TE Vwgh Erkenntnis 2011/3/24 2009/09/0010

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Veröffentlicht am 24.03.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AsylG 1997 §19;
AuslBG §1 Abs2 litm idF 2005/I/101;
AuslBG §3 Abs8 idF 2005/I/101;
AuslBG §34 Abs28 idF 2005/I/101;
AVG §56;
VwRallg;
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 1 gültig von 21.04.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  11. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 34 heute
  2. AuslBG § 34 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 34 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 34 gültig von 13.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  5. AuslBG § 34 gültig von 04.11.2025 bis 12.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  6. AuslBG § 34 gültig von 05.07.2024 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  7. AuslBG § 34 gültig von 31.12.2023 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  8. AuslBG § 34 gültig von 20.07.2023 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  9. AuslBG § 34 gültig von 21.04.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  10. AuslBG § 34 gültig von 01.11.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  11. AuslBG § 34 gültig von 20.07.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  12. AuslBG § 34 gültig von 11.06.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2022
  13. AuslBG § 34 gültig von 31.12.2021 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  14. AuslBG § 34 gültig von 26.03.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  15. AuslBG § 34 gültig von 07.08.2020 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  16. AuslBG § 34 gültig von 05.04.2020 bis 06.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  17. AuslBG § 34 gültig von 30.10.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  18. AuslBG § 34 gültig von 26.03.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  19. AuslBG § 34 gültig von 23.12.2018 bis 25.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. AuslBG § 34 gültig von 23.12.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  21. AuslBG § 34 gültig von 15.08.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  22. AuslBG § 34 gültig von 23.05.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  23. AuslBG § 34 gültig von 18.04.2013 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  24. AuslBG § 34 gültig von 15.11.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  25. AuslBG § 34 gültig von 29.04.2011 bis 14.11.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  26. AuslBG § 34 gültig von 31.12.2009 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  27. AuslBG § 34 gültig von 05.12.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  28. AuslBG § 34 gültig von 19.08.2009 bis 04.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  29. AuslBG § 34 gültig von 14.11.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  30. AuslBG § 34 gültig von 27.06.2006 bis 13.11.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  31. AuslBG § 34 gültig von 24.06.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2006
  32. AuslBG § 34 gültig von 31.12.2005 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  33. AuslBG § 34 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  34. AuslBG § 34 gültig von 20.08.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  35. AuslBG § 34 gültig von 17.08.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  36. AuslBG § 34 gültig von 11.12.2004 bis 16.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  37. AuslBG § 34 gültig von 28.04.2004 bis 10.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  38. AuslBG § 34 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  39. AuslBG § 34 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  40. AuslBG § 34 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  41. AuslBG § 34 gültig von 28.11.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  42. AuslBG § 34 gültig von 23.07.1999 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  43. AuslBG § 34 gültig von 15.07.1997 bis 22.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  44. AuslBG § 34 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 776/1996
  45. AuslBG § 34 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  46. AuslBG § 34 gültig von 30.12.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  47. AuslBG § 34 gültig von 18.06.1994 bis 29.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  48. AuslBG § 34 gültig von 29.04.1994 bis 17.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  49. AuslBG § 34 gültig von 30.07.1993 bis 28.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des C, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 77/2, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 30. September 2008, Zl. LGS NÖ/RAG/08115/Vers.Nr. 2185 151073/2008, betreffend Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des C, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 77/2, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 30. September 2008, Zl. LGS NÖ/RAG/08115/Vers.Nr. 2185 151073 aus 2008,, betreffend Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 23. März 2005 beantragte der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, die Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 i.V.m. § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG. Er sei am 1. Juli 2002 nach Österreich eingereist. Mit schriftlichem Adoptionsvertrag vom 27. Juni 2004, genehmigt durch das Bezirksgericht N am 24. September 2004, sei er vom Ehepaar A und S E. als Wahlkind angenommen worden. Die Eheleute E. seien österreichische Staatsbürger, die ihm Unterhalt gewährten. Damit sei er nach § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG (idF BGBl. I Nr. 133/2003) vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.Am 23. März 2005 beantragte der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, die Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, in Verbindung mit , Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG. Er sei am 1. Juli 2002 nach Österreich eingereist. Mit schriftlichem Adoptionsvertrag vom 27. Juni 2004, genehmigt durch das Bezirksgericht N am 24. September 2004, sei er vom Ehepaar A und S E. als Wahlkind angenommen worden. Die Eheleute E. seien österreichische Staatsbürger, die ihm Unterhalt gewährten. Damit sei er nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,) vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice N vom 21. April 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, für ihn als türkischen Staatsangehörigen bestehe für die Einreise nach Österreich Sichtvermerkspflicht. Er verfüge weder über einen Aufenthaltstitel noch über einen Sichtvermerk, der ihn zum Aufenthalt in Österreich berechtige.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2005 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1999 mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. Nach seiner Wiedereinreise im Jahr 2003 habe er einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Am 19. März 2003 sei ihm gemäß § 19 AsylG ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gewährt worden. Seine Ehefrau sei ebenfalls Asylwerberin und nicht im Bundesgebiet beschäftigt. Die Voraussetzungen für eine Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG lägen nicht vor, weil der Beschwerdeführer keine regelmäßige fortgesetzte Unterhaltszahlung durch den österreichischen Elternteil gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG erhalte.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2005 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1999 mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. Nach seiner Wiedereinreise im Jahr 2003 habe er einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Am 19. März 2003 sei ihm gemäß Paragraph 19, AsylG ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gewährt worden. Seine Ehefrau sei ebenfalls Asylwerberin und nicht im Bundesgebiet beschäftigt. Die Voraussetzungen für eine Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG lägen nicht vor, weil der Beschwerdeführer keine regelmäßige fortgesetzte Unterhaltszahlung durch den österreichischen Elternteil gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG erhalte.

Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2006/09/0048, auf. Er führte aus, von der Rechtsprechung werde lediglich verlangt, dass ein wesentlicher Teil des Lebensunterhaltes des Wahlkindes durch Aufwendungen des österreichischen Wahlelternteiles gedeckt werden könne. Die belangte Behörde habe die Einkommensverhältnisse der Beteiligten nicht erhoben und insbesondere die beantragte Vernehmung des Adoptivvaters des Beschwerdeführers nicht durchgeführt.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 30. September 2008 wurde der genannten Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 20 Abs. 3 iVm § 1 Abs. 2 lit. m und § 3 Abs. 8 AuslBG keine Folge gegeben.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 30. September 2008 wurde der genannten Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 20, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph eins, Absatz 2, Litera m und Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG keine Folge gegeben.

Der Beschwerdeführer habe in der Berufung u.a. vorgebracht, er genieße gemäß § 47 Abs. 3 Fremdengesetz 1997 als begünstigter Drittstaatsangehöriger von Österreichern Niederlassungsfreiheit. Er habe daher ein Aufenthaltsrecht. Die Aufenthaltsberechtigung ergebe sich aus § 49 Abs. 1 Fremdengesetz 1997. Dem "ausgestellten Papier" komme nur deklaratorische Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - verfüge seit dem 19. März 2003 über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 19 Asylgesetz. Das Asylverfahren sei am 11. Mai 2007 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet am 6. Juli 2007 verlassen. Über seinen Antrag auf Erstniederlassungsbewilligung sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. März 2008 ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden worden. Der Beschwerdeführer sei 1973 geboren und habe das 18. Lebensjahr überschritten. Er könne sich somit gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 iVm Abs. 4 Z. 1 NAG nicht auf Grund seiner Eigenschaft als Kind (bzw. Adoptivkind) eines österreichischen Staatsbürgers auf ein Niederlassungsrecht nach dem NAG berufen. Überdies sei sein Antrag auf Erstniederlassungsbewilligung rechtskräftig abgewiesen worden. Die Berechtigung zur Niederlassung nach dem NAG, die der Beschwerdeführer nicht habe nachweisen können, sei gemäß § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG (idF BGBl. I Nr. 78/2007) eine Grundvoraussetzung für die Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus die im § 2 Abs. 11 AuslBG festgesetzte Altersgrenze bereits überschritten. Die Voraussetzungen für eine Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG seien nicht gegeben. Eine Anhörung des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Niederösterreich sei gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG durchgeführt worden.Der Beschwerdeführer habe in der Berufung u.a. vorgebracht, er genieße gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Fremdengesetz 1997 als begünstigter Drittstaatsangehöriger von Österreichern Niederlassungsfreiheit. Er habe daher ein Aufenthaltsrecht. Die Aufenthaltsberechtigung ergebe sich aus Paragraph 49, Absatz eins, Fremdengesetz 1997. Dem "ausgestellten Papier" komme nur deklaratorische Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - verfüge seit dem 19. März 2003 über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 19, Asylgesetz. Das Asylverfahren sei am 11. Mai 2007 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet am 6. Juli 2007 verlassen. Über seinen Antrag auf Erstniederlassungsbewilligung sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. März 2008 ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden worden. Der Beschwerdeführer sei 1973 geboren und habe das 18. Lebensjahr überschritten. Er könne sich somit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit , Absatz 4, Ziffer eins, NAG nicht auf Grund seiner Eigenschaft als Kind (bzw. Adoptivkind) eines österreichischen Staatsbürgers auf ein Niederlassungsrecht nach dem NAG berufen. Überdies sei sein Antrag auf Erstniederlassungsbewilligung rechtskräftig abgewiesen worden. Die Berechtigung zur Niederlassung nach dem NAG, die der Beschwerdeführer nicht habe nachweisen können, sei gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,) eine Grundvoraussetzung für die Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus die im Paragraph 2, Absatz 11, AuslBG festgesetzte Altersgrenze bereits überschritten. Die Voraussetzungen für eine Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG seien nicht gegeben. Eine Anhörung des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Niederösterreich sei gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG durchgeführt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, für ihn sei die günstigere, zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 23. März 2005 geltende Rechtslage maßgeblich, wonach er von der Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auch in solchen Fällen ausgenommen sei, in denen keine Berechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorliege. Er sei jedoch auch nach der geltenden Rechtslage vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen, weil die bloße Abweisung (des Antrags auf Erstniederlassungsbewilligung) die belangte Behörde "nicht von der selbständigen Beurteilung und Sachverhaltsermittlung betreffend die Berechtigung zur Niederlassung" entbindet. Die belangte Behörde hätte Ermittlungen dahin gehend anstellen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 47 NAG gegeben gewesen wären und sie hätte den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen.Der Beschwerdeführer bringt vor, für ihn sei die günstigere, zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 23. März 2005 geltende Rechtslage maßgeblich, wonach er von der Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auch in solchen Fällen ausgenommen sei, in denen keine Berechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorliege. Er sei jedoch auch nach der geltenden Rechtslage vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen, weil die bloße Abweisung (des Antrags auf Erstniederlassungsbewilligung) die belangte Behörde "nicht von der selbständigen Beurteilung und Sachverhaltsermittlung betreffend die Berechtigung zur Niederlassung" entbindet. Die belangte Behörde hätte Ermittlungen dahin gehend anstellen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 47, NAG gegeben gewesen wären und sie hätte den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, bis zum negativen Abschluss des Asylverfahrens am 11. Mai 2007 lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 13 AsylG 2005 besessen zu haben. Er bestreitet weiters nicht, dass sein Antrag auf Erstniederlassungsbewilligung mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. März 2008 rechtskräftig abgewiesen worden ist.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, bis zum negativen Abschluss des Asylverfahrens am 11. Mai 2007 lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 besessen zu haben. Er bestreitet weiters nicht, dass sein Antrag auf Erstniederlassungsbewilligung mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. März 2008 rechtskräftig abgewiesen worden ist.

§ 1 Abs. 2 lit. m des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005 lautet: Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, lautet:

  1. "(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

(...)

m) EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist."

Gemäß § 34 Abs. 28 AuslBG idF BGBl. I Nr. 101/2005 treten § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG sowie § 3 Abs. 8 AuslBG idF BGBl. I Nr. 101/2005 mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 34, Absatz 28, AuslBG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, treten Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG sowie Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Ob der Beschwerdeführer vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen und ihm daher eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG auszustellen ist, ist im Allgemeinen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2007/12/0064, mwN) nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2005, enthält zu den Änderungen (des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) keine Bestimmung, wonach die bis dahin (oder bei Antragstellung) geltende Gesetzeslage weiterhin anzuwenden wäre (vgl. etwa das zur FrG-Novelle BGBl. I Nr. 126/2002 ergangene hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2005/18/0190). Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (ErlRV 948 BlgNR 22. GP, 3) ergibt, diente die Einführung der Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung dem Ziel einer Abstimmung der Aufenthalts- und der Beschäftigungsrechte, die einerseits im NAG, andererseits im AuslBG geregelt sind. Der Umstand, dass das Erfordernis der rechtmäßigen Niederlassung ohne die vom Beschwerdeführer gewünschten Übergangsbestimmungen eingeführt wurde, wirft keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, Zl. 2008/09/0025).Ob der Beschwerdeführer vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen und ihm daher eine Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG auszustellen ist, ist im Allgemeinen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2007/12/0064, mwN) nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, enthält zu den Änderungen (des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) keine Bestimmung, wonach die bis dahin (oder bei Antragstellung) geltende Gesetzeslage weiterhin anzuwenden wäre vergleiche , etwa das zur FrG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ergangene hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2005/18/0190). Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (ErlRV 948 BlgNR 22. GP, 3) ergibt, diente die Einführung der Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung dem Ziel einer Abstimmung der Aufenthalts- und der Beschäftigungsrechte, die einerseits im NAG, andererseits im AuslBG geregelt sind. Der Umstand, dass das Erfordernis der rechtmäßigen Niederlassung ohne die vom Beschwerdeführer gewünschten Übergangsbestimmungen eingeführt wurde, wirft keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, Zl. 2008/09/0025).

Selbst wenn die Behörde positiv hätte entscheiden können, solange die früher geltende Gesetzeslage noch in Geltung gestanden ist - was vorliegend nicht der Fall ist, weil der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens nicht mehr über eine vorliegende Aufenthaltsberechtigung iSd § 19 AsylG verfügte und überdies seit dem 6. Juli 2007 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist -, könnte dies für einen Entscheidungszeitpunkt nach dem 1. Jänner 2006 nicht die Anwendbarkeit dieser früher geltenden Bestimmungen bewirken (vgl. zur Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 1 NAG die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0414, und vom 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0209).Selbst wenn die Behörde positiv hätte entscheiden können, solange die früher geltende Gesetzeslage noch in Geltung gestanden ist - was vorliegend nicht der Fall ist, weil der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens nicht mehr über eine vorliegende Aufenthaltsberechtigung iSd Paragraph 19, AsylG verfügte und überdies seit dem 6. Juli 2007 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist -, könnte dies für einen Entscheidungszeitpunkt nach dem 1. Jänner 2006 nicht die Anwendbarkeit dieser früher geltenden Bestimmungen bewirken vergleiche , zur Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz eins, NAG die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0414, und vom 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0209).

Gemäß § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG idF BGBl. I Nr. 101/2005 ist sohin Voraussetzung für die Ausnahme von der Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, dass der betreffende Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist. Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG gemäß § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG können unter der Voraussetzung angenommen werden, dass dem drittstaatsangehörigen Angehörigen ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wurde, der zur Niederlassung im Bundesgebiet und zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2010, Zl. 2008/09/0226). Der Erteilung eines Aufenthaltstitels kommt - außerhalb der Freizügigkeitssachverhalte - konstitutive Wirkung zu. Da dem Beschwerdeführer bisher kein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden ist, der zur Niederlassung im Bundesgebiet und zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (sein Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung wurde rechtskräftig abgewiesen), hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG verneint und den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung iSd § 3 Abs. 8 AuslBG abgewiesen. Anhaltspunkte für das Bestehen eines Aufenthaltsrechts gemäß § 57 NAG, das zu einer Ausnahme gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG führen könnte, bestehen nicht.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, ist sohin Voraussetzung für die Ausnahme von der Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, dass der betreffende Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist. Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG können unter der Voraussetzung angenommen werden, dass dem drittstaatsangehörigen Angehörigen ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wurde, der zur Niederlassung im Bundesgebiet und zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2010, Zl. 2008/09/0226). Der Erteilung eines Aufenthaltstitels kommt - außerhalb der Freizügigkeitssachverhalte - konstitutive Wirkung zu. Da dem Beschwerdeführer bisher kein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden ist, der zur Niederlassung im Bundesgebiet und zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (sein Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung wurde rechtskräftig abgewiesen), hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG verneint und den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung iSd Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG abgewiesen. Anhaltspunkte für das Bestehen eines Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 57, NAG, das zu einer Ausnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG führen könnte, bestehen nicht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 24. März 2011

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090010.X00

Im RIS seit

27.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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