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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §25 Abs1 Z14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Ing. M R in Linz, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. Jänner 2011, Zl. IKD(BauR)-014288/1-2011- Be/Wm, betreffend Untersagung einer Bauausführung (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft Astraße 75 in Linz. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz vom 20. Oktober 2010 wurde die von ihm angezeigte Errichtung einer - tatsächlich bereits vorhandenen (zur Vorgeschichte sei auf das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2003/05/0130, verwiesen) - Stützmauer entlang seiner Grundgrenze untersagt. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage unter Verweis auf das zitierte Erkenntnis vom 22. November 2005 im Wesentlichen aus, das vom Beschwerdeführer am 24. April 2009 angezeigte Bauvorhaben sei unzulässig, weil die Stützmauer außerhalb der im geltenden Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinie liege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen maßgebend:
§ 32 Oö. ROG 1994 in der Fassung LGBl. 115/2005 lautet Paragraph 32, Oö. ROG 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt 115 aus 2005, lautet
auszugsweise:
"Inhalt des Bebauungsplanes
1. die genaue Abgrenzung des Planungsgebietes und die Darstellung seiner Lage im Gemeindegebiet;
2. die im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen sowie die Darstellung von überörtlichen Planungen;
3. die Fluchtlinien (Abs. 3); 3. die Fluchtlinien (Absatz 3,);
…
1. Straßenfluchtlinien, das sind die Grenzen zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und anderen Grundstücken;
2. Baufluchtlinien, das sind die Grenzen, über die gegen den Vorgarten, den Seitenabstand (Bauwich), den Hof oder den Garten (vordere, seitliche, innere Baufluchtlinie) mit dem Gebäude oder Gebäudeteilen nicht vorgerückt werden darf, sofern das Oö. Bautechnikgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt;
3. Grenzlinien, das sind die Grenzen zwischen Gebieten verschiedener Widmungen."
§ 6 Oö. BauTG, in der Fassung LGBl. Nr. 34/2008 lautet auszugsweise: Paragraph 6, Oö. BauTG, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2008, lautet auszugsweise:
"Ausnahmen von den Vorschriften betreffend Abstände und Vorgärten
...
1. Außenwandverputz, Außenwandverkleidungen sowie Wärme- und Schalldämmungen nach technischer Notwendigkeit zur Sanierung der Außenwände bei bestehenden baulichen Anlagen;
2. Erkern, Gesimsen, Portalen, Schaufenstern, Sockeln, Ziergliedern, Windfängen sowie Lichteinfalls- und Kellereinwurfsöffnungen und dergleichen um 1 m;
3. Balkonen, Terrassen, Pergolen, Freitreppen, Vordächern, Schutzdächern und angebaute Werbeeinrichtungen um 2 m; ein Mindestabstand von 2 m gegen die seitlichen und die innere Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) darf jedoch nicht unterschritten werden;
4. ...
1. für Vorbauten über die Straßenfluchtlinie eines Bebauungsplanes und
2. - wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist - für Vorbauten über die Grenze zwischen dem Baugrundstück und der öffentlichen Verkehrsfläche.
1. bei den dem Verkehr dienenden Flächen eine lichte Durchfahrtshöhe von mindestens 4,50 m und
2. bei Gehsteigen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m gewährleistet ist.
Die vorliegend maßgebenden Bestimmungen der Oö. BauO 1994 in der Fassung LGBl. 36/2008 lauten auszugsweise:Die vorliegend maßgebenden Bestimmungen der Oö. BauO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt 36 aus 2008, lauten auszugsweise:
"§ 25
Anzeigepflichtige Bauvorhaben (1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderesAnzeigepflichtige Bauvorhaben (1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit Paragraph 26, nichts anderes
bestimmt:
…
14. Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände;
…
§ 25a Paragraph 25 a
Anzeigeverfahren
1. Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z. 1 oder des § 35 Abs. 1 Z. 3 vorliegen … 1. Abweisungsgründe im Sinn des Paragraph 30, Absatz 6, Ziffer eins, oder des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3, vorliegen …
…
§ 30 Paragraph 30
Vorprüfung
…
1. zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht, …
…"
2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Stützmauer außerhalb der im geltenden Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinie liegt. Da die Stützmauer - was der Beschwerdeführer ebenso wenig bestreitet - überdies keines der im § 6 Abs. 2 Z. 1 bis 3 sowie Abs. 5 BauTG genannten Vorhaben darstellt und nicht Interessen des Verkehrs oder der Verkehrsteilnehmer dient, ist auch die Ausnahme nach § 6 Abs. 6 BauTG nicht anwendbar. Es liegt somit ein gemäß § 30 Abs. 6 Z. 1 BauTG relevanter Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan vor. 2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Stützmauer außerhalb der im geltenden Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinie liegt. Da die Stützmauer - was der Beschwerdeführer ebenso wenig bestreitet - überdies keines der im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 5, BauTG genannten Vorhaben darstellt und nicht Interessen des Verkehrs oder der Verkehrsteilnehmer dient, ist auch die Ausnahme nach Paragraph 6, Absatz 6, BauTG nicht anwendbar. Es liegt somit ein gemäß Paragraph 30, Absatz 6, Ziffer eins, BauTG relevanter Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan vor.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dieser Bebauungsplan hätte der Untersagung nicht zugrunde gelegt werden dürfen, da seine Änderung geplant sei; diesen Umstand habe er in Gesprächen mit der Behörde erfahren. Zu diesem Vorbringen, mit dem im Ergebnis - wie schon in der mit dem zitierten Erkenntnis vom 22. November 2005 abgewiesenen Beschwerde - eine Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans geltend gemacht wird, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des genannten Erkenntnisses zu verweisen. Soweit der Beschwerdeführer neu vorbringt, es seien bei der belangten Behörde und der Stadt Linz (zu näher bezeichneten Geschäftszahlen) bereits Verfahren zur Änderung der Flächenwidmung anhängig, in deren Folge auch eine Änderung des Bebauungsplanes stattfinden sollte, ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde ihrem Bescheid jene Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hatte, die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vom 20. Oktober 2010 bestanden hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 1991, Zl. 90/05/0161, und vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/05/0095).Der Beschwerdeführer bringt vor, dieser Bebauungsplan hätte der Untersagung nicht zugrunde gelegt werden dürfen, da seine Änderung geplant sei; diesen Umstand habe er in Gesprächen mit der Behörde erfahren. Zu diesem Vorbringen, mit dem im Ergebnis - wie schon in der mit dem zitierten Erkenntnis vom 22. November 2005 abgewiesenen Beschwerde - eine Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans geltend gemacht wird, genügt es, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Begründung des genannten Erkenntnisses zu verweisen. Soweit der Beschwerdeführer neu vorbringt, es seien bei der belangten Behörde und der Stadt Linz (zu näher bezeichneten Geschäftszahlen) bereits Verfahren zur Änderung der Flächenwidmung anhängig, in deren Folge auch eine Änderung des Bebauungsplanes stattfinden sollte, ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde ihrem Bescheid jene Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hatte, die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vom 20. Oktober 2010 bestanden hat vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 1991, Zl. 90/05/0161, und vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/05/0095).
Da die gegenständliche Stützmauer dem zum genannten Zeitpunkt geltenden Bebauungsplan nicht entsprach, war die Untersagung gemäß § 25a Abs. 1 Z 1 der Oö. BauO 1994 zu Recht erfolgt.Da die gegenständliche Stützmauer dem zum genannten Zeitpunkt geltenden Bebauungsplan nicht entsprach, war die Untersagung gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, der Oö. BauO 1994 zu Recht erfolgt.
Die belangte Behörde hat die Vorstellung somit zu Recht abgewiesen, weshalb sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist. Sie war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.Die belangte Behörde hat die Vorstellung somit zu Recht abgewiesen, weshalb sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist. Sie war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 3. Mai 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011050048.X00Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
06.07.2011