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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §21 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der V, vertreten durch Dr. Paul Georg Appiano, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 11. August 2010, betreffend Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der römisch fünf, vertreten durch Dr. Paul Georg Appiano, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 11. August 2010, betreffend Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. August 2010 wurde der Antrag der am 13. März 1984 geborenen Beschwerdeführerin, einer bulgarischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), dass sie vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sei, abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. August 2010 wurde der Antrag der am 13. März 1984 geborenen Beschwerdeführerin, einer bulgarischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), dass sie vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sei, abgewiesen.
Die wesentliche Begründung des angefochtenen Bescheides lautet:
"Ihre Argumente zeigen keinen Tatbestand auf, der die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG rechtfertigt."Ihre Argumente zeigen keinen Tatbestand auf, der die Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG rechtfertigt.
Die sich auf die seinerzeitige Rechtslage des VwGH beziehende Judikatur kann keinen anderen Beurteilungsmaßstab begründen.
Gemäß § 1 Abs. 1 lit m AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter anderem auf drittstaatsangehörige Kinder österreichischer Staatsbürger nicht anzuwenden, sofern das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera m, AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter anderem auf drittstaatsangehörige Kinder österreichischer Staatsbürger nicht anzuwenden, sofern das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.
Gemäß der Bestimmung des § 2 Abs. 11 AuslBG, die mit 1.1.2008 in Kraft getreten ist, sind für Kinder die jeweiligen Altersgrenzen gemäß § 2 Abs. 1 Ziff 9 und Abs. 4 Ziff 1 NAG heranzuziehen.Gemäß der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 11, AuslBG, die mit 1.1.2008 in Kraft getreten ist, sind für Kinder die jeweiligen Altersgrenzen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziff 9 und Absatz 4, Ziff 1 NAG heranzuziehen.
§ 2 Abs. 1 Ziff 9 NAG umfasst ausschließlich minderjährige Kinder und nach § 2 Abs. 4 Ziff 1 NAG ist die Minderjährigkeit nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zu beurteilen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziff 9 NAG umfasst ausschließlich minderjährige Kinder und nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziff 1 NAG ist die Minderjährigkeit nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zu beurteilen.
In Österreich sind nach dem ABGB Kinder mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig und danach nicht mehr als minderjährig zu qualifizieren.
Da Sie bereits im 27. Lebensjahr stehen, sind Sie zumindest seit 1.1.2008 nicht unter dem Begriff 'Kind' im Sinne des § 1 Abs. 2 lit m und § 2 Abs. 11 AuslBG zu subsumieren.Da Sie bereits im 27. Lebensjahr stehen, sind Sie zumindest seit 1.1.2008 nicht unter dem Begriff 'Kind' im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m und Paragraph 2, Absatz 11, AuslBG zu subsumieren.
Das Faktum, demnach Kinder österreichischer Staatsbürger gegenüber solchen von EWR-Bürgern durch das AuslBG schlechter gestellt werden, kann keinen anderen Beurteilungsmaßstab begründen sowie keine Berücksichtigung finden.
Die Behörde ist ausschließlich befugt, ihre Entscheidung anhand der geltenden Gesetzeslage zu treffen.
Zudem sieht der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur eine Differenzierung zwischen Angehörigen von EU-Bürgern und Österreichern als gerechtfertigt an.
Auf Kinder österreichischer Staatsbürger ist explizit die Normierung des § 1 Abs. 2 lit m AuslBG anzuwenden.Auf Kinder österreichischer Staatsbürger ist explizit die Normierung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG anzuwenden.
Es gibt auf Grund der Sachverhaltslage keinen Hinweis, dass Ihre Mutter einen Freizügigkeitssachverhalt in Anspruch genommen hat, die eine rechtliche Beurteilung nach § 1 Abs. 2 lit 1 AuslBG nach sich ziehen könnte.Es gibt auf Grund der Sachverhaltslage keinen Hinweis, dass Ihre Mutter einen Freizügigkeitssachverhalt in Anspruch genommen hat, die eine rechtliche Beurteilung nach Paragraph eins, Absatz 2, lit 1 AuslBG nach sich ziehen könnte.
Inwieweit Ihre Mutter, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, Ihnen Unterhalt leistet, kommt somit hinsichtlich Ihres Anbringens keine Relevanz nach vorzitierter Bestimmung zu.
Mit Ihren Ausführungen zur Unionsbürgerrichtlinie können Sie nichts gewinnen, da das von Ihnen zitierte Erkenntnis des VwGH lediglich allgemein den Kindesbegriff abhandelt.
Ihre Bezugnahme auf die Verordnung EWG 1612/68 kann aufgrund der geltenden Gesetzeslage zu keiner gegenteiligen Entscheidung führen.
Aufgrund der aufgezeigten Feststellungen erfüllen Sie nicht die Bedingung zur Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG."Aufgrund der aufgezeigten Feststellungen erfüllen Sie nicht die Bedingung zur Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Stellen des § 1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF. BGBl I Nr. 78/2007, dessen § 2 idF. BGBl. I Nr. 135/2009, dessen § 3 idF. BGBl. I Nr. 99/2009 und dessen § 32a idF. BGBl. I Nr. 91/2009, lauten:Die hier maßgeblichen Stellen des Paragraph eins, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, dessen Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, dessen Paragraph 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2009, und dessen Paragraph 32 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2009,, lauten:
"§ 1. (1) …
…
l) Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 berechtigt sind; l) Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, berechtigt sind;
…
§ 2 (1)… Paragraph 2, (1)…
…
§ 3 (1)… Paragraph 3, (1)…
…
§ 32a (1) § 1 Abs. 2 lit. l und m gilt - mit Ausnahme der Staatsangehörigen der Republik Malta und der Republik Zypern - nicht für Staatsangehörige jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Mai 2004 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom 23. September 2003, Seite 17 und Nr. C 227 E vom 23. September 2003, der Europäischen Union beigetreten sind, es sei denn, sie sind Ehegatten, Kinder, Eltern oder Schwiegereltern eines freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits vor In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages dem EWR angehörte, oder sie sind Ehegatten oder Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nimmt. Paragraph 32 a, (1) Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, und m gilt - mit Ausnahme der Staatsangehörigen der Republik Malta und der Republik Zypern - nicht für Staatsangehörige jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Mai 2004 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom 23. September 2003, Seite 17 und Nr. C 227 E vom 23. September 2003, der Europäischen Union beigetreten sind, es sei denn, sie sind Ehegatten, Kinder, Eltern oder Schwiegereltern eines freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits vor In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages dem EWR angehörte, oder sie sind Ehegatten oder Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nimmt.
…
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, ihre Mutter sei österreichische Staatsbürgerin, weshalb "im Ergebnis bei rechtsrichtiger Anwendung des § 32a Abs. 1 AuslBG davon auszugehen" sei, "dass die Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 2 lit. l und m AuslBG sehr wohl anzuwenden" seien.Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, ihre Mutter sei österreichische Staatsbürgerin, weshalb "im Ergebnis bei rechtsrichtiger Anwendung des Paragraph 32 a, Absatz eins, AuslBG davon auszugehen" sei, "dass die Ausnahmebestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, und m AuslBG sehr wohl anzuwenden" seien.
Nach den Feststellungen der belangten Behörde gibt es auf Grund der "Sachverhaltslage" keinen Hinweis darauf, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätte. Auch die Beschwerde enthält kein diesbezügliches Vorbringen.
Mit der Nov. BGBl. I Nr. 78/2007 wurde in § 2 Abs. 11 AuslBG eine Definition der Altersgrenzen für Kinder durch Verweis auf § 2 Abs. 1 Z. 9 und Abs. 4 NAG und § 52 Z. 2 NAG gezogen.Mit der Nov. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007, wurde in Paragraph 2, Absatz 11, AuslBG eine Definition der Altersgrenzen für Kinder durch Verweis auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 4, NAG und Paragraph 52, Ziffer 2, NAG gezogen.
Da im gegenständlichen Fall kein Hinweis darauf besteht, dass die Mutter der Beschwerdeführerin von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, kommt § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG zur Anwendung. Für den darin enthaltenen Begriff "Kinder" und deren Altersgrenze gilt das über § 2 Abs. 11 AuslBG und § 2 Abs. 4 NAG verwiesene ABGB (gemäß § 33a AuslBG in der jeweils geltenden Fassung). Minderjährig sind nach § 21 Abs. 2 ABGB alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Da im gegenständlichen Fall kein Hinweis darauf besteht, dass die Mutter der Beschwerdeführerin von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, kommt Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG zur Anwendung. Für den darin enthaltenen Begriff "Kinder" und deren Altersgrenze gilt das über Paragraph 2, Absatz 11, AuslBG und Paragraph 2, Absatz 4, NAG verwiesene ABGB (gemäß Paragraph 33 a, AuslBG in der jeweils geltenden Fassung). Minderjährig sind nach Paragraph 21, Absatz 2, ABGB alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Da die Beschwerdeführerin bereits 1984 geboren wurde, ist sie kein Kind im Sinne dieser Bestimmungen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 24. März 2011
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090210.X00Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011