TE Vwgh Erkenntnis 2011/4/5 2011/16/0006

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Veröffentlicht am 05.04.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
34 Monopole;

Norm

Alkohol - Steuer und MonopolG 1995 §64 Abs2 Z1;
Alkohol - Steuer und MonopolG 1995 §91;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §38 Abs1 lita;
VwGG §28 Abs1 Z4;
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 01.01.2016 bis 22.07.2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019
  2. FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 01.01.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  5. FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 05.06.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 13.01.1999 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des G in N, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 3 (K), vom 15. Juli 2010, Zlen. ZRV/0046- Z3K/09, ZRV/0053-Z3K/09, betreffend Versagung der Bewilligung zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. November 2010, B 1221/10, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen, über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid vom 25. November 2008 hatte das Zollamt Salzburg einen am Vortag dort eingelangten, nicht datierten Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob vorerst die O. SteuerberatungsgesmbH in Vertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 12. Dezember 2008 Berufung. Mit einer weiteren Eingabe vom 23. Dezember 2008 erhob auch der nunmehrige Rechtsfreund des Beschwerdeführers innerhalb offener Frist gegen den genannten Erstbescheid Berufung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Februar 2009 wies das Zollamt diese Berufungen als unbegründet ab, wogegen sowohl die O. SteuerberatungsgesmbH mit ihrer Eingabe vom 13. Februar 2009 als auch der nunmehrige Rechtsfreund des Beschwerdeführers mit seiner Eingabe vom 12. März 2009 namens des Beschwerdeführers (Administrativ-)Beschwerden erhoben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Beschwerden als unbegründet ab, weil - so die wesentliche Begründung - Bedenken gegen die nach § 64 Abs. 2 Z. 1 AlkStG erforderliche steuerliche Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers bestünden.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Beschwerden als unbegründet ab, weil - so die wesentliche Begründung - Bedenken gegen die nach Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, AlkStG erforderliche steuerliche Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers bestünden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit seinem eingangs zitierten Beschluss die Behandlung dieser Beschwerde mit folgender Begründung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Die behaupteten Rechtsverletzungen wären aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Fragen, ob die steuerliche Zuverlässigkeit iSd § 64 Abs. 2 AlkStG richtig beurteilt wurde und ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen (vgl. auch VfSlg. 14.886/1997)."Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Die behaupteten Rechtsverletzungen wären aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Fragen, ob die steuerliche Zuverlässigkeit iSd Paragraph 64, Absatz 2, AlkStG richtig beurteilt wurde und ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen vergleiche , auch VfSlg. 14.886 aus 1997,).

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes (Art. 4 7. ZPMRK) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen, welches übersieht, dass es sich weder bei der Vorschreibung einer geschuldeten Abgabe noch bei der Versagung einer Brennbewilligung um Strafen handelt, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes (Artikel 4, 7. ZPMRK) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen, welches übersieht, dass es sich weder bei der Vorschreibung einer geschuldeten Abgabe noch bei der Versagung einer Brennbewilligung um Strafen handelt, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Mit Verfügung vom 14. Jänner 2011 forderte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 2 VwGG den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde zur Behebung anhaftender Mängel unter anderem durch bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem er verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), zu ergänzen.Mit Verfügung vom 14. Jänner 2011 forderte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde zur Behebung anhaftender Mängel unter anderem durch bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem er verletzt zu sein behauptet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), zu ergänzen.

In seinem ergänzenden Schriftsatz vom 16. Februar 2011 formulierte er folgende "Beschwerdepunkte":

"Durch den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 3, vom 15.07.2010 zu ZRV/0046-Z3K/09, miterledigt ZRV/0053-Z3K/09, wird der Beschwerdeführer in seinem Recht, ohne Verwirklichung der Tatbestände nach §§ 277, 291 BAO, §§ 65 iVm 111 AlkStG, §§ 20 Abs. 2 und 3, 62 Abs. 2, 64, 65 Abs. 2, 86, 91 AlkStG, §§ 33 Abs. 1 iVm 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, und § 37 AVG, nicht wegen einer Verwaltungsübertretung nach dieser Gesetzesstelle bestraft zu werden, verletzt."Durch den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 3, vom 15.07.2010 zu ZRV/0046-Z3K/09, miterledigt ZRV/0053-Z3K/09, wird der Beschwerdeführer in seinem Recht, ohne Verwirklichung der Tatbestände nach Paragraphen 277, 291, BAO, Paragraphen 65, in Verbindung mit 111 AlkStG, Paragraphen 20, Absatz 2, und 3, 62 Absatz 2, 64, 65, Absatz 2, 86, 91, AlkStG, Paragraphen 33, Absatz eins, in Verbindung mit 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG, und Paragraph 37, AVG, nicht wegen einer Verwaltungsübertretung nach dieser Gesetzesstelle bestraft zu werden, verletzt.

Ferner wird der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht durch die falsche Anwendung der §§ 277, 291 BAO, §§ 65 iVm 111 AlkStG, §§ 20 Abs. 2 und 3, 62 Abs. 2, 64, 65 Abs. 2, 86, 91 AlkStG, §§ 33 Abs. 1 iVm 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, und § 37 AVG, bestraft zu werden, verletzt.Ferner wird der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht durch die falsche Anwendung der Paragraphen 277, 291, BAO, Paragraphen 65, in Verbindung mit 111 AlkStG, Paragraphen 20, Absatz 2, und 3, 62 Absatz 2, 64, 65, Absatz 2, 86, 91, AlkStG, Paragraphen 33, Absatz eins, in Verbindung mit 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG, und Paragraph 37, AVG, bestraft zu werden, verletzt.

Der Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, und an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften."

Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde u.a. die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde u.a. die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. dazu Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 61 ff).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist vergleiche , dazu Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 61 ff).

Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht mehr zugänglich (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. September 2010, Zl. 2010/16/0144, sowie vom 24. Februar 2011, Zl. 2011/16/0020).Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht mehr zugänglich vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. September 2010, Zl. 2010/16/0144, sowie vom 24. Februar 2011, Zl. 2011/16/0020).

Wie bereits eingangs dargelegt, versagte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug die Bewilligung der Herstellung von Alkohol unter Abfindung im Grunde des § 64 Abs. 2 Z. 1 AlkStG, ohne damit auch über die Beschwerden abzusprechen, die, wie die Beschwerde behauptet, gegen die Vorschreibung von Alkoholsteuer samt Säumniszuschlag sowie gegen ein Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz, mit dem der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden sei, die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und der verbotswidrigen Herstellung von Alkohol nach § 91 AlkStG begangen zu haben, erhoben wurden.Wie bereits eingangs dargelegt, versagte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug die Bewilligung der Herstellung von Alkohol unter Abfindung im Grunde des Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, AlkStG, ohne damit auch über die Beschwerden abzusprechen, die, wie die Beschwerde behauptet, gegen die Vorschreibung von Alkoholsteuer samt Säumniszuschlag sowie gegen ein Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz, mit dem der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden sei, die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG und der verbotswidrigen Herstellung von Alkohol nach Paragraph 91, AlkStG begangen zu haben, erhoben wurden.

Ausgehend vom normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides, der einzig die Versagung der Bewilligung zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung zum Gegenstand hat, werde der Beschwerdeführer damit nicht in den von ihm geltend gemachten Rechten, nicht nach den eingangs zitierten Tatbeständen bestraft zu werden, verletzt.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde, namentlich die darin formulierten Beschwerdepunkte, erkennen lassen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese in Anwendung des § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde, namentlich die darin formulierten Beschwerdepunkte, erkennen lassen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese in Anwendung des Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 5. April 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160006.X00

Im RIS seit

09.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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