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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art10 Abs1 Z8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des X, zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Obersten Patent- und Markensenates vom 26. Jänner 2011, Zl OGM 2/10-3, betreffend Gebrauchsmuster, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des römisch zehn, zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Obersten Patent- und Markensenates vom 26. Jänner 2011, Zl OGM 2/10-3, betreffend Gebrauchsmuster, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem vom Antrag erfassten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurden einen Formkörper betreffende Ansprüche eines näher bezeichneten Gebrauchsmusters des Antragstellers ua im Hinblick auf prioritätsältere Patentschriften unter Hinweis auf § 3 Abs 2 Z 2 des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl Nr 211/1994 (GMG), für nichtig erklärt. 1. Mit dem vom Antrag erfassten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurden einen Formkörper betreffende Ansprüche eines näher bezeichneten Gebrauchsmusters des Antragstellers ua im Hinblick auf prioritätsältere Patentschriften unter Hinweis auf Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, des Gebrauchsmustergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 211 aus 1994, (GMG), für nichtig erklärt.
2. Nach § 61 VwGG kann unter anderem für die Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligt werden, wobei für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß gelten. 2. Nach Paragraph 61, VwGG kann unter anderem für die Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligt werden, wobei für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß gelten.
3. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof kommt allerdings für von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossene Angelegenheiten nicht in Betracht.
Gemäß Art 133 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen:Gemäß Artikel 133, B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen:
"1.
die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören;
2.
(Aufgehoben durch Art. I Z 37 BGBl. Nr. 444/1974.) (Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 37, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,.)
3.
die Angelegenheiten des Patentwesens;
4.
die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist."
4. Die Zuerkennung von Verfahrenshilfe erweist sich im vorliegenden Fall sowohl im Hinblick auf Art 133 Z 3 B-VG als auch in Ansehung des Art 133 Z 4 B-VG als unzulässig. 4. Die Zuerkennung von Verfahrenshilfe erweist sich im vorliegenden Fall sowohl im Hinblick auf Artikel 133, Ziffer 3, B-VG als auch in Ansehung des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG als unzulässig.
4.1.1. Nach der hg Rechtsprechung kommt dem Begriff "Patentwesen" in Art 133 Z 3 B-VG derselbe Sinn zu wie dem Kompetenztatbestand "Patentwesen" in Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG (vgl die Beschlüsse vom 18. Dezember 1981, Zl 81/04/0143, Slg Nr 10.626/A, vom 23. April 1982, Zl 81/04/0102, Slg Nr 10.712/A, und vom 9. Oktober 1984, Zl 84/04/0145). 4.1.1. Nach der hg Rechtsprechung kommt dem Begriff "Patentwesen" in Artikel 133, Ziffer 3, B-VG derselbe Sinn zu wie dem Kompetenztatbestand "Patentwesen" in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG vergleiche , die Beschlüsse vom 18. Dezember 1981, Zl 81/04/0143, Slg Nr 10.626/A, vom 23. April 1982, Zl 81/04/0102, Slg Nr 10.712/A, und vom 9. Oktober 1984, Zl 84/04/0145).
Der Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG ist unter der Anwendung der "Versteinerungstheorie" auszulegen (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom 23. Juni 2010, Zl 2008/06/0200, mwH), die darauf abstellt, welche Regelungen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenzverteilung des B-VG am 1. Oktober 1925 aus historisch-systematischer Sicht zum Bereich des Patentrechtes gezählt werden konnten (vgl Grabenwarter, Art 133 B-VG, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 29 (1999); Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, 200710, Rz 133, 296).Der Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG ist unter der Anwendung der "Versteinerungstheorie" auszulegen vergleiche , dazu etwa das hg Erkenntnis vom 23. Juni 2010, Zl 2008/06/0200, mwH), die darauf abstellt, welche Regelungen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenzverteilung des B-VG am 1. Oktober 1925 aus historisch-systematischer Sicht zum Bereich des Patentrechtes gezählt werden konnten vergleiche , Grabenwarter, Artikel 133, B-VG, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 29 (1999); Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, 200710, Rz 133, 296).
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach dem zu den maßgeblichen Materialien für die Entstehung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung zählendem Schriftwechsel zwischen den Staatsämtern im Jahr 1919 der in Rede stehende Kompetenztatbestand ganz allgemein auf den "Schutz der Erfindungen" gerichtet war (vgl Ermacora, Die Entstehung der Bundesverfassung 1920, Materialien und Erläuterungen, Band III, 1986, 76 ff, 81 (insbesondere FN 19)).Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach dem zu den maßgeblichen Materialien für die Entstehung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung zählendem Schriftwechsel zwischen den Staatsämtern im Jahr 1919 der in Rede stehende Kompetenztatbestand ganz allgemein auf den "Schutz der Erfindungen" gerichtet war vergleiche , Ermacora, Die Entstehung der Bundesverfassung 1920, Materialien und Erläuterungen, Band römisch drei, 1986, 76 ff, 81 (insbesondere FN 19)).
Ferner sah das zum genannten Zeitpunkt im Jahr 1925 in Geltung stehende "Patentgesetz, B.G.Bl. Nr 366 vom Jahre 1925" in § 1 die Erteilung von Patenten für "neue Erfindungen" vor, "welche eine gewerbliche Anwendung zulassen". (Das Patentgesetz aus dem Jahre 1925 stellt eine auf dem Boden der Patentgesetznovelle 1925 mit Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vorgenommene (Wieder-)Verlautbarung des Patentgesetzes, RGBl Nr 30, 1897, dar, sie findet sich in dem am 30. September 1925 ausgegebenen Stück des Bundesgesetzblattes und ist damit gemäß § 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, BGBl Nr 33/1920, am 1. Oktober 1925 in Kraft getreten.)Ferner sah das zum genannten Zeitpunkt im Jahr 1925 in Geltung stehende "Patentgesetz, B.G.Bl. Nr 366 vom Jahre 1925" in Paragraph eins, die Erteilung von Patenten für "neue Erfindungen" vor, "welche eine gewerbliche Anwendung zulassen". (Das Patentgesetz aus dem Jahre 1925 stellt eine auf dem Boden der Patentgesetznovelle 1925 mit Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vorgenommene (Wieder-)Verlautbarung des Patentgesetzes, RGBl Nr 30, 1897, dar, sie findet sich in dem am 30. September 1925 ausgegebenen Stück des Bundesgesetzblattes und ist damit gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, Bundesgesetzblatt Nr 33 aus 1920,, am 1. Oktober 1925 in Kraft getreten.)
4.1.2. Nach § 1 GMG können auf Antrag als Gebrauchsmuster Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschützt werden, sofern sie neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. 4.1.2. Nach Paragraph eins, GMG können auf Antrag als Gebrauchsmuster Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschützt werden, sofern sie neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Damit ist es danach - wie nach der in Rede stehenden patentrechtlichen Vorschrift - erforderlich, dass die Erfindung neu und gewerblich anwendbar ist, weshalb auch Entscheidungen nach dem GMG dem "Patentwesen" zuzurechnen sind. Dass der Anmeldungsgegenstand nach dem GMG Erfindungsqualität in einem geringeren Ausmaß aufweisen muss, als dies für eine Patentierung erforderlich wäre (vgl die Gesetzesmaterialien RV 1235 BlgNR XVIII. GP, 14), tut dem Erfordernis, dass ein Gebrauchsmuster auf einem "erfinderischen Schritt" iSd § 1 Abs 1 leg cit beruhen muss, keinen Abbruch (zu diesem Ergebnis kommt auch Grabenwarter, aaO, Rz 31). Auch die genannten Gesetzesmaterialien gehen davon aus, dass sich die Kompetenz zur Erlassung des GMG aus Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG ergibt.Damit ist es danach - wie nach der in Rede stehenden patentrechtlichen Vorschrift - erforderlich, dass die Erfindung neu und gewerblich anwendbar ist, weshalb auch Entscheidungen nach dem GMG dem "Patentwesen" zuzurechnen sind. Dass der Anmeldungsgegenstand nach dem GMG Erfindungsqualität in einem geringeren Ausmaß aufweisen muss, als dies für eine Patentierung erforderlich wäre vergleiche , die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1235, BlgNR römisch achtzehn. GP, 14), tut dem Erfordernis, dass ein Gebrauchsmuster auf einem "erfinderischen Schritt" iSd Paragraph eins, Absatz eins, leg cit beruhen muss, keinen Abbruch (zu diesem Ergebnis kommt auch Grabenwarter, aaO, Rz 31). Auch die genannten Gesetzesmaterialien gehen davon aus, dass sich die Kompetenz zur Erlassung des GMG aus Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG ergibt.
4.2. Nach §§ 37, 37a GMG steht gegen erstinstanzliche Entscheidungen nach dem GMG die Berufung bzw Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat offen. Auf dem Boden des nach den genannten Rechtsvorschriften auf das GMG sinngemäß anzuwendenden § 74 des Patentgesetzes 1970, BGBl Nr 259, handelt es sich bei diesem Senat um eine unabhängige, letztinstanzlich entscheidende Verwaltungsbehörde, zu deren rechtskundigen Mitgliedern mindestens drei Richter gehören müssen, und deren Mitglieder ausdrücklich an keine Weisungen gebunden sind. Eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Entscheidungen dieses Senats ist nicht ausdrücklich für zulässig erklärt worden (vgl Grabenwarter, Art 133 B-VG, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Anhang A ("Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag") (1999); Wiltschek, Patentrecht, 2010, 125 (FN 2 zu § 70 PatG), 415 (FN 1 zu § 37a GMG)). 4.2. Nach Paragraphen 37, 37 a, GMG steht gegen erstinstanzliche Entscheidungen nach dem GMG die Berufung bzw Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat offen. Auf dem Boden des nach den genannten Rechtsvorschriften auf das GMG sinngemäß anzuwendenden Paragraph 74, des Patentgesetzes 1970, BGBl Nr 259, handelt es sich bei diesem Senat um eine unabhängige, letztinstanzlich entscheidende Verwaltungsbehörde, zu deren rechtskundigen Mitgliedern mindestens drei Richter gehören müssen, und deren Mitglieder ausdrücklich an keine Weisungen gebunden sind. Eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Entscheidungen dieses Senats ist nicht ausdrücklich für zulässig erklärt worden vergleiche , Grabenwarter, Artikel 133, B-VG, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Anhang A ("Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag") (1999); Wiltschek, Patentrecht, 2010, 125 (FN 2 zu Paragraph 70, PatG), 415 (FN 1 zu Paragraph 37 a, GMG)).
Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der vorliegenden Entscheidung nach dem GMG um eine Angelegenheit, die durch eine Behörde iSd Art 133 Z 4 B-VG besorgt wird, weshalb vorliegend auch die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zum Tragen kommt.Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der vorliegenden Entscheidung nach dem GMG um eine Angelegenheit, die durch eine Behörde iSd Artikel 133, Ziffer 4, B-VG besorgt wird, weshalb vorliegend auch die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zum Tragen kommt.
5. Der vorliegende Antrag war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. Mai 2011
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Patentangelegenheiten (B-VG Art133 Z3) Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:VH2011030002.V00Im RIS seit
25.08.2011Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017