TE Vwgh Beschluss 2011/5/10 2010/18/0187

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Veröffentlicht am 10.05.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §63
FPG 2005 §86 Abs1
FPG 2005 §87
VwGG §33 Abs1
VwGG §47
VwGG §47 Abs1
VwGG §56
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache der Borka Tastl in Wien, geboren am 12. Januar 1969, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. April 2010, Zl. SD 1047/05, betreffend befristetes Aufenthaltsverbot, den Beschluss gefasst:

Spruch

Begründung

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine bosnische Staatsangehörige, gemäß § 86 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 sowie § 63 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine bosnische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 86, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 87, sowie Paragraph 63, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid zur Gänze wegen Verletzung subjektiver Rechte zu beheben und der Beschwerdeführerin den verzeichneten Schriftsatzaufwand in der gesetzlichen Höhe zuzusprechen. Zugleich erhob sie gegen den Bescheid auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis vom 22. Februar 2011, B 622/10-12 hob der Verfassungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.

Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2011 gab die beschwerdeführende Partei bekannt, dass sie sich auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes für klaglos gestellt erachte, den Antrag auf Kostenzuspruch aber aufrecht erhalte.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die beschwerdeführende Partei klaglos gestellt wurde. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist eine Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die beschwerdeführende Partei klaglos gestellt wurde.

"Klaglosstellung" liegt im Bescheidprüfungsverfahren vor, wenn der angefochtene Bescheid durch die belangte Behörde oder deren Oberbehörde oder durch ein Erkenntnis der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes "formell" aufgehoben wird (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Juni 2010, Zl. 2009/03/0137). "Klaglosstellung" liegt im Bescheidprüfungsverfahren vor, wenn der angefochtene Bescheid durch die belangte Behörde oder deren Oberbehörde oder durch ein Erkenntnis der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes "formell" aufgehoben wird vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. Juni 2010, Zl. 2009/03/0137).

Ausgehend davon wurde die beschwerdeführende Partei durch die Aufhebung des Bescheides seitens des Verfassungsgerichtshofes formell klaglos gestellt.

Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Gemäß § 56 VwGG ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47 VwGG) dann, wenn die beschwerdeführende Partei hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte klaglos gestellt worden ist, so zu beurteilen, wie wenn sie obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGG gewesen wäre. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Gemäß Paragraph 56, VwGG ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47, VwGG) dann, wenn die beschwerdeführende Partei hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte klaglos gestellt worden ist, so zu beurteilen, wie wenn sie obsiegende Partei im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, VwGG gewesen wäre.

Wien, am 10. Mai 2011

Schlagworte

Allgemein Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010180187.X00

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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