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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AWG 2002 §73;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. G, vertreten durch L Rechtsanwälte Partnerschaft, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Dezember 2010, Zl. UR-2009-96037/47-Hr/Fb, betreffend Behandlungsauftrag nach § 73 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/07/0080 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. G, vertreten durch L Rechtsanwälte Partnerschaft, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Dezember 2010, Zl. UR-2009-96037/47-Hr/Fb, betreffend Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/07/0080 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) aufgetragen, auf einer Fläche von ca. 70 m2 auf dem Grundstück Nr. 1360/9, KG W, abgelagerten und vergrabenen Bauschutt, bestehend aus Ziegel, Beton, Fliesen, sowie Alteisen, Rohrinstallationen etc. bis spätestens 30. November 2009 auf eigene Kosten einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und den Entsorgungsnachweis der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt vorzulegen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) aufgetragen, auf einer Fläche von ca. 70 m2 auf dem Grundstück Nr. 1360/9, KG W, abgelagerten und vergrabenen Bauschutt, bestehend aus Ziegel, Beton, Fliesen, sowie Alteisen, Rohrinstallationen etc. bis spätestens 30. November 2009 auf eigene Kosten einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und den Entsorgungsnachweis der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt vorzulegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Dezember 2010 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, die Frist zur Entfernung des genannten Materials mit 15. April 2011 und die Frist für die Vorlage eines entsprechenden Entsorgungsnachweises mit 1. Mai 2011 neu festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag u.a. damit, dass ein kompletter Rückbau bzw. eine Beseitigung oder ein Austausch des verwendeten Schüttmaterials einen unwirtschaftlichen finanziellen Aufwand darstellen würde. Es wären nur eine punktuell aufgefundene Schadstoffbelastung und in kleinsten Mengen vorhandene Bauschuttreste gegeben. Der Beschwerdeführer müsste im Falle der Nichtstattgebung erst im Wege eines bloßen Erkundungsbeweises für die belangte Behörde feststellen, ob überhaupt Baurestmassen und/oder Abfälle vorhanden seien. Die bisherigen Aufwendungen für Aufschüttungsmaßnahmen wären frustriert, wenn auf Grund bloßer behördlicher Vermutungen eine Beseitigung der Ablagerung erfolgen müsste.
Der Beschwerdeführer sei für 4 Kinder sorgepflichtig, denen er Ausbildung, Wohnraum und Unterhalt finanziere. Das Einkommen des Beschwerdeführers habe im Jahr 2007 Null Euro betragen, wie sich aus beiliegendem Einkommenssteuerbescheid ergebe.
Die erforderlichen Grabungsarbeiten wären nur mit schwerem Gerät durchführbar, weshalb auch Schäden aus denkmalschutzrechtlicher Sicht und allgemein, dh aus statischer Sicht, eine Gefahr für die Standfestigkeit drohten. Eine bloße Beseitigung wäre demnach geeignet, eine Hang- und Materialrutschung zu verursachen, weil er durch den angefochtenen Bescheid nicht zu einer Wiederauffüllung verpflichtet wäre.
Ziviltechniker hätten eine ingenieurtechnische Beurteilung und Planung empfohlen. Zusammen mit den Entsorgungskosten und den Kosten der neuen Bepflasterung des gegenständlichen Areals würde daraus ein Aufwand von insgesamt beinahe EUR 42.000,-- drohen, der untunlich und unwirtschaftlich erscheine. Würde sich herausstellen, dass keine Baurestmassen vorhanden seien, wäre ein unwiederbringlicher Nachteil gegeben.
Demgegenüber seien Umweltbeeinträchtigungen nicht zu erwarten, eine tatsächliche oder zu befürchtende Kontamination nicht festgestellt und hätte die stichprobenartige Beprobung keinen repräsentativen Charakter. Eine tatbestandliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen wäre nicht zu befürchten. Solche könnten daher auch nicht die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Im Falle des Obsiegens hätte er zudem keine Möglichkeit eines finanziellen Ausgleiches oder Ersatzes.
Zuletzt sei die denkmalgeschützte Burg W als Veranstaltungsort für die Landesausstellung vorgesehen und mit regem Publikumsinteresse zu rechnen. Eine Baustelle am Zugang zur Burg, die auch hinsichtlich der Aufschüttung selbst unter Denkmalschutz stehe, wie auch ein Eingriff in dessen Substanz könnten nicht im Interesse von Denkmalamt oder Veranstalter der Landesausstellung liegen.
Die belangte Behörde teilte in einer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit, dass bereits aus dem angefochtenen Bescheid jene öffentlichen Interessen erkennbar seien, die auch eine sofortige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides notwendig machten. Durch eine Verunreinigung des Bodens und die nicht auszuschließende Gefahr einer Gewässerverunreinigung sei eine Verletzung der öffentlichen Interessen des AWG 2002 gegeben. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG (ein unverhältnismäßiger Nachteil) wären nicht gegeben. Die belangte Behörde sprach sich daher gegen eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.Die belangte Behörde teilte in einer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit, dass bereits aus dem angefochtenen Bescheid jene öffentlichen Interessen erkennbar seien, die auch eine sofortige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides notwendig machten. Durch eine Verunreinigung des Bodens und die nicht auszuschließende Gefahr einer Gewässerverunreinigung sei eine Verletzung der öffentlichen Interessen des AWG 2002 gegeben. Die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG (ein unverhältnismäßiger Nachteil) wären nicht gegeben. Die belangte Behörde sprach sich daher gegen eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung ist vom Antragsteller - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981). Angaben (konkrete und aktuelle Zahlen) über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, aus denen auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils geschlossen werden könnte, enthält der Antrag keine. Es wird lediglich auf die Einkommenslage im Jahr 2007 (dokumentiert durch eine Kopie des Einkommensteuerbescheides) hingewiesen. Schließlich ist jedoch neben dem Einkommen auch die sonstige Vermögenslage (Vermögensreserven) relevant (vgl. die hg. Beschlüsse vom 1. Februar 2007, Zl. AW 2007/15/0007 sowie vom 18. November 2004, Zl. AW 2004/13/0031).Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung ist vom Antragsteller - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981). Angaben (konkrete und aktuelle Zahlen) über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, aus denen auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils geschlossen werden könnte, enthält der Antrag keine. Es wird lediglich auf die Einkommenslage im Jahr 2007 (dokumentiert durch eine Kopie des Einkommensteuerbescheides) hingewiesen. Schließlich ist jedoch neben dem Einkommen auch die sonstige Vermögenslage (Vermögensreserven) relevant vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 1. Februar 2007, Zl. AW 2007/15/0007 sowie vom 18. November 2004, Zl. AW 2004/13/0031).
Im Übrigen erfüllt der Beschwerdeführer die ihn treffende Konkretisierungspflicht nicht ausreichend, wenn die von ihm gegebene Darstellung seiner (aktuellen) wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erkennen lässt, aus welchen Mitteln er die Unterhaltspflichten und sonstigen Leistungen seinen Kindern gegenüber sowie die Investitionen in die Burg W bestreitet.
Bezüglich der Nutzung als Veranstaltungsort ist der (insbesondere unverhältnismäßige) Nachteil nicht hinreichend substantiiert. Dies gilt für bloße Unannehmlichkeiten und nicht weiter substantiierte Störungen des Zugangs zum Veranstaltungsort.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides, dessen unmittelbarer Vollzug hier zu prüfen ist, ist ein abfallpolizeilicher Beseitigungsauftrag. Allfällige baurechtliche oder sonstige Verpflichtungen, insbesondere solche zur Sicherung der bautechnischen Erfordernisse bleiben dadurch unberührt. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer eine Wiederverfüllung des Geländes soweit erforderlich durch den angefochtenen Bescheid nicht verwehrt.
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 25. März 2011
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011070008.A00Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011