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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 5. März 2009, Zl. 152.905/2- III/4/08, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. März 2009 nahm die belangte Behörde gemäß § 69 Abs. 3, § 69 Abs. 1 Z 1 und § 70 AVG das Verfahren des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, über den Antrag vom 13. Dezember 2005 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zwecks Familienzusammenführung mit seiner in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehefrau wieder auf (Spruchpunkt I.), wies diesen Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab (Spruchpunkt II.) und wies weiters gemäß § 21 Abs. 1 NAG den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der ihm erteilten Niederlassungsbewilligung ab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. März 2009 nahm die belangte Behörde gemäß Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 70, AVG das Verfahren des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, über den Antrag vom 13. Dezember 2005 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zwecks Familienzusammenführung mit seiner in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehefrau wieder auf (Spruchpunkt römisch eins.), wies diesen Antrag gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies weiters gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der ihm erteilten Niederlassungsbewilligung ab.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer über seinen Antrag vom 13. Dezember 2005 eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. In diesem Verfahren habe er Einkommensbestätigungen des "Zeitschriftenhandels W" vorgelegt. Kriminalpolizeiliche Ermittlungen der Bundespolizeibehörden hätten ergeben, dass Eduard W als Inhaber des gleichnamigen Unternehmens im April 2006 verstorben sei und mit seinem Tod "die Firma" geschlossen worden sei. Somit sei die nach dem Tod des Firmeninhabers ausgestellte Einkommensbestätigung als falsches Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren zu werten und es habe die erstinstanzliche Behörde zu Recht das Verfahren in den Stand vor der Erlassung der Erstniederlassungsbewilligung zurückversetzt.
Durch die Verwendung einer falschen Einkommensbestätigung als Beweismittel zur Erlangung eines Aufenthaltstitels widerstreite der Aufenthalt des Beschwerdeführers dem öffentlichen Interesse gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG und er erfülle nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels.Durch die Verwendung einer falschen Einkommensbestätigung als Beweismittel zur Erlangung eines Aufenthaltstitels widerstreite der Aufenthalt des Beschwerdeführers dem öffentlichen Interesse gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG und er erfülle nicht die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Aus der genannten Wiederaufnahme folge, dass der am 11. März 2008 eingebrachte Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung als Erstantrag zu werten und gemäß § 21 Abs. 1 NAG mangels rechtskonformer Antragstellung im Ausland abzuweisen sei.Aus der genannten Wiederaufnahme folge, dass der am 11. März 2008 eingebrachte Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung als Erstantrag zu werten und gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG mangels rechtskonformer Antragstellung im Ausland abzuweisen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er keine gefälschten Einkommensbestätigungen vorgelegt habe, weil er das angegebene Einkommen tatsächlich bezogen habe. Seine Vernehmung hätte dies gezeigt. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, "den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben". Sie hätte den Beschwerdeführer von neuen Beweisergebnissen informieren und ihm die Möglichkeit einräumen müssen, dazu Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer gegenüber sei der Anschein erweckt worden, dass das Gewerbe rechtmäßig ausgeübt worden sei. Es mögen vielleicht gewerberechtliche Vorschriften verletzt, jedoch keine gerichtlich strafbaren Handlungen begangen worden sein.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. September 2009, 2009/22/0140), dass ein bloßer Hinweis in der Bescheidbegründung auf im Verwaltungsakt nicht näher nachvollziehbare kriminalpolizeiliche Ermittlungen eine auch dem hier angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende entsprechende Feststellung der belangten Behörde nicht zu tragen vermag.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 22. September 2009, 2009/22/0140), dass ein bloßer Hinweis in der Bescheidbegründung auf im Verwaltungsakt nicht näher nachvollziehbare kriminalpolizeiliche Ermittlungen eine auch dem hier angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende entsprechende Feststellung der belangten Behörde nicht zu tragen vermag.
Die Behörde ist zwar im Recht, dass die Verwendung gefälschter Urkunden durch einen Antragsteller zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen darstellen kann. Wegen des aufgezeigten Verfahrensmangels ist jedoch dem angefochtenen Bescheid in sämtlichen Spruchpunkten die Grundlage entzogen, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.Die Behörde ist zwar im Recht, dass die Verwendung gefälschter Urkunden durch einen Antragsteller zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen darstellen kann. Wegen des aufgezeigten Verfahrensmangels ist jedoch dem angefochtenen Bescheid in sämtlichen Spruchpunkten die Grundlage entzogen, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht - im angesprochenen Umfang - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 7. April 2011Die Kostenentscheidung beruht - im angesprochenen Umfang - auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 7. April 2011
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009220130.X00Im RIS seit
12.05.2011Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011