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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
MRK Art6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie den Hofrat Dr. Schick und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über den Antrag des T R in K, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Karl-Loy-Straße 17, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 31. Jänner 2011, Zl. 2009/11/0184, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Beschluss vom 31. Jänner 2011, Zl. 2009/11/0184, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde des Antragstellers gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Wien, mit dem ein Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung im Instanzenzug nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen worden war, gemäß § 33a VwGG ab. Der Unabhängige Verwaltungssenat für Wien war in seinem Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgegangen.Mit Beschluss vom 31. Jänner 2011, Zl. 2009/11/0184, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde des Antragstellers gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Wien, mit dem ein Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung im Instanzenzug nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 33 a, VwGG ab. Der Unabhängige Verwaltungssenat für Wien war in seinem Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgegangen.
Mit dem nunmehr vorliegenden Wiederaufnahmeantrag gemäß § 45 Abs. 1 VwGG macht der Antragsteller geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe "den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen" und es sei "anzunehmen, dass bei einer rechtskonformen Vorgangsweise das vorliegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes anders gelautet hätte". Trotz des in der Beschwerde gestellten diesbezüglichen Antrags habe der Verwaltungsgerichtshof keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Es sei "ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder durch ein Tribunal beim Unabhängigen Verwaltungssenat angehört wurde, noch nunmehr der Gerichtshof selbst eine Anhörung durchführte und wäre aber die mündliche Anhörung spätestens beim angerufenen Gerichtshof - hier der Verwaltungsgerichtshof - für den Beschwerdeführer die letzte Möglichkeit gewesen, vor einem Tribunal angehört zu werden, um zu einem für den Beschwerdeführer positiveren Ergebnis zu gelangen".Mit dem nunmehr vorliegenden Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VwGG macht der Antragsteller geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe "den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen" und es sei "anzunehmen, dass bei einer rechtskonformen Vorgangsweise das vorliegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes anders gelautet hätte". Trotz des in der Beschwerde gestellten diesbezüglichen Antrags habe der Verwaltungsgerichtshof keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Es sei "ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder durch ein Tribunal beim Unabhängigen Verwaltungssenat angehört wurde, noch nunmehr der Gerichtshof selbst eine Anhörung durchführte und wäre aber die mündliche Anhörung spätestens beim angerufenen Gerichtshof - hier der Verwaltungsgerichtshof - für den Beschwerdeführer die letzte Möglichkeit gewesen, vor einem Tribunal angehört zu werden, um zu einem für den Beschwerdeführer positiveren Ergebnis zu gelangen".
Die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient grundsätzlich nicht der allgemeinen Überprüfung eines abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens oder einer Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 31. März 2005, Zl. 2005/03/0100, mwN).Die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 45, VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient grundsätzlich nicht der allgemeinen Überprüfung eines abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens oder einer Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 31. März 2005, Zl. 2005/03/0100, mwN).
Der Antragsteller bezieht sich in seinem Vorbringen ausschließlich auf den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 4 VwGG, wonach die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen ist, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.Der Antragsteller bezieht sich in seinem Vorbringen ausschließlich auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, wonach die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen ist, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.
Hiezu ist der Antragsteller darauf zu verweisen, dass der Wiederaufnahmegrund der Verletzung des Parteiengehörs nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt, wenn die Partei Gelegenheit hatte, in den vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Schriftsätzen alle wesentlichen Umstände vorzubringen (vgl. den bereits zitierten Beschluss vom 31. März 2005, mwN). Der Beschluss über die Ablehnung gemäß § 33a VwGG ist auf Grund der vom Antragsteller erhobenen Beschwerde sowie der dieser Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergangen; eine Verletzung des Parteiengehörs kann schon aus diesem Grunde nicht vorliegen. Darüber hinaus zeigt der Antragsteller auch nicht auf, inwiefern die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte.Hiezu ist der Antragsteller darauf zu verweisen, dass der Wiederaufnahmegrund der Verletzung des Parteiengehörs nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt, wenn die Partei Gelegenheit hatte, in den vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Schriftsätzen alle wesentlichen Umstände vorzubringen vergleiche , den bereits zitierten Beschluss vom 31. März 2005, mwN). Der Beschluss über die Ablehnung gemäß Paragraph 33 a, VwGG ist auf Grund der vom Antragsteller erhobenen Beschwerde sowie der dieser Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergangen; eine Verletzung des Parteiengehörs kann schon aus diesem Grunde nicht vorliegen. Darüber hinaus zeigt der Antragsteller auch nicht auf, inwiefern die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte.
Schließlich ist der Antragsteller noch darauf hinzuweisen, dass die von ihm behauptete Verletzung des Art. 6 EMRK schon deshalb nicht stattgefunden hat, weil der Unabhängige Verwaltungssenat für Wien, welcher ein Tribunal im Sinne der EMRK ist, vor Erlassung des zu hg. Zl. 2009/11/0184 bekämpften Bescheides bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2006, Zl. 2006/02/0122, und vom 18. Mai 2010, Zl. 2009/09/0242, jeweils mwN).Schließlich ist der Antragsteller noch darauf hinzuweisen, dass die von ihm behauptete Verletzung des Artikel 6, EMRK schon deshalb nicht stattgefunden hat, weil der Unabhängige Verwaltungssenat für Wien, welcher ein Tribunal im Sinne der EMRK ist, vor Erlassung des zu hg. Zl. 2009/11/0184 bekämpften Bescheides bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2006, Zl. 2006/02/0122, und vom 18. Mai 2010, Zl. 2009/09/0242, jeweils mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag somit nicht zu erkennen, dass eine Vorschrift über das Parteiengehör in dem mit Beschluss vom 31. Jänner 2011, Zl. 2009/11/0184, abgeschlossenen Verfahren verletzt worden wäre, weshalb dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattgegeben werden konnte.
Wien, am 29. März 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011110034.X00Im RIS seit
01.07.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011