TE Vwgh Erkenntnis 2011/2/24 2011/16/0020

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Veröffentlicht am 24.02.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §308 Abs1;
BAO §308 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
  1. BAO § 308 heute
  2. BAO § 308 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 308 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  4. BAO § 308 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 308 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 308 gültig von 15.07.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  7. BAO § 308 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. BAO § 308 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  9. BAO § 308 gültig von 27.08.1994 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. BAO § 308 gültig von 18.07.1987 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  11. BAO § 308 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 308 heute
  2. BAO § 308 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 308 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  4. BAO § 308 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 308 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 308 gültig von 15.07.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  7. BAO § 308 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. BAO § 308 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  9. BAO § 308 gültig von 27.08.1994 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. BAO § 308 gültig von 18.07.1987 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  11. BAO § 308 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. Lutz Moser, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Herzgasse 61/9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 10. Dezember 2010, Zl. RV/4222-W/09, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung einer Berufung gegen einen Haftungsbescheid, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer am 11. April 2004 der Haftungsbescheid des (damaligen) Finanzamtes in Wien vom

5. d.M. im Wege der Hinterlegung zugestellt wurde, mit welchem der Beschwerdeführer als Haftpflichtiger nach den §§ 9 und 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der M Bau GmbH im Betrag von EUR 200.597,67 in Anspruch genommen und aufgefordert wurde, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Bescheidzustellung zu entrichten.5. d.M. im Wege der Hinterlegung zugestellt wurde, mit welchem der Beschwerdeführer als Haftpflichtiger nach den Paragraphen 9 und 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der M Bau GmbH im Betrag von EUR 200.597,67 in Anspruch genommen und aufgefordert wurde, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Bescheidzustellung zu entrichten.

Am 19. August 2009 brachte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen diesen Haftungsbescheid (verbunden mit einer Berufung, einem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung und einem Antrag auf Aussetzung nach § 212a BAO) ein: Sein damaliger Vertreter, Rechtsanwalt Dr. H, damit beauftragt, gegen den Haftungsbescheid zu berufen, habe zwar zweimal die Verlängerung der Rechtsmittelfrist beantragt, jedoch keine Berufung eingebracht, was zur Folge gehabt habe, dass der Haftungsbescheid in Rechtskraft erwachsen sei.Am 19. August 2009 brachte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen diesen Haftungsbescheid (verbunden mit einer Berufung, einem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung und einem Antrag auf Aussetzung nach Paragraph 212 a, BAO) ein: Sein damaliger Vertreter, Rechtsanwalt Dr. H, damit beauftragt, gegen den Haftungsbescheid zu berufen, habe zwar zweimal die Verlängerung der Rechtsmittelfrist beantragt, jedoch keine Berufung eingebracht, was zur Folge gehabt habe, dass der Haftungsbescheid in Rechtskraft erwachsen sei.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2009 wies das Finanzamt Wien diesen Wiedereinsetzungsantrag ab, weil - zusammengefasst - der Beschwerdeführer auffallend sorglos gehandelt habe und der Antrag zudem verspätet wieder eingebracht worden sei.

Mit einem weiteren Bescheid vom 15. Oktober 2009 wurde die Berufung gegen den Haftungsbescheid als verspätet zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 5. April 2004 als unbegründet ab, änderte jedoch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend ab, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, weil - so die Begründung im Kern - dem Beschwerdeführer spätestens im April 2006 nach Verrechnung seines Guthabens aus der Arbeitnehmerveranlagung mit der gegenständlichen Haftungsschuld die Versäumung der Berufungsfrist hätte erkennbar sein müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - unter Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung - beantragt wird.

Die darin formulierten "Beschwerdepunkte" lauten:

"Die Berufungsentscheidung der belangten Behörde verletzt den Bf. in seinem Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO und seinem Recht auf amtswegige Ermittlung der für die Abgabenpflicht und die Abgabenerhebung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sowie in seinem Recht auf Parteiengehör gemäß § 115 BAO.""Die Berufungsentscheidung der belangten Behörde verletzt den Bf. in seinem Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 308, BAO und seinem Recht auf amtswegige Ermittlung der für die Abgabenpflicht und die Abgabenerhebung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sowie in seinem Recht auf Parteiengehör gemäß Paragraph 115, BAO."

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde u.a. die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde u.a. die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2010/16/0144, mwN) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. dazu Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 61 ff).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2010/16/0144, mwN) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist vergleiche , dazu Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 61 ff).

Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht mehr zugänglich (vgl. etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 8. September 2010).Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht mehr zugänglich vergleiche , etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 8. September 2010).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in Anwendung des § 308 Abs. 3 BAO als verspätet zurückgewiesen. Dabei handelt es sich um einen ausschließlich verfahrensrechtlichen Bescheid, mit dem (lediglich) die Entscheidung in der Sache - nämlich über den Wiedereinsetzungsantrag - abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Entscheidung in der genannten Sache, d.h. auf meritorische Erledigung seines Wiedereinsetzungsantrages, in Betracht, nicht jedoch in einem (subjektiven) Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0116).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in Anwendung des Paragraph 308, Absatz 3, BAO als verspätet zurückgewiesen. Dabei handelt es sich um einen ausschließlich verfahrensrechtlichen Bescheid, mit dem (lediglich) die Entscheidung in der Sache - nämlich über den Wiedereinsetzungsantrag - abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Entscheidung in der genannten Sache, d.h. auf meritorische Erledigung seines Wiedereinsetzungsantrages, in Betracht, nicht jedoch in einem (subjektiven) Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0116).

Schon im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides konnte der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten auf amtswegige Ermittlung der für die Abgabenpflicht und die Abgabenerhebung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse verletzt sein.

Soweit der Beschwerdepunkt schließlich auch ein "Recht auf Parteiengehör gemäß § 115 BAO" nennt, ist dem entgegen zu halten, dass es kein abstraktes Recht auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften schlechthin gibt (vgl. die bei Steiner, aaO 71, wiedergegebenen Beispiele aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Soweit der Beschwerdepunkt schließlich auch ein "Recht auf Parteiengehör gemäß Paragraph 115, BAO" nennt, ist dem entgegen zu halten, dass es kein abstraktes Recht auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften schlechthin gibt vergleiche , die bei Steiner, aaO 71, wiedergegebenen Beispiele aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden. Die Durchführung einer solchen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 EMRK erforderlich, weil Abgabenangelegenheiten nicht "civil rights" betreffen.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden. Die Durchführung einer solchen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Artikel 6, EMRK erforderlich, weil Abgabenangelegenheiten nicht "civil rights" betreffen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 24. Februar 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160020.X00

Im RIS seit

06.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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