TE Vwgh Erkenntnis 2011/3/24 2008/09/0132

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Veröffentlicht am 24.03.2011
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2 idF 2003/I/133;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2004/I/028;
AuslBG §3 Abs1;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Kriftner & Partner Rechtsanwälte KEG in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vom 8. August 2007, Zl. VwSen-251500/18/Kü/Se, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien:

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. November 2006 wurden über den Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz fünf Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 34 Stunden verhängt, da er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma V. (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof), mit Sitz in L zu verantworten habe, dass von dieser die slowakischen Staatsbürger, 1. J.L., 2. J.M., 3. N.R., 4. M.F. und 5. S.D., als Bauhilfsarbeiter beim Bauvorhaben H., vom 25. November 2004 bis 16. Dezember 2004 ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen beschäftigt worden seien.Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. November 2006 wurden über den Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz fünf Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 34 Stunden verhängt, da er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma römisch fünf. (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof), mit Sitz in L zu verantworten habe, dass von dieser die slowakischen Staatsbürger, 1. J.L., 2. J.M., 3. N.R., 4. M.F. und 5. S.D., als Bauhilfsarbeiter beim Bauvorhaben H., vom 25. November 2004 bis 16. Dezember 2004 ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen beschäftigt worden seien.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 2007 wurde der Berufung des Beschwerdeführers nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides stützte die belangte Behörde nach Darstellung des Ganges des Verwaltungsverfahrens auf folgenden festgestellten Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der V GmbH. Hauptgeschäftszweig der Firma V. sei die Errichtung von Fertighäusern. Im Jahr 2004 seien von V. in Zeitungen Inserate geschaltet worden, dass Fachkräfte für die Aufstellung von Fertighäusern gesucht würden. Aufgrund eines derartigen Inserates habe sich der slowakische Staatsangehörige, J.L., gemeldet. J.L. habe sich zusammen mit den vier slowakischen Staatsangehörigen J.M., N.R., M.F. und S.D. bei V. vorgestellt und erklärt, sie könnten Arbeiten, wie Wände aufstellen, Gipsen, Verspachteln und dergleichen durchführen, da sie derartige Arbeiten bereits in der Slowakei ausgeführt hätten. Von den Slowaken seien auch Gewerbeberechtigungen, Steuererklärungen und Anmeldungen zur Sozialversicherung verlangt und von Mitarbeitern der V. eingesehen worden. Mit den Slowaken seien mündliche Vereinbarungen über den zu bezahlenden Stundensatz getroffen worden. Schriftliche Verträge seien nicht erstellt worden. Ferner seien keine Auskünfte des AMS betreffend den Arbeitseinsatz der Slowaken eingeholt worden.Der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der V GmbH. Hauptgeschäftszweig der Firma römisch fünf. sei die Errichtung von Fertighäusern. Im Jahr 2004 seien von römisch fünf. in Zeitungen Inserate geschaltet worden, dass Fachkräfte für die Aufstellung von Fertighäusern gesucht würden. Aufgrund eines derartigen Inserates habe sich der slowakische Staatsangehörige, J.L., gemeldet. J.L. habe sich zusammen mit den vier slowakischen Staatsangehörigen J.M., N.R., M.F. und S.D. bei römisch fünf. vorgestellt und erklärt, sie könnten Arbeiten, wie Wände aufstellen, Gipsen, Verspachteln und dergleichen durchführen, da sie derartige Arbeiten bereits in der Slowakei ausgeführt hätten. Von den Slowaken seien auch Gewerbeberechtigungen, Steuererklärungen und Anmeldungen zur Sozialversicherung verlangt und von Mitarbeitern der römisch fünf. eingesehen worden. Mit den Slowaken seien mündliche Vereinbarungen über den zu bezahlenden Stundensatz getroffen worden. Schriftliche Verträge seien nicht erstellt worden. Ferner seien keine Auskünfte des AMS betreffend den Arbeitseinsatz der Slowaken eingeholt worden.

Bei der gegenständlichen Baustelle H. in K. habe die Firma des Beschwerdeführers von der Firma O. den Auftrag erhalten, ein Einfamilienhaus aufzustellen. Neben dem Aufstellen habe der Auftrag auch die trockenen Innenausbauarbeiten, die Elektroarbeiten und die Heizungsinstallation betroffen. Die Aufstellarbeiten und die trockenen Innenausbauarbeiten seien von den fünf slowakischen Staatsangehörigen durchgeführt worden. Aufgrund des Umstandes, dass die Ausländer keine Erfahrung im Aufstellen von Fertighäusern gehabt hätten, sei dieses in der Zeit von 25. November 2004 bis 16. Dezember 2004 unter Anleitung und Kontrolle eines Vorarbeiters der Firma V. aufgestellt worden. Grundsätzlich seien von den slowakischen Staatsangehörigen dabei Hilfstätigkeiten geleistet worden. Das Aufstellen und Ausrichten der Wände, die Bemessung des Daches und der Dachlattung sei unter Anweisung des Vorarbeiters der Firma V. erfolgt. Die slowakischen Staatsangehörigen seien auf diese Weise in den Fertighausbau eingeschult worden. Die Ausländer seien zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, das Fertighaus selbständig, ohne Anleitung eines Mitarbeiters der Firma V. aufzustellen, da ihnen die notwendigen fachtechnischen Kenntnisse gefehlt hätten.Bei der gegenständlichen Baustelle H. in K. habe die Firma des Beschwerdeführers von der Firma O. den Auftrag erhalten, ein Einfamilienhaus aufzustellen. Neben dem Aufstellen habe der Auftrag auch die trockenen Innenausbauarbeiten, die Elektroarbeiten und die Heizungsinstallation betroffen. Die Aufstellarbeiten und die trockenen Innenausbauarbeiten seien von den fünf slowakischen Staatsangehörigen durchgeführt worden. Aufgrund des Umstandes, dass die Ausländer keine Erfahrung im Aufstellen von Fertighäusern gehabt hätten, sei dieses in der Zeit von 25. November 2004 bis 16. Dezember 2004 unter Anleitung und Kontrolle eines Vorarbeiters der Firma römisch fünf. aufgestellt worden. Grundsätzlich seien von den slowakischen Staatsangehörigen dabei Hilfstätigkeiten geleistet worden. Das Aufstellen und Ausrichten der Wände, die Bemessung des Daches und der Dachlattung sei unter Anweisung des Vorarbeiters der Firma römisch fünf. erfolgt. Die slowakischen Staatsangehörigen seien auf diese Weise in den Fertighausbau eingeschult worden. Die Ausländer seien zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, das Fertighaus selbständig, ohne Anleitung eines Mitarbeiters der Firma römisch fünf. aufzustellen, da ihnen die notwendigen fachtechnischen Kenntnisse gefehlt hätten.

Sämtliches Material für die Bauarbeiten sei von der Firma O. gestellt worden. Den slowakischen Staatsangehörigen sei von der Firma V. ein Montagebus zur Verfügung gestellt worden. Aufgrund dessen sei mit den slowakischen Staatsangehörigen für die gegenständliche Baustelle auch nur ein Stundensatz von EUR 25,50 pro Stunde verrechnet worden. Für den Fall, dass Subunternehmer einen eigenen Bus und eigenes Werkzeug stellen, werde normalerweise ein Stundensatz von EUR 28,-- verrechnet. Bezüglich der Aufstellung des Fertighauses gebe es von der Firma O. eine Zeitvorgabe, in wie vielen Stunden der jeweilige Haustyp zu errichten sei. Von der Firma V. werde auch nach diesem vorgegebenen Stundensatz pauschal mit den Subunternehmern abgerechnet. Im gegenständlichen Fall seien von den slowakischen Staatsangehörigen entsprechende Rechnungen an die Firma V. gestellt und von dieser EUR 25,50 pro Stunde bezahlt worden. Die Abrechnungen seien von den slowakischen Staatsangehörigen in Zusammenarbeit mit der Firma V. erstellt worden.Sämtliches Material für die Bauarbeiten sei von der Firma O. gestellt worden. Den slowakischen Staatsangehörigen sei von der Firma römisch fünf. ein Montagebus zur Verfügung gestellt worden. Aufgrund dessen sei mit den slowakischen Staatsangehörigen für die gegenständliche Baustelle auch nur ein Stundensatz von EUR 25,50 pro Stunde verrechnet worden. Für den Fall, dass Subunternehmer einen eigenen Bus und eigenes Werkzeug stellen, werde normalerweise ein Stundensatz von EUR 28,-- verrechnet. Bezüglich der Aufstellung des Fertighauses gebe es von der Firma O. eine Zeitvorgabe, in wie vielen Stunden der jeweilige Haustyp zu errichten sei. Von der Firma römisch fünf. werde auch nach diesem vorgegebenen Stundensatz pauschal mit den Subunternehmern abgerechnet. Im gegenständlichen Fall seien von den slowakischen Staatsangehörigen entsprechende Rechnungen an die Firma römisch fünf. gestellt und von dieser EUR 25,50 pro Stunde bezahlt worden. Die Abrechnungen seien von den slowakischen Staatsangehörigen in Zusammenarbeit mit der Firma römisch fünf. erstellt worden.

Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich - so die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung - grundsätzlich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Dieser gebe selbst an, dass die slowakischen Staatsangehörigen von seiner Firma bezüglich des Aufbaus eines Fertighauses einzuschulen gewesen seien. Diese Aussage entspreche auch den schriftlichen Ausführungen des J.L., welcher dargelegt habe, dass er und seine Kollegen die Arbeiten auf der gegenständlichen Baustelle unter Leitung des Vorarbeiters der Firma V. durchgeführt hätten und er der Firma V. dankbar sei, dass er als Laie mit seinen Helfern in den Fertighausbau eingeschult und eingeführt worden sei.Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich - so die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung - grundsätzlich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Dieser gebe selbst an, dass die slowakischen Staatsangehörigen von seiner Firma bezüglich des Aufbaus eines Fertighauses einzuschulen gewesen seien. Diese Aussage entspreche auch den schriftlichen Ausführungen des J.L., welcher dargelegt habe, dass er und seine Kollegen die Arbeiten auf der gegenständlichen Baustelle unter Leitung des Vorarbeiters der Firma römisch fünf. durchgeführt hätten und er der Firma römisch fünf. dankbar sei, dass er als Laie mit seinen Helfern in den Fertighausbau eingeschult und eingeführt worden sei.

In ihren rechtlichen Ausführungen verwies die belangte Behörde - neben Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - darauf, dass auf der gegenständlichen Baustelle den slowakischen Staatsangehörigen keine Entscheidungsbefugnis zugekommen sei, welche auf ein unternehmerisches Risiko hindeuten würde. Alles spreche dafür, dass von den Slowaken auf der gegenständlichen Baustelle Hilfstätigkeiten erbracht worden seien und sämtliche technische Anleitungen von einem Mitarbeiter der Firma V. gekommen seien, somit die slowakischen Staatsangehörigen ihre Arbeitsleistungen in wirtschaftlicher Unterordnung für die Zwecke der Firma V. erbracht hätten. Eine organisatorische Eingliederung in den Arbeitsablauf sei somit als gegeben zu bewerten gewesen. Da für die Beschäftigung der fünf slowakischen Staatsangehörigen nachweislich keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien, habe der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.In ihren rechtlichen Ausführungen verwies die belangte Behörde - neben Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - darauf, dass auf der gegenständlichen Baustelle den slowakischen Staatsangehörigen keine Entscheidungsbefugnis zugekommen sei, welche auf ein unternehmerisches Risiko hindeuten würde. Alles spreche dafür, dass von den Slowaken auf der gegenständlichen Baustelle Hilfstätigkeiten erbracht worden seien und sämtliche technische Anleitungen von einem Mitarbeiter der Firma römisch fünf. gekommen seien, somit die slowakischen Staatsangehörigen ihre Arbeitsleistungen in wirtschaftlicher Unterordnung für die Zwecke der Firma römisch fünf. erbracht hätten. Eine organisatorische Eingliederung in den Arbeitsablauf sei somit als gegeben zu bewerten gewesen. Da für die Beschäftigung der fünf slowakischen Staatsangehörigen nachweislich keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien, habe der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Im Weiteren legte die belangte Behörde dar, dass auch in subjektiver Hinsicht die angelastete Verwaltungsübertretung vorzuwerfen sei, und führte Erwägungen zur Strafbemessung ins Treffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nach Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof und Abtretung durch denselben beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde, mit dem Begehren, den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2004 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 AuslBG einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 1.000,-- bis zu EUR 5.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 4.000,-- bis zu EUR 25.000,--.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2004, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, AuslBG einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4, und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraph 12,) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15, und 4c) oder Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, FrG) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 1.000,-- bis zu EUR 5.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 4.000,-- bis zu EUR 25.000,--.

§ 2 AuslBG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2003 lautet auszugsweise: Paragraph 2, AuslBG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003, lautet auszugsweise:

"§ 2. (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

     (2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung

     a)        in einem Arbeitsverhältnis,

     b)        in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern

die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger

Vorschriften ausgeübt wird,

     c)        in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der

Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,

  1. d)Litera d
    nach den Bestimmungen des § 18 odernach den Bestimmungen des Paragraph 18, oder
  2. e)Litera e
    überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,.
  1. (3)Absatz 3,Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind

a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist, a) in den Fällen des Absatz 2, Litera b, die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,

b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter, b) in den Fällen des Absatz 2, Litera c, und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht Litera d, gilt, oder der Veranstalter,

c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und c) in den Fällen des Absatz 2, Litera e, auch der Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und

d) der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine

EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 bis 16 auszustellen ist.EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 12, bis 16 auszustellen ist.

  1. (4)Absatz 4,Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. …"Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. …"

    Vorweg ist festzuhalten, dass der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt ist, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0338, und vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0321).Vorweg ist festzuhalten, dass der Begriff der Beschäftigung durch Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt ist, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf Paragraph 879, ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0338, und vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0321).

    Wenn der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, dass die belangte Behörde aufgrund seiner Aussage in der Berufungsverhandlung berücksichtigen hätte müssen, dass der zuständige Mitarbeiter der V., W., nicht ständig auf der Baustelle anwesend gewesen sei und folglich eine ständige Überwachung der Arbeiten nicht erfolgen habe können, dass die slowakischen Staatsangehörigen keine Vorgaben und Anweisungen betreffend regelmäßiger Arbeitszeiten und Arbeitsinhalt gehabt hätten, eine Pönale nicht vereinbart worden sei und Krankheitsmeldungen nicht gefordert worden seien, so zeigt er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.Wenn der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, dass die belangte Behörde aufgrund seiner Aussage in der Berufungsverhandlung berücksichtigen hätte müssen, dass der zuständige Mitarbeiter der römisch fünf., W., nicht ständig auf der Baustelle anwesend gewesen sei und folglich eine ständige Überwachung der Arbeiten nicht erfolgen habe können, dass die slowakischen Staatsangehörigen keine Vorgaben und Anweisungen betreffend regelmäßiger Arbeitszeiten und Arbeitsinhalt gehabt hätten, eine Pönale nicht vereinbart worden sei und Krankheitsmeldungen nicht gefordert worden seien, so zeigt er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

    Zwar wurde den ausländischen Arbeitskräften keine konkreten Arbeitszeiten vorgegeben, durch das Festsetzen eines Montagebeginnes und der Vorgabe durch O., innerhalb eines bestimmten Zeitraumes das Fertighaus fertigzustellen, wurde aber die Selbstbestimmung der slowakischen Hilfsarbeiter, die ihre Tätigkeit im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbringen mussten, erheblich eingeschränkt. Dass der Arbeitsinhalt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers durch V. zweifellos vorgegeben war und angeleitet wurde, stellte die belangte Behörde in ihren Feststellungen ausführlich und auf schlüssige Weise dar.Zwar wurde den ausländischen Arbeitskräften keine konkreten Arbeitszeiten vorgegeben, durch das Festsetzen eines Montagebeginnes und der Vorgabe durch O., innerhalb eines bestimmten Zeitraumes das Fertighaus fertigzustellen, wurde aber die Selbstbestimmung der slowakischen Hilfsarbeiter, die ihre Tätigkeit im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbringen mussten, erheblich eingeschränkt. Dass der Arbeitsinhalt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers durch römisch fünf. zweifellos vorgegeben war und angeleitet wurde, stellte die belangte Behörde in ihren Feststellungen ausführlich und auf schlüssige Weise dar.

    Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass eine ständige Kontrolle und Überwachung der ausländischen Staatsangehörigen nicht vorgelegen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass J.L. aussagte, dass die Arbeiten auf Anweisung und Anleitung des V.- Mitarbeiters W. erfolgten. Dass dieser nicht ständig auf der Baustelle zugegen war, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Bei jenen Hilfstätigkeiten, die ohne Aufsicht des Vorarbeiters durchgeführt wurden, bei denen der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich bei seiner Tätigkeit zu bewegen und zu verhalten hat, äußert sich das nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an sich unterscheidungskräftige Merkmal des Weisungsrechtes in Form von Kontrollrechten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0026), die nach den Aussagen des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung von seinem Mitarbeiter W. ausgeübt worden sind.Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass eine ständige Kontrolle und Überwachung der ausländischen Staatsangehörigen nicht vorgelegen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass J.L. aussagte, dass die Arbeiten auf Anweisung und Anleitung des römisch fünf.- Mitarbeiters W. erfolgten. Dass dieser nicht ständig auf der Baustelle zugegen war, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Bei jenen Hilfstätigkeiten, die ohne Aufsicht des Vorarbeiters durchgeführt wurden, bei denen der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich bei seiner Tätigkeit zu bewegen und zu verhalten hat, äußert sich das nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an sich unterscheidungskräftige Merkmal des Weisungsrechtes in Form von Kontrollrechten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0026), die nach den Aussagen des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung von seinem Mitarbeiter W. ausgeübt worden sind.

    Weshalb die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Nichtvereinbarung einer Pönalezahlung für eine persönliche und wirtschaftliche Selbständigkeit sprechen sollte, ist nicht nachvollziehbar, sondern würde eine Pönalevereinbarung vielmehr auf eine Selbständigkeit hindeuten.

    Dass das Auftreten einer Krankheit von den slowakischen Staatsangehörigen nicht an die V. gemeldet werden musste, fällt nicht weiter ins Gewicht, geht es doch bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes darum, die vorhandenen Merkmale, welche für und gegen eine Arbeitnehmerähnlichkeit sprechen und in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sind, zu bewerten. Das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales kann dabei durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2002/09/0187).Dass das Auftreten einer Krankheit von den slowakischen Staatsangehörigen nicht an die römisch fünf. gemeldet werden musste, fällt nicht weiter ins Gewicht, geht es doch bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes darum, die vorhandenen Merkmale, welche für und gegen eine Arbeitnehmerähnlichkeit sprechen und in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sind, zu bewerten. Das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales kann dabei durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann vergleiche , z.B. das Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2002/09/0187).

    Für diese Beurteilung ergeben sich aus der schlüssig dargelegten Gesamtbetrachtung der belangten Behörde ausreichende Kriterien - vom Fehlen notwendiger fachtechnischer Kenntnisse der Arbeitnehmer, im Zusammenhang mit dem Weisungsrecht der V. (fachliche Unterordnung der Beschäftigten unter die Anleitungen und Anweisungen des V.-Mitarbeiters W., Kontrollrechte), bis zur Bereitstellung eines Montagebusses durch die V. - für die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit, wobei eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Arbeitskräfte von dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen bestand.Für diese Beurteilung ergeben sich aus der schlüssig dargelegten Gesamtbetrachtung der belangten Behörde ausreichende Kriterien - vom Fehlen notwendiger fachtechnischer Kenntnisse der Arbeitnehmer, im Zusammenhang mit dem Weisungsrecht der römisch fünf. (fachliche Unterordnung der Beschäftigten unter die Anleitungen und Anweisungen des römisch fünf.-Mitarbeiters W., Kontrollrechte), bis zur Bereitstellung eines Montagebusses durch die römisch fünf. - für die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit, wobei eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Arbeitskräfte von dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen bestand.

    Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bildet eine Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses, so dass die belangte Behörde ohne Rechtirrtum von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung ausging (vgl. Erkenntnis vom 3. Juli 2000, Zl. 99/09/0057). Dass die Arbeitskräfte - auch - im Besitz von gewerberechtlichen Befugnissen gewesen sein mögen, vermag daran nichts zu ändern, weil es bei der Beurteilung, auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht auf die äußere Erscheinungsform einer Tätigkeit ankommt (§ 2 Abs. 4 AuslBG).Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bildet eine Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses, so dass die belangte Behörde ohne Rechtirrtum von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung ausging vergleiche Erkenntnis vom 3. Juli 2000, Zl. 99/09/0057). Dass die Arbeitskräfte - auch - im Besitz von gewerberechtlichen Befugnissen gewesen sein mögen, vermag daran nichts zu ändern, weil es bei der Beurteilung, auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht auf die äußere Erscheinungsform einer Tätigkeit ankommt (Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG).

    Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Arbeitgeber einer ausländischen Arbeitskraft verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (vgl. Erkenntnis vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0168). Dass die jeweiligen Gewerbeberechtigungen, die Anmeldungen zur Sozialversicherung sowie die Steuererklärungen vom Beschwerdeführer eingesehen und kontrolliert wurden, ist für das Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht von entscheidender Bedeutung.Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Arbeitgeber einer ausländischen Arbeitskraft verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien vergleiche , Erkenntnis vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0168). Dass die jeweiligen Gewerbeberechtigungen, die Anmeldungen zur Sozialversicherung sowie die Steuererklärungen vom Beschwerdeführer eingesehen und kontrolliert wurden, ist für das Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht von entscheidender Bedeutung.

    Auch die Strafbemessung - es wurden jeweils die Mindeststrafen verhängt - begegnet keinen Bedenken.

    Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 24. März 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008090132.X00

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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