TE Vwgh Erkenntnis 2011/4/27 2011/23/0084

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Veröffentlicht am 27.04.2011
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Index

E3R E19103000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32003R0343 Dublin-II Art3 Abs2;
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;
AsylG 2005 §10 Abs4;
AsylG 2005 §5 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs3;
MRK Art3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des RAB, geboren 1982, vertreten durch Mag. Martin Beck, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Franz Liszt-Gasse 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. November 2007, Zl. 315.896-1/3E-XIV/08/07, betreffend §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des RAB, geboren 1982, vertreten durch Mag. Martin Beck, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Franz Liszt-Gasse 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. November 2007, Zl. 315.896-1/3E-XIV/08/07, betreffend Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste über eine Außengrenze Griechenlands in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein; von Griechenland gelangte er - nach erkennungsdienstlicher Behandlung am 7. Juli 2007 - nach Österreich, wo er am 8. September 2007 internationalen Schutz beantragte.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und erklärte gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung Griechenland als für dessen Prüfung zuständig. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland aus; demzufolge sei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und erklärte gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit , Artikel 18, Absatz 7, Dublin-Verordnung Griechenland als für dessen Prüfung zuständig. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland aus; demzufolge sei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt zu Recht von einem Übergang der Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung auf Griechenland ausgegangen sei, weil Griechenland auf das Aufnahmeersuchen trotz Einforderung einer dringlichen Antwort gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin-Verordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist geantwortet habe.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt zu Recht von einem Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin-Verordnung auf Griechenland ausgegangen sei, weil Griechenland auf das Aufnahmeersuchen trotz Einforderung einer dringlichen Antwort gemäß Artikel 17, Absatz 2, Dublin-Verordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist geantwortet habe.

Im gegenständlichen Fall bestehe auch keine Verpflichtung Österreichs zur Ausübung seines Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers habe sich in vagen Behauptungen erschöpft, sodass er nicht ausreichend substantiiert dargelegt habe, dass ihm durch eine Rückverbringung nach Griechenland eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Das Bundesasylamt habe aktuelle Feststellungen zu Griechenland getroffen, wobei es im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung liege, wenn es in den einzelnen Dublin-Staaten sowohl in Qualität wie auch in Quantität Unterschiede in der Versorgung von Asylwerbern gebe. Auch dieser Umstand könne nicht zu einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK führen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung genüge nicht, um eine Abschiebung als unzulässig erscheinen zu lassen.Im gegenständlichen Fall bestehe auch keine Verpflichtung Österreichs zur Ausübung seines Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers habe sich in vagen Behauptungen erschöpft, sodass er nicht ausreichend substantiiert dargelegt habe, dass ihm durch eine Rückverbringung nach Griechenland eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Das Bundesasylamt habe aktuelle Feststellungen zu Griechenland getroffen, wobei es im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung liege, wenn es in den einzelnen Dublin-Staaten sowohl in Qualität wie auch in Quantität Unterschiede in der Versorgung von Asylwerbern gebe. Auch dieser Umstand könne nicht zu einer Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK führen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung genüge nicht, um eine Abschiebung als unzulässig erscheinen zu lassen.

Aus dem in der Berufung zitierten Bericht des UNHCR sei für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil die Vorlage allgemeiner Berichte das Erfordernis der Glaubhaftmachung einer realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat nicht zu ersetzen vermöge. Der allfälligen Annahme des Beschwerdeführers, dass er in Griechenland kein Asyl erhalten und nach Afghanistan abgeschoben werde, sei zu entgegnen, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein könne, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen.

Insgesamt bestehe im vorliegenden Fall daher keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung. Mit dem Berufungsvorbringen sei es dem Beschwerdeführer nicht - wie von § 5 Abs. 3 AsylG 2005 gefordert - gelungen, in seiner Person gelegene besondere Gründe glaubhaft zu machen, die für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprächen. Solche seien auch bei der belangten Behörde nicht offenkundig, weshalb entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in einem Staat nach § 5 Abs. 1 AsylG 2005 Schutz vor Verfolgung finde.Insgesamt bestehe im vorliegenden Fall daher keine reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung. Mit dem Berufungsvorbringen sei es dem Beschwerdeführer nicht - wie von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 gefordert - gelungen, in seiner Person gelegene besondere Gründe glaubhaft zu machen, die für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprächen. Solche seien auch bei der belangten Behörde nicht offenkundig, weshalb entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in einem Staat nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 Schutz vor Verfolgung finde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde macht zusammengefasst geltend, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohe. In diesem Zusammenhang habe er in seiner Berufung auch auf entsprechendes Berichtsmaterial Bezug genommen. Mit diesen Ausführungen in der Berufung und den Berichtsinhalten habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseinandergesetzt.Die Beschwerde macht zusammengefasst geltend, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohe. In diesem Zusammenhang habe er in seiner Berufung auch auf entsprechendes Berichtsmaterial Bezug genommen. Mit diesen Ausführungen in der Berufung und den Berichtsinhalten habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseinandergesetzt.

Mit diesem Beschwerdevorbringen zeigt die Beschwerde einen relevanten Verfahrensmangel auf.

Der vorliegende Fall gleicht insoweit, als sich einerseits bereits aus den erkennbar auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Länderfeststellungen im erstinstanzlichen Bescheid u. a. ergibt, dass seitens vieler NGOs den griechischen Behörden gelegentlich unterstellt werde, Refoulementbestimmungen bei potentiell neuen Asylwerbern nicht immer zur vollen Anwendung zu bringen, sowie unzureichend ausgestattete Aufnahmelager und das mangelhaft entwickelte System der Flüchtlingsversorgung und Wohlfahrt kritisiert würden, und andererseits die belangte Behörde eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem - auf verschiedene Berichte gestützten - Berufungsvorbringen unterließ, in den entscheidungswesentlichen Punkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der den hg. Erkenntnissen vom 19. November 2010, Zlen. 2008/19/0010 und 2008/19/0195, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung dieser Erkenntnisse verwiesen.Der vorliegende Fall gleicht insoweit, als sich einerseits bereits aus den erkennbar auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Länderfeststellungen im erstinstanzlichen Bescheid u. a. ergibt, dass seitens vieler NGOs den griechischen Behörden gelegentlich unterstellt werde, Refoulementbestimmungen bei potentiell neuen Asylwerbern nicht immer zur vollen Anwendung zu bringen, sowie unzureichend ausgestattete Aufnahmelager und das mangelhaft entwickelte System der Flüchtlingsversorgung und Wohlfahrt kritisiert würden, und andererseits die belangte Behörde eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem - auf verschiedene Berichte gestützten - Berufungsvorbringen unterließ, in den entscheidungswesentlichen Punkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der den hg. Erkenntnissen vom 19. November 2010, Zlen. 2008/19/0010 und 2008/19/0195, zu Grunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird daher auf die Begründung dieser Erkenntnisse verwiesen.

Aus den dort genannten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Aus den dort genannten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 27. April 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011230084.X00

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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