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56/04 Sonstige öffentliche Wirtschaft;Norm
BundesforsteG 1996 §13 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der Österreichischen B AG in P, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstr. 17-19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Jänner 2006, Zl. GS8- IESG-697/001-2005, betreffend Rückerstattung von Beiträgen nach dem IESG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Dr. Karl-Renner-Promenade 14-16), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Vorweg ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof als Folge seines Prüfungsbeschlusses zu B 2005/04 vom 9. März 2005 mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2005, G 39/05 u.a., V 25/05 u.a., die Absätze 6 und 7 des § 12 Insolvenz-EngeltsicherungsG (IESG) idF der Budgetbegleitgesetze 2000, BGBl. I 26, und 2001, BGBl. I 142/2000, als verfassungswidrig und die Verordnungen über die Festsetzung des Zuschlages zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag, BGBl. II 511/1999, 410/2000, 452/2001, 454/2002, 560/2003 und 503/2004 als gesetzwidrig (mit Ablauf des 30. November 2006) aufgehoben hat. Mit seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2005, B 844/05, hat der Verfassungsgerichtshof außerdem beschlossen, dass keine Quasianlassfallwirkung für zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Normenprüfungsverfahren anhängig gewesene Beschwerden bei Antragstellung im Verwaltungsverfahren nach (Anm.: der am 7. April 2005 erfolgten) Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses besteht.Vorweg ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof als Folge seines Prüfungsbeschlusses zu B 2005/04 vom 9. März 2005 mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2005, G 39/05 u.a., V 25/05 u.a., die Absätze 6 und 7 des Paragraph 12, Insolvenz-EngeltsicherungsG (IESG) in der Fassung der Budgetbegleitgesetze 2000, BGBl. römisch eins 26, und 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,, als verfassungswidrig und die Verordnungen über die Festsetzung des Zuschlages zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag, Bundesgesetzblatt Teil 2, 511 aus 1999,, 410 aus 2000,, 452 aus 2001,, 454 aus 2002,, 560 aus 2003, und 503 aus 2004, als gesetzwidrig (mit Ablauf des 30. November 2006) aufgehoben hat. Mit seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2005, B 844/05, hat der Verfassungsgerichtshof außerdem beschlossen, dass keine Quasianlassfallwirkung für zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Normenprüfungsverfahren anhängig gewesene Beschwerden bei Antragstellung im Verwaltungsverfahren nach Anmerkung, der am 7. April 2005 erfolgten) Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses besteht.
Mit einem am 31. August 2005 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingelangten Schreiben vom 23. August 2005 stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag auf "Rückzahlung der in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung entrichteten Beiträge (Zuschläge) zum Arbeitgeberanteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach § 12 Abs. 1 Z. 4 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) zuzüglich der gesetzlichen Zinsen"; dazu erfolgte für den Zeitraum zwischen August 2000 und Juli 2005 eine jeweils jahresbezogene Aufschlüsselung der summarisch nach "Arbeiter" und "Angestellte" getrennt angeführten Beiträge.Mit einem am 31. August 2005 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingelangten Schreiben vom 23. August 2005 stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag auf "Rückzahlung der in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung entrichteten Beiträge (Zuschläge) zum Arbeitgeberanteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) zuzüglich der gesetzlichen Zinsen"; dazu erfolgte für den Zeitraum zwischen August 2000 und Juli 2005 eine jeweils jahresbezogene Aufschlüsselung der summarisch nach "Arbeiter" und "Angestellte" getrennt angeführten Beiträge.
Mit Bescheid vom 3. Oktober 2005 wies die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 23. August 2005 auf Rückerstattung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen nach dem IESG gemäß § 69 Abs. 1 ASVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Dienstgeber nach der geltenden Rechtslage zur Leistung der nach seinen Meldungen verrechneten Zuschläge verpflichtet gewesen sei, weshalb die Rückverrechnung abzulehnen gewesen sei.Mit Bescheid vom 3. Oktober 2005 wies die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 23. August 2005 auf Rückerstattung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen nach dem IESG gemäß Paragraph 69, Absatz eins, ASVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Dienstgeber nach der geltenden Rechtslage zur Leistung der nach seinen Meldungen verrechneten Zuschläge verpflichtet gewesen sei, weshalb die Rückverrechnung abzulehnen gewesen sei.
Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge gegeben.
In ihrer Bescheidbegründung führte sie nach Darlegung des Verfahrensganges und neben Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt, wonach der Dienstgeber den Zuschlag nach dem IESG in Höhe von 0,7 % der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage sowie der Beitragsgrundlage bei Sonderzahlungen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ordnungsgemäß mit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse verrechnet habe, und unter Bezugnahme auf die eingangs genannten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes wie folgt aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"§ 1 Abs. 6 IESG regelt welche Arbeitnehmer(gruppen) a priori keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld (IAG) haben. Im Konnex mit § 12 Abs. 1 Z 4 IESG ergibt sich somit jener Personenkreis, deren Arbeitgeber keinen Zuschlag im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 4 IESG entrichten müssen. Darüber hinaus ist im § 12 Abs. 1 Z 4 IESG geregelt, dass für Lehrlinge und über 60-Jährige überhaupt kein Zuschlag zu entrichten ist. (Diese Gruppen haben aber sehr wohl Anspruch auf IAG.) "§ 1 Absatz 6, IESG regelt welche Arbeitnehmer(gruppen) a priori keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld (IAG) haben. Im Konnex mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, IESG ergibt sich somit jener Personenkreis, deren Arbeitgeber keinen Zuschlag im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, IESG entrichten müssen. Darüber hinaus ist im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, IESG geregelt, dass für Lehrlinge und über 60-Jährige überhaupt kein Zuschlag zu entrichten ist. (Diese Gruppen haben aber sehr wohl Anspruch auf IAG.)
§ 1 Abs. 6 Z 1 IESG sieht im Wesentlichen vor, dass die Arbeitnehmer (Anmerkung: also insbesondere Beamte und Vertragsbedienstete) der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände) keinen Anspruch auf IAG haben und somit deren jeweiliger Arbeitgeber deshalb keinen Zuschlag zu entrichten hat. Arbeitnehmer z.B. von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - mag an einer solchen eine Gebietskörperschaft überwiegend oder ausschließlich beteiligt sein - haben Anspruch auf IAG und haben daher diese Arbeitgeber den Zuschlag zu entrichten. Eine Ausnahme gilt diesbezüglich nur für solche Arbeitnehmer (Anmerkung: in der Regel Beamte), deren Arbeitsverhältnis zur jeweiligen Gebietskörperschaft selbst weiter besteht, sie aber zur Dienstleistung einer solchen AG oder GmbH zugewiesen sind. Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, IESG sieht im Wesentlichen vor, dass die Arbeitnehmer (Anmerkung: also insbesondere Beamte und Vertragsbedienstete) der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände) keinen Anspruch auf IAG haben und somit deren jeweiliger Arbeitgeber deshalb keinen Zuschlag zu entrichten hat. Arbeitnehmer z.B. von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - mag an einer solchen eine Gebietskörperschaft überwiegend oder ausschließlich beteiligt sein - haben Anspruch auf IAG und haben daher diese Arbeitgeber den Zuschlag zu entrichten. Eine Ausnahme gilt diesbezüglich nur für solche Arbeitnehmer (Anmerkung: in der Regel Beamte), deren Arbeitsverhältnis zur jeweiligen Gebietskörperschaft selbst weiter besteht, sie aber zur Dienstleistung einer solchen AG oder GmbH zugewiesen sind.
Auf die (beschwerdeführende) AG bezogen bedeutet dies, dass für deren Bedienstete, sofern diese am 31. Dezember 1996 zum damals gerade noch bestehenden Wirtschaftskörper/Österreichische B im Arbeitsverhältnis standen - und ab Jänner 2006 auch für die Vorstandsmitglieder der AG, sofern sie in einem Arbeitsverhältnis zur AG selbst stehen sollten - der Zuschlag nach § 12 Abs. 1 Z 4 IESG zu entrichten ist. Für Angestellte und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem 31.12.1996 begründet wurde, sind - unabhängig vom vorliegenden Rückerstattungsantrag - die Zuschläge nach § 12 Abs. 1 Z 4 IESG jedenfalls zu entrichten. Nicht zu entrichten ist er unter Bedachtnahme auf die erwähnten Gesetzesstellen für Lehrlinge während ihrer gesamten Lehrzeit (ab dem Beitragszeitraum 2003) und für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab dem nach diesem Geburtstag folgenden Monat (ab dem Beitragszeitraum 2004).Auf die (beschwerdeführende) AG bezogen bedeutet dies, dass für deren Bedienstete, sofern diese am 31. Dezember 1996 zum damals gerade noch bestehenden Wirtschaftskörper/Österreichische B im Arbeitsverhältnis standen - und ab Jänner 2006 auch für die Vorstandsmitglieder der AG, sofern sie in einem Arbeitsverhältnis zur AG selbst stehen sollten - der Zuschlag nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, IESG zu entrichten ist. Für Angestellte und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem 31.12.1996 begründet wurde, sind - unabhängig vom vorliegenden Rückerstattungsantrag - die Zuschläge nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, IESG jedenfalls zu entrichten. Nicht zu entrichten ist er unter Bedachtnahme auf die erwähnten Gesetzesstellen für Lehrlinge während ihrer gesamten Lehrzeit (ab dem Beitragszeitraum 2003) und für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab dem nach diesem Geburtstag folgenden Monat (ab dem Beitragszeitraum 2004).
Unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen hat der Dienstgeber entgegen seiner Rechtsmeinung gemäß den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen die Beiträge nach dem IESG auch für jenen Personenkreis zu Recht entrichtet, für welche der Bund für Entgeltansprüche haftet. Die Republik Österreich wird im Falle eines anhängigen Insolvenzverfahrens darauf Bedacht nehmen, in welchem Ausmaß die (beschwerdeführende) AG selbst Außenstände begleichen kann und wird somit nicht sofort Zahlungen an deren Beschäftigte (Arbeiter, Angestellte) leisten. Es ist jedenfalls die wesentliche Aufgabe der IAF-Service GmbH, mit den Mitteln des IAG-Fonds den Arbeitnehmern die Risken bei der Geltendmachung und Verfolgung ihrer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abzunehmen.
…
Was schließlich den Einwand des Dienstgebers betrifft, dass er die Rückerstattung der IESG - Beiträge für alle seine bei der Kasse bestehenden Dienstgeberkonten beantragt habe, wogegen die Kasse lediglich über das (näher bezeichnete) Konto entschieden habe, wird festgehalten, dass gemäß dem Vorbringen der (mitbeteiligten) Kasse im Vorlagebericht das im Bescheid angeführte Dienstgeberkonto lediglich beispielhaft für sämtliche Konten des Dienstgebers mit Bescheid erledigt wurde und dass die rechtlichen Ausführungen im Kassenbescheid für sämtliche Konten desselben Dienstgebers gelten. Ob der Dienstgeber im Zusammenhang mit der zwischenzeitig erfolgten Verfassungsgerichtshofjudikatur und angesichts der vorliegenden Einspruchsentscheidung weiterhin auf eine bescheidmäßige Erledigung seines Rückerstattungsantrages bezüglich der übrigen Dienstgeberkonten besteht oder seinen Rückerstattungsantrag hinsichtlich dieser Konten zurück zieht, müsste von der (mitbeteiligten) Kasse noch geklärt werden. Die (belangte B)ehörde ist jedenfalls bezüglich des Spruchumfanges an den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung gebunden und kann daher in diesem Bescheid nur über das (näher bezeichnete) Dienstgeberkonto entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluss vom 28. Juni 2007, B 260/06-29, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG mit Beschluss vom 28. Juni 2007, B 260/06-29, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach § 12 IESG werden die Mittel des Ausfallgeldfonds u. a. durch Zuschläge zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bestritten (Abs. 1 Z. 4 Satz 1). Die Arbeitgeber der im § 1 Abs. 6 leg. cit. genannten Personen haben für diese keinen Zuschlag zu entrichten (Satz 3). Keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben nämlich gemäß Abs. 6 Z. 1 dieser Bestimmung 1. Nach Paragraph 12, IESG werden die Mittel des Ausfallgeldfonds u. a. durch Zuschläge zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bestritten (Absatz eins, Ziffer 4, Satz 1). Die Arbeitgeber der im Paragraph eins, Absatz 6, leg. cit. genannten Personen haben für diese keinen Zuschlag zu entrichten (Satz 3). Keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben nämlich gemäß Absatz 6, Ziffer eins, dieser Bestimmung
"Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband oder zu einem Arbeitgeber stehen, der entweder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder gemäß völkerrechtlichen Verträgen oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Immunität genießt, aus diesem Dienstverhältnis"."Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband oder zu einem Arbeitgeber stehen, der entweder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder gemäß völkerrechtlichen Verträgen oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Immunität genießt, aus diesem Dienstverhältnis".
Nach § 1 Abs. 3 Z. 5 IESG besteht kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche nach Abs. 2, sofern auf Grund gesetzlicher Anordnung ein anderer als der Arbeitgeber (ehemaliger Arbeitgeber) zur Zahlung verpflichtet ist.Nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, IESG besteht kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche nach Absatz 2,, sofern auf Grund gesetzlicher Anordnung ein anderer als der Arbeitgeber (ehemaliger Arbeitgeber) zur Zahlung verpflichtet ist.
Mit BGBl. Nr. 793/1996 (Bundesforstegesetz 1996) wurde mittels Ausgliederung die beschwerdeführende Aktiengesellschaft zur Fortführung des Betriebes "Österreichische Bundesforste" errichtet.Mit Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996, (Bundesforstegesetz 1996) wurde mittels Ausgliederung die beschwerdeführende Aktiengesellschaft zur Fortführung des Betriebes "Österreichische Bundesforste" errichtet.
§ 13 Abs. 2 des Bundesforstegesetzes (eingeklammerte Wortfolge durch die Novelle BGBl. I 136/2004 mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 aufgehoben) lautet: Paragraph 13, Absatz 2, des Bundesforstegesetzes (eingeklammerte Wortfolge durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 136 aus 2004, mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 aufgehoben) lautet:
Dazu bemerken die Erläuterungen (428 BlgNR 20. GP, 120):
"Die in Abs. 2 festgelegte Haftung des Bundes ist als Haftung des Bundes als Ausfallsbürge gemäß §1356 ABGB zu verstehen"."Die in Absatz 2, festgelegte Haftung des Bundes ist als Haftung des Bundes als Ausfallsbürge gemäß §1356 ABGB zu verstehen".
2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die in Rede stehenden, im Zuge dieser Ausgliederung vom Bund übernommenen Dienstnehmer der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft seither in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen und auch sonst keiner Personengruppe angehören, die nach § 1 Abs. 6 IESG keinen Anspruch auf Ausfallgeld hat (sodass für sie gemäß § 12 Abs. 1 Z. 4 Satz 2 IESG kein Zuschlag zu zahlen wäre). 2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die in Rede stehenden, im Zuge dieser Ausgliederung vom Bund übernommenen Dienstnehmer der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft seither in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen und auch sonst keiner Personengruppe angehören, die nach Paragraph eins, Absatz 6, IESG keinen Anspruch auf Ausfallgeld hat (sodass für sie gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, Satz 2 IESG kein Zuschlag zu zahlen wäre).
Die beschwerdeführende AG leitet aus der in § 13 Bundesforstegesetz normierten Bundeshaftung ab, dass diesen übernommenen ehemaligen Angestellten des genannten Wirtschaftskörpers im Insolvenzfall kein Ausfallgeld gebührt, weil auf Grund gesetzlicher Anordnung ein anderer als der Arbeitgeber (im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 5 IESG) zur Zahlung verpflichtet sei. Insgesamt sei aus dem System des IESG aber abzuleiten, dass nur für Personen, die Anspruch auf Ausfallgeld haben, ein Zuschlag zu leisten sei. Der Anspruchsausschluss des § 1 Abs. 6 IESG sei daher analog auf Arbeitnehmer anzuwenden, die - wie hier - zwar nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, für deren Ansprüche der Bund aber auf Grund gesetzlicher Vorschriften hafte.Die beschwerdeführende AG leitet aus der in Paragraph 13, Bundesforstegesetz normierten Bundeshaftung ab, dass diesen übernommenen ehemaligen Angestellten des genannten Wirtschaftskörpers im Insolvenzfall kein Ausfallgeld gebührt, weil auf Grund gesetzlicher Anordnung ein anderer als der Arbeitgeber (im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, IESG) zur Zahlung verpflichtet sei. Insgesamt sei aus dem System des IESG aber abzuleiten, dass nur für Personen, die Anspruch auf Ausfallgeld haben, ein Zuschlag zu leisten sei. Der Anspruchsausschluss des Paragraph eins, Absatz 6, IESG sei daher analog auf Arbeitnehmer anzuwenden, die - wie hier - zwar nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, für deren Ansprüche der Bund aber auf Grund gesetzlicher Vorschriften hafte.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Bereits der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 8. März 2007, B 260/06, womit die Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid wegen behaupteter Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als unbegründet abgewiesen wurde, der Argumentation der beschwerdeführenden AG entgegen gehalten,
"dass die Ausnahmen von der Zuschlagspflicht in § 1 Abs. 6 IESG abschließend geregelt sind und § 1 Abs. 3 Z 5 nur die Frage beantwortet, welche Ansprüche im Insolvenzfall gesichert sind. Die Frage, ob Ansprüche der Arbeitnehmer gesichert sind, hat aber mit der Zuschlagspflicht des Arbeitgebers nichts zu tun. Es ist zwar richtig, dass das IESG Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die keinen Anspruch auf Ausfallgeld haben, auch von der Zahlungspflicht ausnimmt, dass die im Katalog des § 1 Abs. 3 näher genannten Ansprüche von Arbeitnehmern nicht gesichert sind, ändert aber an der Zuschlagspflicht des jeweiligen Arbeitgebers ebenso wenig wie an der Sicherung anderer Ansprüche des betreffenden Arbeitnehmers. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass es sich dabei nur um Ausnahmen von der generellen Anspruchssicherung des IESG handelt. Das gilt auch von Ansprüchen nach Z 5, zu deren Zahlung ein anderer als der Arbeitgeber verpflichtet ist. "dass die Ausnahmen von der Zuschlagspflicht in Paragraph eins, Absatz 6, IESG abschließend geregelt sind und Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, nur die Frage beantwortet, welche Ansprüche im Insolvenzfall gesichert sind. Die Frage, ob Ansprüche der Arbeitnehmer gesichert sind, hat aber mit der Zuschlagspflicht des Arbeitgebers nichts zu tun. Es ist zwar richtig, dass das IESG Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die keinen Anspruch auf Ausfallgeld haben, auch von der Zahlungspflicht ausnimmt, dass die im Katalog des Paragraph eins, Absatz 3, näher genannten Ansprüche von Arbeitnehmern nicht gesichert sind, ändert aber an der Zuschlagspflicht des jeweiligen Arbeitgebers ebenso wenig wie an der Sicherung anderer Ansprüche des betreffenden Arbeitnehmers. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass es sich dabei nur um Ausnahmen von der generellen Anspruchssicherung des IESG handelt. Das gilt auch von Ansprüchen nach Ziffer 5,, zu deren Zahlung ein anderer als der Arbeitgeber verpflichtet ist.
Die Zahlungspflicht der Bundesforste und die Haftung des Bundes decken sich nicht notwendig. Eine von Maß und Wirksamkeit der (künftigen) Deckung abhängige Beitragspflicht hätte im System des IESG aber keinen Platz."
Im Weiteren hat der Verfassungsgerichtshof auch die Ansicht der belangten Behörde als nicht unsachlich gesehen und dazu ausgeführt:
"Da es um eine Bundeshaftung und um die Begünstigung oder Belastung eines Rechtsträgers geht, dessen Alleinaktionär der Bund ist (§ 2 Abs. 5 BundesforsteG), ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass er das aus der Staatsverwaltung ausgegliederte Unternehmen im Hinblick auf die Entgeltsicherung denselben Regeln unterwirft, die auch für andere Unternehmen gelten. Läuft das doch bloß darauf hinaus, die Wirkungen der angeordneten Bundeshaftung zu steuern und unerwünschte Nebenwirkungen zu vermeiden (vgl. dazu etwa Müller, Bundeshaftungen in Ausgliederungsgesetzen und EU-Recht, in: Kropf, Hg, Ausgliederungen aus dem öffentlichen Bereich, 2001, 91 ff, 104). Zweck der Bundeshaftung ist eben nicht die Befreiung des ausgegliederten Unternehmens von der Beitragspflicht zum Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, wie sich die Bundeshaftung zur Entgeltsicherung verhält und wer in welchen Fällen allenfalls gegen wen Regress nehmen kann. Eine Ausnahme der beschwerdeführenden Bundesforste von der Zahlungspflicht im Wege einer Ergänzung des § 12 Abs. 1 Z 4 Satz 2 oder des § 1 Abs. 6 IESG ist jedenfalls verfassungsrechtlich nicht geboten.""Da es um eine Bundeshaftung und um die Begünstigung oder Belastung eines Rechtsträgers geht, dessen Alleinaktionär der Bund ist (Paragraph 2, Absatz 5, BundesforsteG), ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass er das aus der Staatsverwaltung ausgegliederte Unternehmen im Hinblick auf die Entgeltsicherung denselben Regeln unterwirft, die auch für andere Unternehmen gelten. Läuft das doch bloß darauf hinaus, die Wirkungen der angeordneten Bundeshaftung zu steuern und unerwünschte Nebenwirkungen zu vermeiden vergleiche , dazu etwa Müller, Bundeshaftungen in Ausgliederungsgesetzen und EU-Recht, in: Kropf, Hg, Ausgliederungen aus dem öffentlichen Bereich, 2001, 91 ff, 104). Zweck der Bundeshaftung ist eben nicht die Befreiung des ausgegliederten Unternehmens von der Beitragspflicht zum Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, wie sich die Bundeshaftung zur Entgeltsicherung verhält und wer in welchen Fällen allenfalls gegen wen Regress nehmen kann. Eine Ausnahme der beschwerdeführenden Bundesforste von der Zahlungspflicht im Wege einer Ergänzung des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, Satz 2 oder des Paragraph eins, Absatz 6, IESG ist jedenfalls verfassungsrechtlich nicht geboten."
Vor diesem Hintergrund hat auch der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken an der von der belangten Behörde vorgenommenen Auslegung und sieht ungeachtet der von der beschwerdeführenden Partei wiederholt gegen ihre Zahlungspflicht ins Treffen geführten Bundeshaftung keinen Anlass für eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 6 Z. 1 IESG auf die hier betroffenen Dienstnehmer.Vor diesem Hintergrund hat auch der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken an der von der belangten Behörde vorgenommenen Auslegung und sieht ungeachtet der von der beschwerdeführenden Partei wiederholt gegen ihre Zahlungspflicht ins Treffen geführten Bundeshaftung keinen Anlass für eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, IESG auf die hier betroffenen Dienstnehmer.
Angesichts dessen erübrigten sich auch die in der Beschwerde begehrten weiteren Ermittlungen dazu, ob die Ansprüche der einzelnen Dienstnehmer zur Gänze oder nur zum Teil von der Bundeshaftung umfasst seien, wie auch zur Frage, ob durch die Nennung eines näher bezeichneten Dienstgeberkontos im "Betreff" des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. Oktober 2005 eine - wie von der belangten Behörde angenommene, alleine aus den Sprüchen der Bescheide erster und zweiter Instanz jedoch nicht erkennbare - für den weiteren Verfahrensgang bindende Einschränkung des Gegenstandes des Verfahrens auf einen Teil der vom ursprünglichen Antrag umfassten Dienstnehmer erfolgt sei, da jedenfalls keine Überschreitung des vom erstinstanzlichen Bescheidspruch umfassten Verfahrensgegenstandes vorliegt.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 3. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 27. April 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007080149.X00Im RIS seit
14.06.2011Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011