Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Fasching, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des HA, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Jänner 2007, Zl. 306.498-C2/E1-XIII/66/07, betreffend §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Fasching, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des HA, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Jänner 2007, Zl. 306.498-C2/E1-XIII/66/07, betreffend Paragraphen 5,, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal über eine griechische Außengrenze in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein; in Griechenland stellte er jedoch keinen Asylantrag. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer nach Österreich, wo er am 9. August 2006 internationalen Schutz beantragte.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und erklärte gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung Griechenland als für dessen Prüfung zuständig. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland aus; demzufolge sei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und erklärte gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung Griechenland als für dessen Prüfung zuständig. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland aus; demzufolge sei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland deshalb keine reale Gefahr einer Kettenabschiebung oder einer anderen Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK drohe, weil Griechenland verbindlich zugesichert habe, Asylanträge jedenfalls zu prüfen und der Beschwerdeführer in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt habe, sodass sein Verfahren noch gar nicht abgeschlossen sein könne. Griechenland sei verpflichtet, bei der Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern die Mindeststandards der Europäischen Union einzuhalten. Dass dies nicht der Fall sei, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Von der Verpflichtung zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung sei nicht Gebrauch zu machen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland deshalb keine reale Gefahr einer Kettenabschiebung oder einer anderen Verletzung der Artikel 2, und 3 EMRK drohe, weil Griechenland verbindlich zugesichert habe, Asylanträge jedenfalls zu prüfen und der Beschwerdeführer in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt habe, sodass sein Verfahren noch gar nicht abgeschlossen sein könne. Griechenland sei verpflichtet, bei der Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern die Mindeststandards der Europäischen Union einzuhalten. Dass dies nicht der Fall sei, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Von der Verpflichtung zum Selbsteintritt nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung sei nicht Gebrauch zu machen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Zwar hält die von der Beschwerde bemängelte Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid der auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkten Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof stand (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 19. November 2010, Zl. 2008/19/0268, mwN), dennoch liegt ein relevanter, im Beschwerdeverfahren aufzugreifender Verfahrensmangel vor, weshalb der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben kann.Zwar hält die von der Beschwerde bemängelte Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid der auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkten Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof stand vergleiche in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 19. November 2010, Zl. 2008/19/0268, mwN), dennoch liegt ein relevanter, im Beschwerdeverfahren aufzugreifender Verfahrensmangel vor, weshalb der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben kann.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 (in der im vorliegenden Fall noch maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 100/2005) ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrags oder des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 (in der im vorliegenden Fall noch maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrags oder des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist gemäß § 5 Abs. 3 AsylG 2005 davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Im vorliegenden Fall ist - ausgehend von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers - nicht weiter fraglich, dass die griechischen Asylbehörden nach den Bestimmungen der Dublin-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sind. Zu klären bleibt jedoch, ob Österreich auf Grund einer dem Beschwerdeführer bei Überstellung nach Griechenland drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch hätte machen müssen.Im vorliegenden Fall ist - ausgehend von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers - nicht weiter fraglich, dass die griechischen Asylbehörden nach den Bestimmungen der Dublin-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sind. Zu klären bleibt jedoch, ob Österreich auf Grund einer dem Beschwerdeführer bei Überstellung nach Griechenland drohenden Verletzung des Artikel 3, EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch hätte machen müssen.
Eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte könnte einem Asylwerber dadurch drohen, dass er bei Überstellung nach Griechenland trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre (Kettenabschiebung; vgl. etwa Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 25. April 2006, Zl. 2006/19/0673, mwN), dass er dort schutzlos körperlichen Misshandlungen insbesondere durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2006, Zl. 2005/01/0317) oder dass ihm Unterkunft und Versorgung nicht (rechtzeitig) zur Verfügung gestellt würden und er deshalb keine Lebensgrundlage vorfände (vgl. dazu allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2009, Zl. 2008/19/0174, und im Besonderen zur Lage in Griechenland das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2010, U 694/10).Eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte könnte einem Asylwerber dadurch drohen, dass er bei Überstellung nach Griechenland trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre (Kettenabschiebung; vergleiche etwa Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 25. April 2006, Zl. 2006/19/0673, mwN), dass er dort schutzlos körperlichen Misshandlungen insbesondere durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2006, Zl. 2005/01/0317) oder dass ihm Unterkunft und Versorgung nicht (rechtzeitig) zur Verfügung gestellt würden und er deshalb keine Lebensgrundlage vorfände vergleiche dazu allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2009, Zl. 2008/19/0174, und im Besonderen zur Lage in Griechenland das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2010, U 694/10).
In der erstinstanzlichen Entscheidung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Griechenland, in der es - zusammengefasst - zum Schluss kam, Griechenland gewähre Flüchtlingen Konventionsstatus und humanitären Status bzw. respektiere in der Praxis den Schutz vor Refoulement.
In seinen - handschriftlich verfassten - Berufungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass sehr viele Afghanen zwischen ein und drei Jahre in Patras lebten und der griechische Staat sich um diese nicht kümmere. Die afghanischen Asylwerber hätten dort weder Zimmer, Essen noch Dusche und Toilette und müssten im Freien und in den Parks schlafen. Bei einer Rückschiebung nach Griechenland würde er wie eine dieser Personen behandelt werden. Überdies fürchte er, in Griechenland einen Landesverweis zu erhalten, wonach er das Land binnen 30 Tagen zu verlassen hätte. Bei seiner Anhaltung in Griechenland seien ihm zwar die Fingerabdrücke abgenommen worden; es sei jedoch weder ein Dolmetscher beigezogen noch ein Asylverfahren eingeleitet worden.
Ausgehend von diesem Vorbringen ist es nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde ohne Auseinandersetzung damit in der Begründung des angefochtenen Bescheids vermeinte, dass sie keine nähere Überprüfung der Sicherheitslage in Griechenland vorzunehmen habe, weil der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes vorgebracht habe.
§ 5 Abs. 3 AsylG 2005 enthält zwar eine Beweisregel, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulement durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 19. November 2010, Zl. 2008/19/0716, sowie Zl. 2008/19/0010, mwN). Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 enthält zwar eine Beweisregel, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulement durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 19. November 2010, Zl. 2008/19/0716, sowie Zl. 2008/19/0010, mwN).
Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids zutreffend ausführte, kommen in diesem Zusammenhang Berichten über derartige Vorgänge im Zielstaat maßgebliche Bedeutung bei der Beurteilung der Frage zu, ob vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen ist.Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids zutreffend ausführte, kommen in diesem Zusammenhang Berichten über derartige Vorgänge im Zielstaat maßgebliche Bedeutung bei der Beurteilung der Frage zu, ob vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen ist.
Angesichts der Bedenken, die seit vielen Jahren wiederholt und von namhaften internationalen Stellen (wie etwa dem UNHCR) an der griechischen Asylpraxis geäußert werden, und in Kenntnis um die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Griechenland durfte die belangte Behörde jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden nicht von der zuvor beschriebenen Sicherheitsvermutung ausgehen. Vielmehr wären ergänzende Erhebungen und weitere Feststellungen erforderlich gewesen, insbesondere um sicher sein zu können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rücküberstellung nach Griechenland nicht durch eine mangelnde Versorgung - oder durch eine Kettenabschiebung - in seinen nach Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt würde.Angesichts der Bedenken, die seit vielen Jahren wiederholt und von namhaften internationalen Stellen (wie etwa dem UNHCR) an der griechischen Asylpraxis geäußert werden, und in Kenntnis um die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Griechenland durfte die belangte Behörde jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden nicht von der zuvor beschriebenen Sicherheitsvermutung ausgehen. Vielmehr wären ergänzende Erhebungen und weitere Feststellungen erforderlich gewesen, insbesondere um sicher sein zu können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rücküberstellung nach Griechenland nicht durch eine mangelnde Versorgung - oder durch eine Kettenabschiebung - in seinen nach Artikel 3, EMRK garantierten Rechten verletzt würde.
Damit lässt sich aber noch nicht abschließend beurteilen, ob die Asylbehörden, vor allem unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK im gegenständlichen Fall von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch hätten machen müssen.Damit lässt sich aber noch nicht abschließend beurteilen, ob die Asylbehörden, vor allem unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK im gegenständlichen Fall von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch hätten machen müssen.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Aufwandersatz nicht beantragte, war ein solcher gemäß § 59 Abs. 1 VwGG nicht zuzuerkennen.Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Aufwandersatz nicht beantragte, war ein solcher gemäß Paragraph 59, Absatz eins, VwGG nicht zuzuerkennen.
Wien, am 27. April 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011230069.X00Im RIS seit
11.07.2011Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011