TE Vwgh Erkenntnis 2011/4/29 2010/09/0205

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Veröffentlicht am 29.04.2011
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ABGB §1151;
AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §18 Abs11;
AuslBG §19 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 19 heute
  2. AuslBG § 19 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 19 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  4. AuslBG § 19 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  5. AuslBG § 19 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  6. AuslBG § 19 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AuslBG § 19 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des JI in A, vertreten durch Dr. Peter Perner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Karolingerstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 21. Juni 2010, Zl. UVS- 11/11104/5-2010, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der G GmbH mit Sitz in H zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft die Arbeitsleistungen von drei näher bezeichneten ungarischen Staatsangehörigen, die von einem Arbeitgeber ohne Betriebssitz im Bundesgebiet, nämlich der P H in Ungarn, im Inland beschäftigt wurden, in Anspruch genommen wurden, weil diese von 29. August 2008 bis 4. September 2008 auf der Baustelle der G GmbH in K eine Industrieanlage montiert haben, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt gewesen seien.Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der G GmbH mit Sitz in H zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft die Arbeitsleistungen von drei näher bezeichneten ungarischen Staatsangehörigen, die von einem Arbeitgeber ohne Betriebssitz im Bundesgebiet, nämlich der P H in Ungarn, im Inland beschäftigt wurden, in Anspruch genommen wurden, weil diese von 29. August 2008 bis 4. September 2008 auf der Baustelle der G GmbH in K eine Industrieanlage montiert haben, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch drei Übertretungen gemäß § 18 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden drei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.200,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 36 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch drei Übertretungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden drei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.200,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 36 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 27. Oktober 2010, B 1003/10-4, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 27. Oktober 2010, B 1003/10-4, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde macht als Rechtsverletzung geltend, der Beschwerdeführer sei in seinem Recht "auf Widerlegung der Unschuldsvermutung" verletzt. Er meint damit offenbar, dass die belangte Behörde gemäß § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen ist und das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als ausreichend für die Glaubhaftmachung erachtete, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Die objektive Tatseite bleibt unbekämpft.Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde macht als Rechtsverletzung geltend, der Beschwerdeführer sei in seinem Recht "auf Widerlegung der Unschuldsvermutung" verletzt. Er meint damit offenbar, dass die belangte Behörde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG von fahrlässigem Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen ist und das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als ausreichend für die Glaubhaftmachung erachtete, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Die objektive Tatseite bleibt unbekämpft.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde im Wesentlichen folgendermaßen (Schreibfehler im Original):

"Die unvollständige Sachverhaltsermittlung, insbesondere die fehlenden Feststellungen zu den Betriebszeiten, zur Anzahl der Beschäftigten, zur Anzahl der auf der Baustelle in K tätigen Unternehmen, deren Arbeitszeiten, hätte ergeben, dass die vom Beschwerdeführer erteilten Weisungen, sowie Kontrollen und Nachfragen bei den Unternehmen die einzige Möglichkeit waren und der Betriebsgröße der Baustelle sowie der Wirtschaftlichkeit entsprochen haben.

Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer vor, er hätte als verantwortliches Organ der Werkbestellerin ein wirksames Kontrollsystem einrichten müssen, dass die Missachtung dieser Bestimmungen unter vorhersehbaren Verhältnissen verhindert. Der Beschwerdeführer hätte kontrollieren müssen, dass bei Aufnahme der Tätigkeit das durch ausländische Arbeiter gültige arbeitsmarktrechtliche Dokumente vorliegen.

Wie diese Kontrolle durchgeführt hätte werden müssen, da die Errichtung der Pulverbeschichtungsanlage unter Zeitdruck stattgefunden hat und welche Konsequenzen fehlende Dokumente gehabt hätten, ist von der belangten Behörde aber nicht geprüft worden.

Bei kleinen Bauvorhaben oder relativ wenigen Arbeitnehmern mag eine solche Kontrolle leicht möglich sein. Bei permanent wechselndem Montagepersonals ist eine solche defacto nicht möglich.

Die Forderung des Gesetzgebers effektive Kontrollen einzurichten darf jedoch nicht dazu führen, dass Wirtschaftsleistung und Betriebsabläufe eines Unternehmens in Frage gestellt werden oder derartig behindert werden, dass keine Werkunternehmer mehr vertraglich verpflichtet werden können. Für Großbaustellen ist ein Kontrollsystem für den Werkbesteller wirtschaftlich und tatsächlich nicht realisierbar. Die ohne weitere Prüfung zugrunde gelegte Vermutung der Schuld führt dazu, dass ein Werkbesteller zur Verantwortung gezogen wird für Tatbestände, die seiner Einflussmöglichkeit defacto entzogen sind."

Bei einer "komplexen Werkherstellung" könne der Werkbesteller gar nicht verhindern, "dass bei einem solchen speziellen Baustellen- und Montagebetrieb Subunternehmer oder Werkunternehmer einzelne illegal beschäftige Arbeitnehmer einsetzen. Diese Möglichkeit der Verhinderung" habe die belangte Behörde "nicht geprüft und wurde die gesetzliche Vermutung mangels erschöpfender Sachverhaltsermittlung zu Lasten des Beschwerdeführers angenommen und ist daher die Bestrafung rechtswidrig erfolgt."

Das Vorbringen des Beschwerdeführers läuft darauf hinaus, wirtschaftliche Interessen höher zu stellen als die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. In einem Rechtsstaat wie Österreich hat sich das wirtschaftliche Handeln aber nach den Vorgaben der Gesetze zu richten und nicht umgekehrt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Übertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b AuslBG Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters, welche von ihm widerlegt hätte werden können. Solange der Beschuldigte aber in solchen Fällen nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, hat die Behörde anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Es ist daher im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG auch im vorliegenden Verfahren Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2007/09/0380, mwN). Es lag an ihm, aus eigener Initiative alle entlastenden Umstände vorzutragen und konkrete Angaben zum Kontrollsystem zu machen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl. 2008/03/0176, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Übertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und b AuslBG Ungehorsamsdelikte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters, welche von ihm widerlegt hätte werden können. Solange der Beschuldigte aber in solchen Fällen nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, hat die Behörde anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Es ist daher im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG auch im vorliegenden Verfahren Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2007/09/0380, mwN). Es lag an ihm, aus eigener Initiative alle entlastenden Umstände vorzutragen und konkrete Angaben zum Kontrollsystem zu machen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl. 2008/03/0176, mwN).

Der Beschwerdeführer meint, der gesetzlichen Vermutung durch Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens an der Verwaltungsübertretung durch den Hinweis darauf erfolgreich entgegen getreten zu sein, er habe vom ausländischen Unternehmen L AG die Bestätigung "gefordert und erhalten, dass sämtliches Montagepersonal die gesetzlichen Bewilligungen hat und vorweisen kann." Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Einhaltung der Vereinbarung auch überprüft habe, wurde vom Beschwerdeführer in der durchgeführten mündlichen Verhandlung ausdrücklich verneint.

In dem bereits zuvor genannten hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2007/09/0380, wurde in einem vergleichbaren Fall aber bereits ausgesprochen, dass (auch) den Empfänger der Arbeitsleistungen - unabhängig vom Vorliegen vertraglicher Verpflichtungen - selbst die Verpflichtung trifft, für die entsendeten ausländischen Arbeiter gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 11 AuslBG entweder um Entsende- oder Beschäftigungsbewilligungen einzukommen. Dass der Beschwerdeführer lediglich auf Grund des Inhaltes der mit dem ausländischen Unternehmen abgeschlossenen Vereinbarung auf das Vorliegen arbeitsmarktbehördlicher Bewilligungen vertraut hat, reicht entgegen der von ihm vertretenen Ansicht nicht aus, die gesetzliche Vermutung eines ihn treffenden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG zu widerlegen.In dem bereits zuvor genannten hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2007/09/0380, wurde in einem vergleichbaren Fall aber bereits ausgesprochen, dass (auch) den Empfänger der Arbeitsleistungen - unabhängig vom Vorliegen vertraglicher Verpflichtungen - selbst die Verpflichtung trifft, für die entsendeten ausländischen Arbeiter gemäß Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, und 11 AuslBG entweder um Entsende- oder Beschäftigungsbewilligungen einzukommen. Dass der Beschwerdeführer lediglich auf Grund des Inhaltes der mit dem ausländischen Unternehmen abgeschlossenen Vereinbarung auf das Vorliegen arbeitsmarktbehördlicher Bewilligungen vertraut hat, reicht entgegen der von ihm vertretenen Ansicht nicht aus, die gesetzliche Vermutung eines ihn treffenden Verschuldens im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu widerlegen.

Im Übrigen hieße es auch keineswegs, die Kontrollpflichten des Empfängers von Arbeitsleistungen entsendeter ausländischer Arbeitskräfte zu überspannen, sich vom ausländischen Vertragspartner die Entsende- bzw. Beschäftigungsbewilligungen vorlegen zu lassen. Mit dem Hinweis auf die seinen ausländischen Geschäftspartner treffenden Vertragspflichten hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keinen geeigneten Versuch unternommen, darzulegen, dass er seiner gehörigen und zumutbaren Aufmerksamkeit im oben dargelegten Sinne nachgekommen sei, um Übertretungen des AuslBG hintan zu halten. Vielmehr hätte dies insbesondere solcher Vorkehrungen bedurft, dass Personen, für die arbeitsmarktbehördliche Papiere erforderlich, jedoch nicht ausgestellt waren, gar nicht erst mit der Arbeit hätten beginnen dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2007/09/0352, mwN).Im Übrigen hieße es auch keineswegs, die Kontrollpflichten des Empfängers von Arbeitsleistungen entsendeter ausländischer Arbeitskräfte zu überspannen, sich vom ausländischen Vertragspartner die Entsende- bzw. Beschäftigungsbewilligungen vorlegen zu lassen. Mit dem Hinweis auf die seinen ausländischen Geschäftspartner treffenden Vertragspflichten hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keinen geeigneten Versuch unternommen, darzulegen, dass er seiner gehörigen und zumutbaren Aufmerksamkeit im oben dargelegten Sinne nachgekommen sei, um Übertretungen des AuslBG hintan zu halten. Vielmehr hätte dies insbesondere solcher Vorkehrungen bedurft, dass Personen, für die arbeitsmarktbehördliche Papiere erforderlich, jedoch nicht ausgestellt waren, gar nicht erst mit der Arbeit hätten beginnen dürfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2007/09/0352, mwN).

Die belangte Behörde war nach dem Gesagten nicht verhalten, zum Kontrollsystem weitergehende Ermittlungen anzustellen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0120).Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Artikel 6, Absatz eins, EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0120).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 29. April 2011

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090205.X00

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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