TE Vwgh Erkenntnis 2011/3/24 2010/09/0182

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Veröffentlicht am 24.03.2011
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §1 Abs2 litl;
AuslBG §1 Abs2 litm;
AuslBG §32a Abs2 idF 2009/I/091;
AuslBG §32a Abs2 Z1 idF 2009/I/091;
AuslBG §32a Abs2 Z2 idF 2009/I/091;
AuslBG §32a Abs2 Z3 idF 2009/I/091;
AuslBG §32a Abs3 idF 2009/I/091;
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 1 gültig von 21.04.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  11. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 1 gültig von 21.04.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  11. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 32a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2020
  2. AuslBG § 32a gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 32a gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 32a gültig von 01.09.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  7. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2007 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2006
  8. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  1. AuslBG § 32a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2020
  2. AuslBG § 32a gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 32a gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 32a gültig von 01.09.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  7. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2007 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2006
  8. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  1. AuslBG § 32a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2020
  2. AuslBG § 32a gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 32a gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 32a gültig von 01.09.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  7. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2007 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2006
  8. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  1. AuslBG § 32a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2020
  2. AuslBG § 32a gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 32a gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 32a gültig von 01.09.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  7. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2007 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2006
  8. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  1. AuslBG § 32a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2020
  2. AuslBG § 32a gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 32a gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 32a gültig von 01.09.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  7. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2007 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2006
  8. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der V, vertreten durch Dr. Hannes Wallisch, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 3, 2. Stock, Top 12, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 12. Juli 2010, betreffend Freizügigkeitsbestätigung gemäß § 32a Abs. 2 und 3 AuslBG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der römisch fünf, vertreten durch Dr. Hannes Wallisch, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 3, 2. Stock, Top 12, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 12. Juli 2010, betreffend Freizügigkeitsbestätigung gemäß Paragraph 32 a, Absatz 2, und 3 AuslBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 2010 wurde der Antrag der am 13. März 1984 geborenen Beschwerdeführerin, einer bulgarischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung einer Freizügigkeitsbestätigung gemäß § 32a Abs. 2 und 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 2010 wurde der Antrag der am 13. März 1984 geborenen Beschwerdeführerin, einer bulgarischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung einer Freizügigkeitsbestätigung gemäß Paragraph 32 a, Absatz 2, und 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen.

Die wesentliche Begründung des angefochtenen Bescheides lautet:

"Sie haben am 1.2.2010 einen Antrag auf EU-Freizügigkeitsbestätigung gemäß § 32a Abs. 3 AuslBG gestellt."Sie haben am 1.2.2010 einen Antrag auf EU-Freizügigkeitsbestätigung gemäß Paragraph 32 a, Absatz 3, AuslBG gestellt.

Ihre Mutter KF ist österreichische Staatsbürgerin. Als Österreicherin ist sie keine neue EU-Bürgerin gemäß § 32a Abs. 3 AuslBG. Sie sind daher kein Kind eines neuen EU-Bürgers.Ihre Mutter KF ist österreichische Staatsbürgerin. Als Österreicherin ist sie keine neue EU-Bürgerin gemäß Paragraph 32 a, Absatz 3, AuslBG. Sie sind daher kein Kind eines neuen EU-Bürgers.

Laut Antrag sind Sie seit 20.10.2006 im Bundesgebiet aufhältig. Laut Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger standen Sie noch nie in einem Dienstverhältnis.

§ 32a Abs. 2 Z. 3 AuslBG fordert, dass der Ausländer seit 5 Jahren dauernd im Bundesgebiet niedergelassen ist und über ein regelmläßiges Einkommen aus erlaubter Tätigkeit verfügt. Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer 3, AuslBG fordert, dass der Ausländer seit 5 Jahren dauernd im Bundesgebiet niedergelassen ist und über ein regelmläßiges Einkommen aus erlaubter Tätigkeit verfügt.

Dazu ist festzustellen, dass Sie weder seit 5 Jahren dauernd im Bundesgebiet niedergelassen sind, noch über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Tätigkeit verfügen.

Ebenso findet § 32a Abs. 2 Z. 1 AuslBG, der verlangt, dass der Ausländer am Tage des Beitritts (1.1.2007) oder nach dem Beitritt rechtmäßig eine Beschäftigung ausgeübt hat und eine ununterbrochene mindestens 12 Monate dauernde Zulassung zum Arbeitsmarkt vorliegt, keine Anwendung.Ebenso findet Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer eins, AuslBG, der verlangt, dass der Ausländer am Tage des Beitritts (1.1.2007) oder nach dem Beitritt rechtmäßig eine Beschäftigung ausgeübt hat und eine ununterbrochene mindestens 12 Monate dauernde Zulassung zum Arbeitsmarkt vorliegt, keine Anwendung.

Daraus folgt, dass mangels einer Beschäftigung auch nicht die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein, wie in § 32a Abs.2 Z.2 AuslBG gefordert, vorliegen."Daraus folgt, dass mangels einer Beschäftigung auch nicht die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein, wie in Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer 2, AuslBG gefordert, vorliegen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Stellen des § 32a AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF. BGBl. I Nr. 91/2009, lauten:Die hier maßgeblichen Stellen des Paragraph 32 a, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2009,, lauten:

  1. "(1)Absatz eins,§ 1 Abs. 2 lit. l und m gilt - mit Ausnahme der Staatsangehörigen der Republik Malta und der Republik Zypern - nicht für Staatsangehörige jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Mai 2004 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom 23. September 2003, Seite 17 und Nr. C 227 E vom 23. September 2003, der Europäischen Union beigetreten sind, es sei denn, sie sind Ehegatten, Kinder, Eltern oder Schwiegereltern eines freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits vor In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages dem EWR angehörte, oder sie sind Ehegatten oder Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nimmt.Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, und m gilt - mit Ausnahme der Staatsangehörigen der Republik Malta und der Republik Zypern - nicht für Staatsangehörige jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Mai 2004 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom 23. September 2003, Seite 17 und Nr. C 227 E vom 23. September 2003, der Europäischen Union beigetreten sind, es sei denn, sie sind Ehegatten, Kinder, Eltern oder Schwiegereltern eines freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits vor In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages dem EWR angehörte, oder sie sind Ehegatten oder Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nimmt.
  2. (2)Absatz 2,Den EU-Bürgern gemäß Abs. 1 ist vom Arbeitsmarktservice das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt schriftlich zu bestätigen, wenn sieDen EU-Bürgern gemäß Absatz eins, ist vom Arbeitsmarktservice das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt schriftlich zu bestätigen, wenn sie

1. am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder

2. die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein (§ 15) erfüllen oder 2. die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein (Paragraph 15,) erfüllen oder

3. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.

  1. (3)Absatz 3,Ehegatten und Kindern (§ 1 Abs. 2 lit. l) von EU-Bürgern gemäß Abs. 2 ist vom Arbeitsmarktservice das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt schriftlich zu bestätigen, wenn sie mit diesem am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens 18 Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben. Ab dem 1. Mai 2006 ist diesen Ehegatten und Kindern die Bestätigung unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet auszustellen.Ehegatten und Kindern (Paragraph eins, Absatz 2, Litera l,) von EU-Bürgern gemäß Absatz 2, ist vom Arbeitsmarktservice das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt schriftlich zu bestätigen, wenn sie mit diesem am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens 18 Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben. Ab dem 1. Mai 2006 ist diesen Ehegatten und Kindern die Bestätigung unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet auszustellen.

  1. (10)Absatz 10,Die Abs. 1 bis 9 sind auf Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens und auf Arbeitgeber mit Betriebssitz in diesen Staaten ab dem jeweiligen Beitritt dieser Staaten zur Europäischen Union sinngemäß anzuwenden. Die Wartefrist von 18 Monaten gemäß Abs. 3 entfällt zwei Jahre nach dem jeweiligen Beitritt."Die Absatz eins, bis 9 sind auf Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens und auf Arbeitgeber mit Betriebssitz in diesen Staaten ab dem jeweiligen Beitritt dieser Staaten zur Europäischen Union sinngemäß anzuwenden. Die Wartefrist von 18 Monaten gemäß Absatz 3, entfällt zwei Jahre nach dem jeweiligen Beitritt."

    Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, ihre Mutter sei österreichische Staatsbürgerin, weshalb "im Ergebnis bei rechtsrichtiger Anwendung des § 32a Abs. 1 AuslBG davon auszugehen" sei, "dass die Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 2 lit. l und m AuslBG sehr wohl anzuwenden" seien.Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, ihre Mutter sei österreichische Staatsbürgerin, weshalb "im Ergebnis bei rechtsrichtiger Anwendung des Paragraph 32 a, Absatz eins, AuslBG davon auszugehen" sei, "dass die Ausnahmebestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, und m AuslBG sehr wohl anzuwenden" seien.

    Falls für die Beschwerdeführerin die Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 2 lit. l und m AuslBG gälten, wäre das AuslBG auf sie nicht anzuwenden und daher auch nicht die Bestimmungen des § 32a Abs. 2 und 3 AuslBG über die Ausstellung einer Bestätigung des Rechtes auf Zugang zum Arbeitsmarkt (Freizügigkeitsbestätigung). Aus § 32a Abs. 3 AuslBG ergibt sich nichts anderes, weil nach dieser Bestimmung die schriftliche Bestätigung des Rechtes auf Zugang zum Arbeitsmarkt nur für Kinder von EU-Bürgern nach § 32a Abs. 2 AuslBG (also Angehörigen der sogenannten neuen Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 1 bis 3 leg. cit. erfüllen und denen das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt zu bestätigen ist) zu erteilen wäre. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist keine solche EU-Bürgerin. Dass die Beschwerdeführerin selbst die Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 AuslBG erfülle, wird von ihr nicht behauptet.Falls für die Beschwerdeführerin die Ausnahmebestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, und m AuslBG gälten, wäre das AuslBG auf sie nicht anzuwenden und daher auch nicht die Bestimmungen des Paragraph 32 a, Absatz 2, und 3 AuslBG über die Ausstellung einer Bestätigung des Rechtes auf Zugang zum Arbeitsmarkt (Freizügigkeitsbestätigung). Aus Paragraph 32 a, Absatz 3, AuslBG ergibt sich nichts anderes, weil nach dieser Bestimmung die schriftliche Bestätigung des Rechtes auf Zugang zum Arbeitsmarkt nur für Kinder von EU-Bürgern nach Paragraph 32 a, Absatz 2, AuslBG (also Angehörigen der sogenannten neuen Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 leg. cit. erfüllen und denen das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt zu bestätigen ist) zu erteilen wäre. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist keine solche EU-Bürgerin. Dass die Beschwerdeführerin selbst die Voraussetzungen des Paragraph 32 a, Absatz 2, AuslBG erfülle, wird von ihr nicht behauptet.

    Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin - aber auch die Gegenschrift der belangten Behörde - vermengen die Voraussetzung für die Erteilung einer Freizügigkeitsbestätigung mit den Voraussetzungen auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG in unzulässiger und dem Gesetzeswortlaut entgegenstehenden Weise.Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin - aber auch die Gegenschrift der belangten Behörde - vermengen die Voraussetzung für die Erteilung einer Freizügigkeitsbestätigung mit den Voraussetzungen auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG in unzulässiger und dem Gesetzeswortlaut entgegenstehenden Weise.

    Eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht beantragt (siehe aber das über einen Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG ergangene hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/09/0210). Eine Umdeutung des eindeutigen, auf die Ausstellung einer Freizügigkeitsbestätigung gemäß § 32a Abs. 2 oder 3 AuslBG gerichteten Antrages kommt nicht in Betracht.Eine Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht beantragt (siehe aber das über einen Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG ergangene hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/09/0210). Eine Umdeutung des eindeutigen, auf die Ausstellung einer Freizügigkeitsbestätigung gemäß Paragraph 32 a, Absatz 2, oder 3 AuslBG gerichteten Antrages kommt nicht in Betracht.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 24. März 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090182.X00

Im RIS seit

27.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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