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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §293 Abs1 lita sublitbb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der D, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 20. Oktober 2008, Zl. 318.715/2-III/4/2008, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die am 18. März 1989 geborene Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, stellte am 28. Dezember 2007 bei der österreichischen Botschaft in Belgrad einen - auf ihre die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende Mutter als "Zusammenführende" bezogenen - Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).Die am 18. März 1989 geborene Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, stellte am 28. Dezember 2007 bei der österreichischen Botschaft in Belgrad einen - auf ihre die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende Mutter als "Zusammenführende" bezogenen - Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).
Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 20. Oktober 2008 gemäß § 47 Abs. 3 NAG abgewiesen, weil - angesichts des zur Deckung auch des Unterhalts ihrer Tochter nicht ausreichenden Einkommens der Mutter der Beschwerdeführerin - "keine tragfähige Haftungserklärung" vorliege. Es fehle somit eine besondere Erteilungsvoraussetzung. Bei der nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommenen Beurteilung kam die belangte Behörde sodann zu dem Ergebnis, den öffentlichen Interessen sei der Vorrang einzuräumen.Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 20. Oktober 2008 gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG abgewiesen, weil - angesichts des zur Deckung auch des Unterhalts ihrer Tochter nicht ausreichenden Einkommens der Mutter der Beschwerdeführerin - "keine tragfähige Haftungserklärung" vorliege. Es fehle somit eine besondere Erteilungsvoraussetzung. Bei der nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgenommenen Beurteilung kam die belangte Behörde sodann zu dem Ergebnis, den öffentlichen Interessen sei der Vorrang einzuräumen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat bei der Begründung der Abweisung des gegenständlichen Antrages die von ihr anzuwendende Rechtslage in zweifacher Hinsicht verkannt:
Zunächst hätte sie nämlich bei der Prüfung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung der Zusammenführenden gemäß § 11 Abs. 5 NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) hinsichtlich der Deckung des Bedarfs der Mutter der Beschwerdeführerin - jedenfalls der Höhe nach - auf den Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abstellen müssen (siehe dazu das Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0040). Im Übrigen bestehen aber nach der Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter der Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, der Vater der Beschwerdeführerin, in einem gemeinsamen Haushalt leben (siehe zur Unterhaltsbedarfsermittlung in einer solchen Konstellation die Judikaturhinweise im Erkenntnis vom 9. November 2010, Zl. 2008/21/0518, und darauf verweisend etwa auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/21/0567).Zunächst hätte sie nämlich bei der Prüfung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung der Zusammenführenden gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) hinsichtlich der Deckung des Bedarfs der Mutter der Beschwerdeführerin - jedenfalls der Höhe nach - auf den Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abstellen müssen (siehe dazu das Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0040). Im Übrigen bestehen aber nach der Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter der Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, der Vater der Beschwerdeführerin, in einem gemeinsamen Haushalt leben (siehe zur Unterhaltsbedarfsermittlung in einer solchen Konstellation die Judikaturhinweise im Erkenntnis vom 9. November 2010, Zl. 2008/21/0518, und darauf verweisend etwa auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/21/0567).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt überdies - anders als die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiters meint - der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht. Demzufolge hätte die belangte Behörde auch das Sparbuch der Mutter der Beschwerdeführerin mit einem Guthaben von EUR 15.000,-- berücksichtigen müssen. Das hätte im vorliegenden Fall in Bezug auf die Frage, ob die zur Verfügung stehenden Mittel reichen, sodass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ein anderes Ergebnis erbracht (vgl. zum Ganzen das schon genannte Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0040).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt überdies - anders als die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiters meint - der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht. Demzufolge hätte die belangte Behörde auch das Sparbuch der Mutter der Beschwerdeführerin mit einem Guthaben von EUR 15.000,-- berücksichtigen müssen. Das hätte im vorliegenden Fall in Bezug auf die Frage, ob die zur Verfügung stehenden Mittel reichen, sodass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ein anderes Ergebnis erbracht vergleiche , zum Ganzen das schon genannte Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0040).
Daher war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Daher war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 14. April 2011
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008210642.X00Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
05.08.2011