TE Vwgh Erkenntnis 2011/4/27 2009/06/0219

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Veröffentlicht am 27.04.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs2;
StVG §121 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §56;
  1. StVG § 121 heute
  2. StVG § 121 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StVG § 121 gültig von 01.07.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015
  4. StVG § 121 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. StVG § 121 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  6. StVG § 121 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. StVG § 121 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  8. StVG § 121 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006
  9. StVG § 121 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  10. StVG § 121 gültig von 01.01.1970 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, in der Beschwerdesache des R K in G, vertreten durch Dr. Eva-Maria Schmid-Strutzenberger, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Heinemannstraße 6 A/8, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 24. April 2009, Zl. 2 Vk 6/09, 2 Vk 11/09, betreffend Angelegenheit gemäß StVG (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, insoweit der angefochtene Bescheid über die vor der belangten Behörde erhobene Beschwerde vom 17. Februar 2009 entschieden hat, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt.

2. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit über die bei der belangten Behörde erhobene Beschwerde vom 3. März 2009 entschieden hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106, 40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den bei der belangten Behörde erhobenen Beschwerden gemäß dem StVG vom 17. Februar 2009 und 3. März 2009 wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtausfolgung jeweils einer DVD, die der Zeitschrift "Computer Bild" in deren Ausgabe 5/09 bzw. 6/09 angeschlossen gewesen sei. Die belangte Behörde sprach mit dem angefochtenen Bescheid aus, dass ihr angesichts des Umstandes, dass die DVD's am 12. März 2009 an den Beschwerdeführer ausgefolgt worden seien, gemäß § 121 Abs. 1 StVG keine Entscheidung in der Sache zustehe.Mit den bei der belangten Behörde erhobenen Beschwerden gemäß dem StVG vom 17. Februar 2009 und 3. März 2009 wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtausfolgung jeweils einer DVD, die der Zeitschrift "Computer Bild" in deren Ausgabe 5/09 bzw. 6/09 angeschlossen gewesen sei. Die belangte Behörde sprach mit dem angefochtenen Bescheid aus, dass ihr angesichts des Umstandes, dass die DVD's am 12. März 2009 an den Beschwerdeführer ausgefolgt worden seien, gemäß Paragraph 121, Absatz eins, StVG keine Entscheidung in der Sache zustehe.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und Vorlageaufwand beantragt.

Zur Beschwerde vom 17. Februar 2009:

Dazu ergibt sich aus dem Akt, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG (soweit er die Beschwerde vom 17. Februar 2009 betraf; dies ergibt sich aus der Begründung dieses Bescheides) mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 10. November 2009, 2Vk 6, 11/09, teilweise aufhob und ihn wie folgt abänderte:Dazu ergibt sich aus dem Akt, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG (soweit er die Beschwerde vom 17. Februar 2009 betraf; dies ergibt sich aus der Begründung dieses Bescheides) mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 10. November 2009, 2Vk 6, 11/09, teilweise aufhob und ihn wie folgt abänderte:

"... Soweit der Beschwerdeführer eine DVD aus der Zeitschrift

'Audio-Video-Fotobild' anspricht, steht der Vollzugskammer gemäß § 121 Abs. 1 StVG eine Entscheidung nicht zu.'Audio-Video-Fotobild' anspricht, steht der Vollzugskammer gemäß Paragraph 121, Absatz eins, StVG eine Entscheidung nicht zu.

Soweit der Beschwerdeführer eine DVD aus der Zeitschrift 'Computerbild' anspricht, wird der Beschwerde gemäß § 121 Abs 1 StVG iVm § 66 Abs 4 AVG und §§ 24 Abs. 3 Z 3, 60 Abs. 1 StVG nicht Folge gegeben."Soweit der Beschwerdeführer eine DVD aus der Zeitschrift 'Computerbild' anspricht, wird der Beschwerde gemäß Paragraph 121, Absatz eins, StVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Paragraphen 24, Absatz 3, Ziffer 3, 60, Absatz eins, StVG nicht Folge gegeben."

Der Verwaltungsgerichtshof forderte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18. März 2011 auf, sich zu der insoweit allenfalls eingetretenen Klaglosstellung zu äußern. Es erfolgte dazu keine Stellungnahme.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den hg. Beschluss vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0111, mwN).Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0111, mwN).

Insoweit die belangte Behörde gemäß § 68 Abs. 2 AVG den angefochtenen Bescheid aufgehoben bzw. abgeändert hat, kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in Rechten verletzt sein und ist er insoweit klaglos gestellt.Insoweit die belangte Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG den angefochtenen Bescheid aufgehoben bzw. abgeändert hat, kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in Rechten verletzt sein und ist er insoweit klaglos gestellt.

Die Beschwerde war daher, soweit sich der angefochtene Bescheid auf die Beschwerde vom 17. Februar 2009 bezieht, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren insoweit einzustellen.Die Beschwerde war daher, soweit sich der angefochtene Bescheid auf die Beschwerde vom 17. Februar 2009 bezieht, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren insoweit einzustellen.

Zur Beschwerde vom 3. März 2009:

Soweit sich der angefochtene Bescheid auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3. März 2009 bezieht, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Soweit sich der angefochtene Bescheid auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3. März 2009 bezieht, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 (StVG.), in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 52/2009 zur Anwendung.Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, (StVG.), in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, zur Anwendung.

Gemäß § 121 Abs. 1 StVG. hat der Anstaltsleiter über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.Gemäß Paragraph 121, Absatz eins, StVG. hat der Anstaltsleiter über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde unzutreffend von der Ausfolgung der DVD der Ausgabe 6/09 der Zeitschrift "Computer Bild" ausgehe. Es werde eine Mitteilung der Leiterin des Rechtsbüros der Justizanstalt Stein vorgelegt (vom 10. Juli 2009), aus der hervorgehe, dass die DVDs der Zeitschrift "Computer Bild" nicht ausgefolgt worden seien. Diese Mitteilung liegt auch als OZ 14 im vorgelegten Verwaltungsakt ein.

Die belangte Behörde ist daher im Hinblick auf die DVD der Ausgabe 6/09 der angeführten Zeitschrift zu Unrecht von der Ausfolgung dieser DVD und daher davon, dass der Anstaltsleiter im Sinne des § 121 Abs. 1 StVG. der Beschwerde vom 3. März 2009 abgeholfen habe, ausgegangen.Die belangte Behörde ist daher im Hinblick auf die DVD der Ausgabe 6/09 der angeführten Zeitschrift zu Unrecht von der Ausfolgung dieser DVD und daher davon, dass der Anstaltsleiter im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, StVG. der Beschwerde vom 3. März 2009 abgeholfen habe, ausgegangen.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Beschwerde vom 3. März 2009 betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Beschwerde vom 3. März 2009 betrifft, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 27. April 2011

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009060219.X00

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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