TE Vwgh Beschluss 2011/4/21 AW 2009/02/0084

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Veröffentlicht am 21.04.2011
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Index

L70706 Theater Veranstaltung Steiermark;
L70716 Spielapparate Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art119a Abs4;
VeranstaltungsG Stmk 1969;
VwGG §30 Abs2;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des FS und

2. der RS, beide in Lieboch, beide vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Oktober 2009, Zl. FA7C-2-5.0 L/3-94/41, betreffend Betriebsstättengenehmigung nach dem Stmk. Veranstaltungsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Sportverein S, z. Hd. P, 2. Marktgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen und zu hg. Zl. 2009/02/0364 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde L. vom 8. Juli 2009 wurde der erstmitbeteiligten Partei die Betriebsstättengenehmigung für den Sportplatz als ortsfeste Betriebsstätte auf Dauer für jährlich wiederkehrende Veranstaltungen (Wettkampf-Fußballspiele und Fußball-Turniere) auf näher genannten Grundstücken unter Genehmigung der einen Bestandteil dieses Bescheides darstellenden Plan- und Beschreibungsunterlagen erteilt, wobei verschiedene Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben wurden. Aufgrund der von der erstmitbeteiligten Partei mit Erklärung vom 5. Juni 2009 vorgenommenen Projektsmodifikation wurde der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass

1.

die Betriebsstättengenehmigung für den Sportplatz als ortsfeste Betriebsstätte auf Dauer für eine Betriebszeit von 09.00 bis 21.00 (Uhr) an Veranstaltungstagen im Jahr in mindestens 14-tägigem Rhythmus für jährlich wiederkehrende Veranstaltungen (Wettkampf-Fußballspiele und Fußball-Turniere) auf näher genannten Grundstücken mit den von der Behörde erster Instanz im erstinstanzlichen Bescheid verfügten Auflagen und Bedingungen Nr. 1 bis 8 erteilt und

2.

der Sportverein ….(erstmitbeteiligte Partei) als Betriebsstättengenehmigungswerber ausdrücklich verpflichtet wird, den berufungsführenden Nachbarn S. (= den beschwerdeführenden Parteien) die Veranstaltungstage und vor allen die Spielzeiten an diesen Veranstaltungstagen rechtzeitig, das ist mindestens eine Woche vor dem jeweiligen Veranstaltungstag, bzw. in dem Fall, dass bereits mehrere Veranstaltungstage feststehen, mindestens eine Woche vor Beginn dieser Tage, zu kommunizieren.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2009 wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragten.

In der Begründung dieses Antrages wird u.a. ausgeführt, dass für den Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung die "belangte Behörde I. Instanz" (so wie bisher so oft) vollendete Tatsachen schaffe, wobei diese Vorgangsweise der vollendeten Tatsachen gemäß dem vorliegenden, im Akt enthaltenen Gutachten der Landessanitätsdirektion Steiermark bereits zu erheblichen Gesundheitsschäden der Beschwerdeführer geführt habe. Aufgrund dieser immanenten Gefahr weiterer Schäden der Beschwerdeführer an Leib und Gesundheit sei der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt.In der Begründung dieses Antrages wird u.a. ausgeführt, dass für den Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung die "belangte Behörde römisch eins. Instanz" (so wie bisher so oft) vollendete Tatsachen schaffe, wobei diese Vorgangsweise der vollendeten Tatsachen gemäß dem vorliegenden, im Akt enthaltenen Gutachten der Landessanitätsdirektion Steiermark bereits zu erheblichen Gesundheitsschäden der Beschwerdeführer geführt habe. Aufgrund dieser immanenten Gefahr weiterer Schäden der Beschwerdeführer an Leib und Gesundheit sei der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt.

Die zweitmitbeteiligte Partei sprach sich in einer Stellungnahme gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, dies mit der Begründung, dass sich die Beschwerdeführer in der unsubstantiierten und durch keinerlei Bescheinigungs- oder gar Beweismittel belegten Behauptung erschöpften, dass die Vorgangsweise der Behörde erster Instanz bereits zu erheblichen Gesundheitsschäden geführt habe und "aufgrund dieser immanenten Gefahr" zu weiteren Schäden der Beschwerdeführer "an Leib und Gesundheit" führe.

Auch die belangte Behörde trat der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen und führte u.a. aus, dass es sich bei der Abhaltung von Sportveranstaltungen um Aktivitäten handle, an deren Durchführung ein überwiegendes öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge bestehe. Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge sei bei Sportveranstaltungen dann anzunehmen, wenn hiedurch für die Zuseher die Anregung zu gleichartiger Betätigung entstehe und diese Betätigung im Allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördere. Die angefochtene, durch Auflagen weitgehend eingeschränkte Betriebsstättengenehmigung nach dem Stmk. Veranstaltungsgesetz entspreche den gesetzlichen Vorgaben, weshalb eine "drohende immanente Gefahr weiterer Schäden der Beschwerdeführer an Leib und Gesundheit" durch den Vollzug der im Bescheid eingeräumten Berechtigung nicht nachvollzogen werden könne.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Beschwerde gegen einen abweisenden aufsichtsbehördlichen Bescheid nach Art. 119a Abs. 4 B-VG in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die aufschiebende Wirkung dann zuerkannt werden, wenn der Bescheid der obersten Gemeindeinstanz iSd § 30 Abs. 2 VwGG vollziehbar ist oder gleichfalls i.S. dieser Gesetzesstelle einem Dritten eine von diesem ausübbare Berechtigung einräumt (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 267 zu § 30 Abs. 2 VwGG angeführte hg. Rechtsprechung).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Beschwerde gegen einen abweisenden aufsichtsbehördlichen Bescheid nach Artikel 119 a, Absatz 4, B-VG in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die aufschiebende Wirkung dann zuerkannt werden, wenn der Bescheid der obersten Gemeindeinstanz iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vollziehbar ist oder gleichfalls i.S. dieser Gesetzesstelle einem Dritten eine von diesem ausübbare Berechtigung einräumt vergleiche , die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 267 zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGG angeführte hg. Rechtsprechung).

Abgesehen davon, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher begründete, weshalb dem Gutachten des beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen kein voller Beweiswert zukommt, vermögen die Beschwerdeführer mit ihren allgemeinen Ausführungen betreffend eine Gefahr weiterer Schäden an Leib und Gesundheit, die mit dem Vollzug der der erstmitbeteiligten Partei eingeräumten Genehmigung verbunden sein soll, nicht hinreichend konkret das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils darzulegen. Darüber hinaus zeigte die belangte Behörde das Vorliegen eines maßgeblichen öffentlichen Interesses bezüglich der Durchführung der gegenständlichen Sportveranstaltungen auf, sodass der vorliegende Antrag abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am 21. April 2011

Schlagworte

Vollzug Interessenabwägung Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2009020084.A00

Im RIS seit

12.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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