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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der JC, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 9. Februar 2011, Zl. 154.689/16-III/4/11, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 30. November 2010 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich als Behörde erster Instanz den Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2009 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.Mit Bescheid vom 30. November 2010 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich als Behörde erster Instanz den Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2009 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 2011 gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Berufung keine Folge.
Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf den bisherigen Verfahrensgang und legte dar, dass gemäß § 24 Abs. 4 NAG mit einem Verlängerungsantrag bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden könne. Es liege ein Verlängerungsantrag gemäß § 24 Abs. 1 NAG vor, welcher in grundsätzlich zulässiger Weise mit einem Antrag auf Änderung des Aufenthaltstitels in "Daueraufenthalt - EG" verbunden worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt eine Aufenthaltsbewilligung "Schüler" mit Gültigkeit bis 4. Juli 2009 besessen.Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf den bisherigen Verfahrensgang und legte dar, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 4, NAG mit einem Verlängerungsantrag bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden könne. Es liege ein Verlängerungsantrag gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG vor, welcher in grundsätzlich zulässiger Weise mit einem Antrag auf Änderung des Aufenthaltstitels in "Daueraufenthalt - EG" verbunden worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt eine Aufenthaltsbewilligung "Schüler" mit Gültigkeit bis 4. Juli 2009 besessen.
Sie habe den Antrag vom 1. Juli 2009 entgegen § 19 Abs. 1 NAG nicht persönlich bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland eingebracht, obwohl der Beschwerdeführerin dieses gesetzliche Erfordernis bekannt gewesen sei. Insbesondere sei sie der Aufforderung zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG vom 3. November 2010 nicht innerhalb der ihr hiefür bis 22. November 2010 gesetzten Frist nachgekommen und habe "auch sonst" keine persönliche Antragstellung bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland vorgenommen. Sie habe daher den Formmangel des Antrags vom 1. Juli 2009 nach § 19 Abs. 1 NAG bis dato nicht verbessert.Sie habe den Antrag vom 1. Juli 2009 entgegen Paragraph 19, Absatz eins, NAG nicht persönlich bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland eingebracht, obwohl der Beschwerdeführerin dieses gesetzliche Erfordernis bekannt gewesen sei. Insbesondere sei sie der Aufforderung zur Mängelbehebung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vom 3. November 2010 nicht innerhalb der ihr hiefür bis 22. November 2010 gesetzten Frist nachgekommen und habe "auch sonst" keine persönliche Antragstellung bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland vorgenommen. Sie habe daher den Formmangel des Antrags vom 1. Juli 2009 nach Paragraph 19, Absatz eins, NAG bis dato nicht verbessert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
§ 19 Abs. 1 NAG normiert, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen sind. Nur soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Paragraph 19, Absatz eins, NAG normiert, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen sind. Nur soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den mit einem Zweckänderungsantrag verbundenen Verlängerungsantrag nicht persönlich gestellt hat. Sie meint, sie habe vor dem gegenständlichen Antrag bereits sechs fremdenrechtliche Bewilligungen erteilt bekommen und somit könne die Beschwerdeführerin nicht erkennen, dass ein siebentes Mal des "persönlichen" Erscheinens allein einen positiven Einfluss auf die Antragserledigung darstellen könne. Damit vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, eine persönliche Antragstellung wäre bei Verlängerungsanträgen nicht erforderlich.
Diese Ansicht ist aus § 19 NAG nicht abzuleiten.Diese Ansicht ist aus Paragraph 19, NAG nicht abzuleiten.
Nach den ErläutRV (952 BlgNR 22. GP, 127) regelt § 19 die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle drei Verfahrensarten (Erstantrags-, Verlängerungs- und Zweckänderungsverfahren) "entsprechend Anwendung finden und zur geeigneten und effizienten Regelung dieser Verfahren erforderlich sind".Nach den ErläutRV (952 BlgNR 22. GP, 127) regelt Paragraph 19, die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle drei Verfahrensarten (Erstantrags-, Verlängerungs- und Zweckänderungsverfahren) "entsprechend Anwendung finden und zur geeigneten und effizienten Regelung dieser Verfahren erforderlich sind".
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, inwiefern eine persönliche Antragstellung einer ohnedies im Inland aufhältigen Fremden unmöglich oder unzumutbar wäre und eine Schikane darstellen würde.
§ 19 Abs. 1 NAG begründet ein Formalerfordernis (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, 2008/21/0212); die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr ein Auftrag zur Mängelbehebung zugegangen ist. Paragraph 19, Absatz eins, NAG begründet ein Formalerfordernis vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, 2008/21/0212); die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr ein Auftrag zur Mängelbehebung zugegangen ist.
Da sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, durfte die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrags durch die erstinstanzliche Behörde bestätigen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. Mai 2011Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. Mai 2011
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011220080.X00Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011