TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/22 2009/22/0140

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Veröffentlicht am 22.09.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs4 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 23. März 2009, Zl. 153.304/2- III/4/09, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid nahm die belangte Behörde gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG das Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wieder auf (I.) und wies den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab (II.).Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid nahm die belangte Behörde gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG das Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wieder auf (römisch eins.) und wies den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab (römisch zwei.).

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2007 bei der österreichischen Botschaft in New Delhi einen Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehefrau gestellt habe. Ihm sei eine Niederlassungsbewilligung mit Gültigkeit vom 7. November 2007 bis 29. Oktober 2008 erteilt worden.

Aus dem Verwaltungsakt gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis des Einkommens seiner Ehefrau Einkommensbestätigungen des Zeitschriftenhandels Eduard W. vom 23. April 2007 und 25. Oktober 2007 vorgelegt habe. "Kriminalpolizeiliche Ermittlungen der Bundespolizeibehörden haben ergeben, dass Herr Eduard W. als Inhaber des gleichnamigen Zeitschriftenhandels im April 2006 verstorben ist und mit seinem Tode die Firma geschlossen wurde." Somit stehe eindeutig fest, dass die nach dem Tod des Firmeninhabers ausgestellte Einkommensbestätigung als falsches Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren zu werten sei. Der Wiederaufnahmegrund sei unabhängig davon erfüllt, ob die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigende gerichtlich strafbare Handlung von der dadurch begünstigten Partei gesetzt oder veranlasst worden sei oder ob sie zumindest davon Kenntnis habe. Die erstinstanzliche Behörde habe somit zu Recht das Verfahren in den Stand vor der Erlassung der Erstniederlassungsbewilligung zurückversetzt.

Die Versagung der Niederlassungsbewilligung begründete die belangte Behörde mit dem Hinweis auf § 11 Abs. 2 Z 1 NAG, dem zufolge Aufenthaltstitel nur erteilt werden dürften, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreite. Der Aufenthalt eines Fremden widerstreite dem öffentlichen Interesse, wenn dieser die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die öffentliche Ordnung sei gefährdet, wenn falsche oder unvollständige Angaben im Zuge eines Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht worden seien. Gegründet auf das "Gesamtverhalten" in Form der Verwendung einer falschen Einkommensbestätigung als Beweismittel zur Erlangung eines Aufenthaltstitels sei eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in hohem Maße gegeben und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei höher zu bewerten als die privaten Interessen des Beschwerdeführers.Die Versagung der Niederlassungsbewilligung begründete die belangte Behörde mit dem Hinweis auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG, dem zufolge Aufenthaltstitel nur erteilt werden dürften, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreite. Der Aufenthalt eines Fremden widerstreite dem öffentlichen Interesse, wenn dieser die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die öffentliche Ordnung sei gefährdet, wenn falsche oder unvollständige Angaben im Zuge eines Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht worden seien. Gegründet auf das "Gesamtverhalten" in Form der Verwendung einer falschen Einkommensbestätigung als Beweismittel zur Erlangung eines Aufenthaltstitels sei eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in hohem Maße gegeben und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei höher zu bewerten als die privaten Interessen des Beschwerdeführers.

In weiterer Folge erachtete die belangte Behörde die Versagung des Aufenthaltstitels als zulässig und verhältnismäßig nach Abwägung gemäß Art. 8 EMRK.In weiterer Folge erachtete die belangte Behörde die Versagung des Aufenthaltstitels als zulässig und verhältnismäßig nach Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid zu Pkt. I. bestätigten Wiederaufnahme des Verfahrens weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er bereits in seiner Berufung ausdrücklich bestritten habe, dass die Einkommensbestätigungen als Fälschungen anzusehen seien. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass der bloße Hinweis in der Bescheidbegründung auf im Verwaltungsakt nicht näher nachvollziehbare kriminalpolizeiliche Ermittlungen die genannte Feststellung der belangten Behörde nicht zu tragen vermag. Somit ist der angefochtene Bescheid (auch) in diesem Punkt mit einem Verfahrensmangel behaftet.Hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid zu Pkt. römisch eins. bestätigten Wiederaufnahme des Verfahrens weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er bereits in seiner Berufung ausdrücklich bestritten habe, dass die Einkommensbestätigungen als Fälschungen anzusehen seien. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass der bloße Hinweis in der Bescheidbegründung auf im Verwaltungsakt nicht näher nachvollziehbare kriminalpolizeiliche Ermittlungen die genannte Feststellung der belangten Behörde nicht zu tragen vermag. Somit ist der angefochtene Bescheid (auch) in diesem Punkt mit einem Verfahrensmangel behaftet.

Aber auch ausgehend von der Feststellung, dass die Einkommensbestätigungen gefälscht seien, könnte die Versagung des Aufenthaltstitels nicht ohne Weiteres Bestand haben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in vergleichbaren Fällen schon wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. Mai 2009, 2009/22/0008 bis 0009), dass die Verwendung gefälschter Urkunden durch einen Antragsteller zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen darstellen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch ausgesprochen, dass in solchen Fällen das Verhalten des Fremden selbst maßgeblich ist und die Vorlage gefälschter Unterlagen allein für die Prognose nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG nicht ausreicht.Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in vergleichbaren Fällen schon wiederholt ausgesprochen vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 14. Mai 2009, 2009/22/0008 bis 0009), dass die Verwendung gefälschter Urkunden durch einen Antragsteller zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen darstellen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch ausgesprochen, dass in solchen Fällen das Verhalten des Fremden selbst maßgeblich ist und die Vorlage gefälschter Unterlagen allein für die Prognose nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG nicht ausreicht.

Im vorliegenden Fall hat die erstinstanzliche Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer "bzw. Ihre Gattin" die gefälschten Einkommensbestätigungen vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer hat schon in der Berufung darauf hingewiesen, dass ein Großteil der Unterlagen nicht von ihm, sondern von seiner Ehefrau direkt in Österreich vorgelegt worden sei. Soweit er im Verfahren die von seiner Ehefrau übermittelten Unterlagen (der Botschaft) vorgelegt habe, sei er auf Grund der "großen Distanz zwischen Österreich und Bangladesch" nicht in der Lage gewesen, die Richtigkeit dieser Urkunden zu überprüfen.

Auch im vorliegenden Fall fehlen somit relevante Feststellungen, ob der Beschwerdeführer bewusst gefälschte Urkunden vorgelegt hat bzw. von der Fälschung der Urkunden, die von seiner Ehefrau vorgelegt wurden, gewusst hat. Die belangte Behörde wird daher - etwa anhand einer Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau über deren Einkommens- und Beschäftigungsverhältnisse - Feststellungen dazu treffen müssen, inwieweit der Beschwerdeführer auch selbst die Täuschungshandlung fremdenrechtlich zu verantworten hat.

Nach dem Gesagten musste der angefochtene Bescheid im vollen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufgehoben werden.Nach dem Gesagten musste der angefochtene Bescheid im vollen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufgehoben werden.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 6 VwGG Abstand genommen werden.Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3 und 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 22. September 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009220140.X00

Im RIS seit

05.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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