwerdeführerin, einer bulgarischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung einer Freizügigkeitsbestätigung gemäß § 32a Abs. 2 und 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 2010 wurde der Antrag der am 13. März 1984 geborenen Beschwerdeführerin, einer bulgarischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung einer Freizügigkeitsbestätigung gemäß Paragraph 32 a, Absatz 2, und 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen.
Die wesentliche Begründung des angefochtenen Bescheides lautet:
"Sie haben am 1.2.2010 einen Antrag auf EU-Freizügigkeitsbestätigung gemäß § 32a Abs. 3 AuslBG gestellt."Sie haben am 1.2.2010 einen Antrag auf EU-Freizügigkeitsbestätigung gemäß Paragraph 32 a, Absatz 3, AuslBG gestellt.
Ihre Mutter KF ist österreichische Staatsbürgerin. Als Österreicherin ist sie keine neue EU-Bürgerin gemäß § 32a Abs. 3 AuslBG. Sie sind daher kein Kind eines neuen EU-Bürgers.Ihre Mutter KF ist österreichische Staatsbürgerin. Als Österreicherin ist sie keine neue EU-Bürgerin gemäß Paragraph 32 a, Absatz 3, AuslBG. Sie sind daher kein Kind eines neuen EU-Bürgers.
Laut Antrag sind Sie seit 20.10.2006 im Bundesgebiet aufhältig. Laut Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger standen Sie noch nie in einem Dienstverhältnis.
§ 32a Abs. 2 Z. 3 AuslBG fordert, dass der Ausländer seit 5 Jahren dauernd im Bundesgebiet niedergelassen ist und über ein regelmläßiges Einkommen aus erlaubter Tätigkeit verfügt. Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer 3, AuslBG fordert, dass der Ausländer seit 5 Jahren dauernd im Bundesgebiet niedergelassen ist und über ein regelmläßiges Einkommen aus erlaubter Tätigkeit verfügt.
Dazu ist festzustellen, dass Sie weder seit 5 Jahren dauernd im Bundesgebiet niedergelassen sind, noch über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Tätigkeit verfügen.
Ebenso findet § 32a Abs. 2 Z. 1 AuslBG, der verlangt, dass der Ausländer am Tage des Beitritts (1.1.2007) oder nach dem Beitritt rechtmäßig eine Beschäftigung ausgeübt hat und eine ununterbrochene mindestens 12 Monate dauernde Zulassung zum Arbeitsmarkt vorliegt, keine Anwendung.Ebenso findet Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer eins, AuslBG, der verlangt, dass der Ausländer am Tage des Beitritts (1.1.2007) oder nach dem Beitritt rechtmäßig eine Beschäftigung ausgeübt hat und eine ununterbrochene mindestens 12 Monate dauernde Zulassung zum Arbeitsmarkt vorliegt, keine Anwendung.
Daraus folgt, dass mangels einer Beschäftigung auch nicht die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein, wie in § 32a Abs.2 Z.2 AuslBG gefordert, vorliegen."Daraus folgt, dass mangels einer Beschäftigung auch nicht die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein, wie in Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer 2, AuslBG gefordert, vorliegen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Stellen des § 32a AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF. BGBl. I Nr. 91/2009, lauten:Die hier maßgeblichen Stellen des Paragraph 32 a, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2009,, lauten:
1. am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder
2. die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein (§ 15) erfüllen oder 2. die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein (Paragraph 15,) erfüllen oder
3. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.
…
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, ihre Mutter sei österreichische Staatsbürgerin, weshalb "im Ergebnis bei rechtsrichtiger Anwendung des § 32a Abs. 1 AuslBG davon auszugehen" sei, "dass die Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 2 lit. l und m AuslBG sehr wohl anzuwenden" seien.Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, ihre Mutter sei österreichische Staatsbürgerin, weshalb "im Ergebnis bei rechtsrichtiger Anwendung des Paragraph 32 a, Absatz eins, AuslBG davon auszugehen" sei, "dass die Ausnahmebestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, und m AuslBG sehr wohl anzuwenden" seien.
Falls für die Beschwerdeführerin die Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 2 lit. l und m AuslBG gälten, wäre das AuslBG auf sie nicht anzuwenden und daher auch nicht die Bestimmungen des § 32a Abs. 2 und 3 AuslBG über die Ausstellung einer Bestätigung des Rechtes auf Zugang zum Arbeitsmarkt (Freizügigkeitsbestätigung). Aus § 32a Abs. 3 AuslBG ergibt sich nichts anderes, weil nach dieser Bestimmung die schriftliche Bestätigung des Rechtes auf Zugang zum Arbeitsmarkt nur für Kinder von EU-Bürgern nach § 32a Abs. 2 AuslBG (also Angehörigen der sogenannten neuen Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 1 bis 3 leg. cit. erfüllen und denen das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt zu bestätigen ist) zu erteilen wäre. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist keine solche EU-Bürgerin. Dass die Beschwerdeführerin selbst die Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 AuslBG erfülle, wird von ihr nicht behauptet.Falls für die Beschwerdeführerin die Ausnahmebestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, und m AuslBG gälten, wäre das AuslBG auf sie nicht anzuwenden und daher auch nicht die Bestimmungen des Paragraph 32 a, Absatz 2, und 3 AuslBG über die Ausstellung einer Bestätigung des Rechtes auf Zugang zum Arbeitsmarkt (Freizügigkeitsbestätigung). Aus Paragraph 32 a, Absatz 3, AuslBG ergibt sich nichts anderes, weil nach dieser Bestimmung die schriftliche Bestätigung des Rechtes auf Zugang zum Arbeitsmarkt nur für Kinder von EU-Bürgern nach Paragraph 32 a, Absatz 2, AuslBG (also Angehörigen der sogenannten neuen Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 leg. cit. erfüllen und denen das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt zu bestätigen ist) zu erteilen wäre. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist keine solche EU-Bürgerin. Dass die Beschwerdeführerin selbst die Voraussetzungen des Paragraph 32 a, Absatz 2, AuslBG erfülle, wird von ihr nicht behauptet.
Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin - aber auch die Gegenschrift der belangten Behörde - vermengen die Voraussetzung für die Erteilung einer Freizügigkeitsbestätigung mit den Voraussetzungen auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG in unzulässiger und dem Gesetzeswortlaut entgegenstehenden Weise.Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin - aber auch die Gegenschrift der belangten Behörde - vermengen die Voraussetzung für die Erteilung einer Freizügigkeitsbestätigung mit den Voraussetzungen auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG in unzulässiger und dem Gesetzeswortlaut entgegenstehenden Weise.
Eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht beantragt (siehe aber das über einen Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG ergangene hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/09/0210). Eine Umdeutung des eindeutigen, auf die Ausstellung einer Freizügigkeitsbestätigung gemäß § 32a Abs. 2 oder 3 AuslBG gerichteten Antrages kommt nicht in Betracht.Eine Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht beantragt (siehe aber das über einen Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG ergangene hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/09/0210). Eine Umdeutung des eindeutigen, auf die Ausstellung einer Freizügigkeitsbestätigung gemäß Paragraph 32 a, Absatz 2, oder 3 AuslBG gerichteten Antrages kommt nicht in Betracht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 24. März 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090182.X00Im RIS seit
27.04.2011Zuletzt aktualisiert am
19.05.2011