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41 Innere AngelegenheitenLeitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Verhängung eines Aufenthaltsverbotes wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe; Willkür infolge Unterlassung der Ermittlungstätigkeit für die gebotene InteressenabwägungSpruch
I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.römisch eins. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine 1969 geborene bosnische Staatsangehörige, reiste am 29. Juli 2001 mit einem (bis 12. August 2001) gültigen Visum C in Österreich ein. Am 7. Juli 2003 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von Asyl, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Februar 2004 abgewiesen wurde. Am 19. Dezember 2003 heiratete die Beschwerdeführerin einen österreichischen Staatsbürger. Ihr wurde daraufhin eine bis 22. Jänner 2005 gültige Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger eines Österreichers, §49 Abs1 FrG" erteilt.
1.2. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gaben am 10. März 2005 vor der Bundespolizeidirektion Wien (im Folgenden: BPD Wien) übereinstimmend an, die Ehe sei geschlossen worden, um den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zu legalisieren. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Ehemann € 7.000,-- für die Eheschließung bezahlt. Auf Grund dieses Geständnisses hat die BPD Wien mit Bescheid vom 28. April 2005 gegen die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid am 24. Mai 2005 Berufung, die der Sicherheitsdirektion Wien (im Folgenden: SID Wien) mit Schreiben vom 30. Mai 2005 zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Aus den Verwaltungsakten ergibt sich die Einholung von Versicherungsdatenauszügen durch die SID Wien am 3. Juni 2005, am 15. Oktober 2009 und am 8. April 2010. Weiters wurde am 15. Oktober 2009 eine EKA-Abfrage durchgeführt.
1.3. Mit Bescheid der SID Wien vom 14. April 2010 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der BPD Wien vom 28. April 2005 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Eingehen einer Aufenthaltsehe stelle eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung dar, dass das Aufenthaltsverbot auch fünf Jahre nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes durch die Behörde erster Instanz noch gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Integration letztlich ausschließlich auf den durch die Aufenthaltsehe "erschlichenen" Aufenthaltstitel gestützt. Dies mindere ihre Integration erheblich. Die Berufung sei daher abzuweisen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und auf Achtung des Privat- und Familienlebens behauptet wird. Die belangte Behörde habe auf Grund fünf Jahre alter Ermittlungsergebnisse entschieden und während der gesamten Dauer des Berufungsverfahrens keinerlei Ermittlungstätigkeit durchgeführt.
3. Die belangte Behörde hat im parallel anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Verwaltungsakten vorgelegt und in diesem Verfahren eine Gegenschrift erstattet.
II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem Bescheid zu Grunde liegenden Bestimmungen werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieser Beschwerde auch nicht entstanden.
Die Beschwerdeführerin ist daher nicht in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt.
2.1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. 2.1. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet ein Bescheid, wenn er auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn die Behörde dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001). Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet ein Bescheid, wenn er auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg. 16.214 aus 2001,), wenn die Behörde dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001,).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).
2.2. Ein solcher, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist der belangten Behörde vorzuwerfen:
Zur Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots im Lichte des §66 Abs2 FPG führt die belangte Behörde Folgendes aus:
"... Nur auf Grund der durch ihre Eheschließung mit einem
österreichischen Staatsbürger bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz konnte die Berufungswerberin eine unselbständige Beschäftigung als Arbeiterin eingehen, weshalb auch die durch den mehr als achtjährigen Aufenthalt erzielte Integration wesentlich geschmälert wird. Dies umso mehr, als letztlich auch die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes auf dem besagten rechtsmissbräuchlichen Verhalten basiert. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass sich ihr Asylantrag im Nachhinein als unberechtigt herausgestellt hat. Von daher gesehen mussten ihre privaten und familiären Interessen gegenüber dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in den Hintergrund treten. Bei einer Abwägung dieser Interessenlage ergibt sich sohin, dass die persönlichen Interessen der Berufungswerberin an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wiegen, als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.
Da sonst keine besonderen, zugunsten der Berufungswerberin sprechenden Umstände vorliegen, konnte die erkennende Behörde angesichts des gegebenen Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen."
Das Berufungsverfahren dauerte fünf Jahre, in denen die belangte Behörde zwar mehrmals Versicherungsdatenauszüge eingeholt hat, aber keine darüber hinausgehende Ermittlungstätigkeit gesetzt hat. Während des gesamten Zeitraumes wurde der Beschwerdeführerin kein Parteiengehör zu ihrer persönlichen Situation gewährt, weshalb sich die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit Ausnahme der eingeholten Versicherungsdatenauszüge, auf fünf Jahre alte Ermittlungsergebnisse gestützt hat, was die Vornahme einer dem Gesetz (§66 FPG) und Art8 EMRK entsprechenden Interessenabwägung ausschließt.
Da die belangte Behörde über einen Zeitraum von fünf Jahren jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Willkür belastet.
Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,-- enthalten.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Aufenthaltsverbot, Ermittlungsverfahren, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B622.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012