TE Vwgh Erkenntnis 2011/4/28 2008/15/0259

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Veröffentlicht am 28.04.2011
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §4 Abs4;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 25 heute
  2. EStG 1988 § 25 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  4. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  5. EStG 1988 § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  7. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  8. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  9. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  11. EStG 1988 § 25 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2006
  13. EStG 1988 § 25 gültig von 10.06.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  14. EStG 1988 § 25 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  15. EStG 1988 § 25 gültig von 21.08.2003 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 25 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 25 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  18. EStG 1988 § 25 gültig von 25.05.2002 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.2000 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. EStG 1988 § 25 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  21. EStG 1988 § 25 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  22. EStG 1988 § 25 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  23. EStG 1988 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  25. EStG 1988 § 25 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des D in M, vertreten durch die Schneider Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH in 6844 Altach, Badstraße 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 15. Juli 2008, Zl. RV/0145-F/06, betreffend Einkommensteuer 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der in Österreich ansässige Beschwerdeführer war bis Mitte 2002 bei der P-AG in Liechtenstein als Grenzgänger nichtselbständig tätig. Aus dieser Tätigkeit resultierten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Zum Arbeitsbereich des Beschwerdeführers bei der P-AG gehörte die Erstellung bzw. Bestellung technischer Dokumentationen für die bei der P-AG im Produktionsbereich verwendeten Maschinen. Solche Dokumentationen waren für den Fall eines Umbaus der Maschinen erforderlich und sollten auch beim Auftreten von Störungen dienlich sein.

Der Beschwerdeführer war unter Verletzung seines dienstvertraglichen Konkurrenzverbotes nebenberuflich bei der österreichischen G-GmbH tätig, wodurch er die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Nachdem die P-AG davon Kenntnis erlangt, sprach sie die Entlassung des Beschwerdeführers aus und machte ihm gegenüber Schadenersatzforderungen geltend.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der P-AG stand dem Beschwerdeführer eine Pensionskassenauszahlung von 92.673,85 CHF zu. Er brachte im Verfahren betreffend Einkommensteuer 2002 vor, ein Betrag in dieser Höhe sei einkünftemindernd zu berücksichtigen, weil die Pensionskassenauszahlung aufgrund eines Vergleichs mit der P-AG vom 22. September 2002 nicht an ihn, sondern direkt an die P-AG gegangen sei. Die P-AG habe ihn wegen eines von ihr behaupteten Schadens von 150.000 CHF entlassen, und er habe sich, weil er den Gegenbeweis nicht habe antreten können, auf einen Vergleich vor dem Fürstlichen Landgericht in Liechtenstein eingelassen. Für die Tilgung des geforderten Betrages sei u.a. der Pensionskassenanspruch herangezogen worden.

Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2002 die in Rede stehende Zahlung nicht und begründete dies damit, dass im Hinblick auf die von der P-AG erstattete Strafanzeige und die Einstellung des Verfahrens nach Bezahlung einer Vergleichssumme von 150.000 CHF von einem außerhalb des beruflichen Tätigkeitsbereiches liegenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers auszugehen sei.

Der Beschwerdeführer brachte Berufung ein. Er wendete im Verfahren ein, im Jahr 1999 habe er eine Einzelfirma gegründet, deren Zweck die Erstellung von Schaltplänen und elektrisch gesteuerten Schaltkästen gewesen sei. Die Ersatzleistung an die P-AG hänge ursächlich mit den von ihm ab dem Jahre 1999 als Einzelunternehmer (unter Zwischenschaltung der G-GmbH) erzielten Umsätzen zusammen. Bei Vorliegen eines betrieblich veranlassten Schadens seien Ersatzleistungen als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Nachdem das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen hatte, beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2008 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei unter Verletzung seines dienstvertraglichen Konkurrenzverbotes für die G-GmbH tätig gewesen. Im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit der P-AG sei er auch für die Dokumentationen zuständig gewesen. Diese Dokumentationen seien von ihm "nicht immer streng nach Vorschrift durchgeführt" worden. Der durch sein vertragswidriges Verhalten verursachte, im Vergleichswege zugestandene, vertragliche (nicht deliktische) Schadenersatz stelle eine Betriebsausgabe dar. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise habe der Vergleich lediglich zu einer Abschöpfung von Teilen der durch das Fehlverhalten erzielten Honorare geführt. Der Beschwerdeführer habe von den an die Firma G-GmbH gezahlten Honoraren 5/6 erhalten. Dass das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig gewesen sei, sei auch daran ersichtlich, dass das Fürstliche Landgericht in Liechtenstein den von der Klägerseite erhobenen Vorwurf des strafrechtlich relevanten Verhaltens offenbar als nicht gegeben erachtet habe, weil ansonsten von Amts wegen ein Strafverfahren einzuleiten gewesen wäre, tatsächlich jedoch nicht einmal staatsanwaltliche Vorerhebungen durchgeführt worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Das Liechtensteinische Fürstliche Landgericht habe das "Sicherungsbot" vom 3. September 2002 erlassen, mit dem auf Antrag der P-AG als Sicherungswerberin dem Beschwerdeführer als Sicherungsgegner jede Verfügung über seine Forderungen gegen die Pensionskasse untersagt worden sei. Dabei habe das Gericht folgenden Sachverhalt angenommen:

"Der Sicherungsgegner war vom 1.6.1999 bis zum 9.7.2002 als Arbeitnehmer bei der Sicherungswerberin beschäftigt. Er war vorerst als Steuerungstechniker und ab ca. Oktober 2000 als Leiter der Gruppe 'Verfahrenstechnik' der Abteilung 'Produktion' tätig. (…) Arbeitsort des Sicherungsgegners war das Werk der Sicherungswerberin in (E). (…) Ca. im Oktober 1999 hat der Sicherungsgegner bei der Firma (G-GmbH …) über die Einkaufsabteilung der Sicherungswerberin die Bestellung technischer Dokumentationen für verschiedene, bei dieser im Produktionsbereich in Betrieb stehende Maschinen veranlasst, wobei diese Dokumentationen für den Fall eines Umbaus der entsprechenden Maschinen oder bei Auftreten von Störungen benötigt worden wären. Der Sicherungsgegner hat zudem bereits zum damaligen Zeitpunkt ohne Wissen der Sicherungswerberin auf Stundenbasis nebenberuflich für die Firma (G-GmbH) gearbeitet. In der Folge hat die Firma (G-GmbH) der Sicherungswerberin Rechnung für die angeblich bereits gelieferten Maschinendokumentationen gestellt. Der Sicherungsgegner hatte in der zuständigen Abteilung bei der Sicherungswerberin den Eingang derselben bestätigt, weshalb von der Buchhaltung der Sicherungswerberin Zahlung an die Firma (G-GmbH) veranlasst wurde. Ca. im Mai 2002 wurden einige der von der Sicherungswerberin bei der Firma (G-GmbH) bestellten und von dieser angeblich gelieferten Maschinendokumentationen benötigt. Hierbei hat sich herausgestellt, dass die vom Sicherungsgegner bestellten, von der Firma (G-GmbH) angeblich auch gelieferten und von der Sicherungswerberin effektiv bezahlten Dokumentationen gar nicht existieren, jedenfalls bei der Sicherungswerberin nicht vorhanden sind. Im Zuge der von der Sicherungswerberin hierauf angestellten weiteren Nachforschungen hat sich herausgestellt, dass der Sicherungsgegner in fraudulöser Absicht - durch Vorspiegelung fingierter Lieferung der vorstehend erwähnten Maschinendokumentationen durch die Firma (G-GmbH) - im Laufe seiner Tätigkeit für die Sicherungswerberin in einem Betrag von mindestens CHF 100.000,00 Maschinendokumentationen bei der Firma (G-GmbH) geordert und deren Bezahlung durch die Sicherungswerberin veranlasst hat, obwohl diese Dokumentationen vermutlich effektiv gar nie erstellt oder jedenfalls der Sicherungswerberin nie geliefert worden sind. Inwieweit die Verantwortlichen oder andere Angestellte der Firma (G-GmbH) mit dem Sicherungsgegner gemeinsame Sache gemacht haben, oder ob der Sicherungsgegner auch die Firma (G-GmbH) unter missbräuchlicher Ausnützung seiner stundenweisen Tätigkeit für seine betrügerischen Machenschaften instrumentalisiert hat, lässt sich derzeit nicht sagen."

Diesen Sachverhalt habe das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung zusammengefasst wiedergegeben. Der Beschwerdeführer habe den vom Fürstlichen Landgericht als glaubhaft gemacht erachteten Sachverhalt nicht widerlegt.

Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der im "Sicherungsbot" des Gerichts geschilderten Art und Weise Zahlungen von seiner Arbeitgeberin für angeblich gelieferte, tatsächlich jedoch nicht existierende bzw. ihr jedenfalls nicht zugekommene Dokumentationen bewirkt habe. Dass der Beschwerdeführer nur gegen das Konkurrenzverbot verstoßen habe bzw. die von der G-GmbH erbrachten Leistungen bloß nicht mehr lückenlos habe nachweisen können, könne demgegenüber nur als Zweckbehauptung gewertet werden.

Sohin habe der Beschwerdeführer durch Ausnutzung seiner Stellung in der Firma der ehemaligen Arbeitgeberin unter Zwischenschaltung der G-GmbH Zahlungen für nicht existente Dokumentationen bewirkt und solcherart die P-AG geschädigt. Dies könne nur seiner nichtselbständigen Tätigkeit zugerechnet werden. Daher könne von einer durch den Elektrotechnikbetrieb veranlassten Schadenersatzleistung von vornherein nicht die Rede sein. Zudem sei keineswegs gesagt, dass die auf diese Weise vereinnahmten Beträge als Betriebseinnahmen des Einzelunternehmens erfasst worden seien. Eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben komme daher nicht in Betracht.

Ebenso wenig könne die strittige Schadenersatzleistung zu Werbungskosten führen. Schadenersatzleistungen seien nur dann Werbungskosten, wenn das Fehlverhalten der beruflichen Sphäre zugerechnet werden könne, was dann der Fall sei, wenn ein Schaden im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit aus Versehen oder einem sonstigen ungewollten Verhalten verursacht worden sei. Der (steuerlich unbeachtlichen) privaten Sphäre sei ein Fehlverhalten hingegen zuzurechnen, wenn sich der Steuerpflichtige aus privaten Gründen bewusst pflichtwidrig verhalte oder seine Kompetenzen überschreite. Bei der im gegenständlichen Fall bewirkten Schädigung der Arbeitgeberin könne von einem versehentlich oder ungewollt verursachten Schaden keine Rede sein.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Wird das eine Schadenersatzverpflichtung begründende pflichtwidrige Verhalten aus privaten Gründen gesetzt, sind die Schadenersatzzahlungen nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbar (vgl. Doralt, EStG11, § 4 Tz 330 "Schadenersatzleistungen" unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1981, 681/78, VwSlg 5607/F). Demgegenüber sind Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar, wenn das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. September 2006, 2002/13/0091, und vom 30. Mai 2001, 95/13/0288).Wird das eine Schadenersatzverpflichtung begründende pflichtwidrige Verhalten aus privaten Gründen gesetzt, sind die Schadenersatzzahlungen nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbar vergleiche , Doralt, EStG11, Paragraph 4, Tz 330 "Schadenersatzleistungen" unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1981, 681/78, VwSlg 5607/F). Demgegenüber sind Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar, wenn das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen ist vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. September 2006, 2002/13/0091, und vom 30. Mai 2001, 95/13/0288).

Für die Frage der Abziehbarkeit von Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen ist demnach entscheidend, ob das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzuordnen ist oder es als private Verhaltenskomponente das Band zur betrieblichen/beruflichen Veranlassung durchschneidet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, 95/14/0048).Für die Frage der Abziehbarkeit von Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen ist demnach entscheidend, ob das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzuordnen ist oder es als private Verhaltenskomponente das Band zur betrieblichen/beruflichen Veranlassung durchschneidet vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, 95/14/0048).

Schadenersatzleistungen als Folge eines aus privaten Gründen (z.B. freundschaftliche Beziehungen) bewusst pflichtwidrigen Verhaltens sind jedenfalls nicht abziehbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1997, 93/14/0030, und Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 4 Abs. 4 EStG 1998 allgemein Rz 36 Stichwort "Schadenersatzleistungen").Schadenersatzleistungen als Folge eines aus privaten Gründen (z.B. freundschaftliche Beziehungen) bewusst pflichtwidrigen Verhaltens sind jedenfalls nicht abziehbar vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1997, 93/14/0030, und Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1998 allgemein Rz 36 Stichwort "Schadenersatzleistungen").

Wenn sich ein Dienstnehmer aufgrund seiner Dienstnehmerstellung rechtswidrig, etwa durch Veruntreuung, Vermögensgegenstände seiner Arbeitgeberin zueignet, so sind darin steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erblicken. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. Februar 1997, 95/14/0112, ausgesprochen hat, sind die nach Aufdeckung der rechtswidrigen Handlung vom Dienstnehmer zu leistenden Schadenersatzzahlungen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies gilt für den betrieblichen Bereich entsprechend.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer als Dienstnehmer der P-AG Zahlungen der P-AG an die G-GmbH für angeblich gelieferte, tatsächlich jedoch nicht existierende bzw. der P-AG nicht zugekommene Dokumentationen bewirkt hat. Diese Vorgangsweise habe zu der in Rede stehenden Ersatzzahlung geführt.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer auch für die G-GmbH tätig gewesen ist und daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer (in der Eingabe vom 27. Juni 2008) vorgebracht, er habe von den an die G-GmbH "gezahlten Honoraren" fünf Sechstel erhalten. Sollte dieses Vorbringen zutreffen, haben die vom Beschwerdeführer bei der P-AG (unrechtmäßig) bewirkten Zahlungen im Weiteren zu einer Erhöhung der ihm von der G-GmbH geleisteten Zahlungen geführt. Diese erhöhten Zahlungen könnten im Rahmen seiner Einkünfte zu erfassen gewesen sein. In einem solchen Fall bestünde ein Zusammenhang zwischen dem in Rede stehenden unrechtmäßigen Verhalten des Beschwerdeführers und seinen Einkünften. Solcherart hätten die durch dieses Verhalten ausgelösten Ersatzzahlungen zu Erwerbsaufwendungen geführt.

Der angefochtene Bescheid enthält aber keine Feststellungen, ob bzw in welcher Weise der Beschwerdeführer an den der G-GmbH von der P-AG "gezahlten Honoraren" partizipiert hat. Die belangte Behörde ist von der unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen, dass lediglich bei "versehentlich oder ungewollt verursachten Schäden" Ersatzzahlungen zu Erwerbsaufwendungen führen können. Sie hat es deshalb unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, aus welchen Gründen (im Bereich der Einkünfteerzielung oder im Privatbereich) der Beschwerdeführer das in Rede stehende unrechtmäßige Verhalten gesetzt hat. Erst auf der Grundlage solcher Feststellungen kann aber das steuerliche Schicksal der Ersatzzahlung beurteilt werden.

Der angefochtene Bescheid ist sohin mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid ist sohin mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 455/2008. Der Pauschalsatz für den Schriftsatzaufwand beträgt 1.106,40 EUR. Ein darüber hinausgehender Aufwandersatz für den Schriftsatz findet nicht statt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Der Pauschalsatz für den Schriftsatzaufwand beträgt 1.106,40 EUR. Ein darüber hinausgehender Aufwandersatz für den Schriftsatz findet nicht statt.

Wien, am 28. April 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008150259.X00

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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