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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Gemeinde M, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 15. Februar 2011, Zl. VIb- 101.02.01/0084, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: R), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/07/0127 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Gemeinde M, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 15. Februar 2011, Zl. VIb- 101.02.01/0084, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: R), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/07/0127 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt A des angefochtenen Berufungsbescheides vom 15. Februar 2011 wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 7. Oktober 2010 mit der Maßgabe bestätigt, dass der beschwerdeführenden Gemeinde gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aufgetragen werde, auf ihre Kosten die eigenmächtig vorgenommene Errichtung einer SeilhängebrückeMit dem in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt A des angefochtenen Berufungsbescheides vom 15. Februar 2011 wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 7. Oktober 2010 mit der Maßgabe bestätigt, dass der beschwerdeführenden Gemeinde gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 aufgetragen werde, auf ihre Kosten die eigenmächtig vorgenommene Errichtung einer Seilhängebrücke
(zwischen den Grundstücken Nr. 4112 und 3980) und eines Steges
(zwischen den Grundstücken Nr. 3980 und 3942) bis spätestens 31. Mai 2011 vollständig zu beseitigen.
Dem liegt nach der Begründung des bekämpften Bescheides zugrunde, dass der Mitbeteiligte als Eigentümer des Grundstückes Nr. 3980 am 22. Mai 2005 gegenüber der Erstbehörde erklärt habe, die am 14. März 2001 (nachträglich) erteilte Zustimmung zu der im Jahr 1998 vorgenommenen Errichtung der gegenständlichen Anlagen nicht mehr aufrecht zu erhalten. Zuletzt habe er mit Schreiben vom 26. Juni 2010 mitgeteilt, dass er seine Meinung nicht geändert habe und um Beseitigung der erwähnten Anlagen ersuche. Die gegenständliche Brücke und der Steg bedürften nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 einer wasserrechtlichen Bewilligung, die bisher nicht erwirkt worden sei. Demnach sei vom Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs. 1 WRG 1959 auszugehen. Darunter falle auch die Aufrechterhaltung eines konsenslos geschaffenen Zustandes und auch jeder "wasserrechtliche Tatbestand" ohne die erforderliche Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers. Nachdem die Brücke und der Steg an einzelnen Tagen von einer Vielzahl an Besuchern im Rahmen des "Waldlehrpfades" benützt werde, sei von einem Eingriff in das Grundeigentum des Mitbeteiligten auszugehen, sodass er nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 infolge der Beeinträchtigung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte einen Anspruch auf Beseitigung der unzulässigen Neuerung habe. Es sei daher der beschwerdeführenden Gemeinde die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch vollständige Beseitigung der Anlagen auf ihre Kosten aufzutragen gewesen.Dem liegt nach der Begründung des bekämpften Bescheides zugrunde, dass der Mitbeteiligte als Eigentümer des Grundstückes Nr. 3980 am 22. Mai 2005 gegenüber der Erstbehörde erklärt habe, die am 14. März 2001 (nachträglich) erteilte Zustimmung zu der im Jahr 1998 vorgenommenen Errichtung der gegenständlichen Anlagen nicht mehr aufrecht zu erhalten. Zuletzt habe er mit Schreiben vom 26. Juni 2010 mitgeteilt, dass er seine Meinung nicht geändert habe und um Beseitigung der erwähnten Anlagen ersuche. Die gegenständliche Brücke und der Steg bedürften nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 einer wasserrechtlichen Bewilligung, die bisher nicht erwirkt worden sei. Demnach sei vom Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung iSd Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 auszugehen. Darunter falle auch die Aufrechterhaltung eines konsenslos geschaffenen Zustandes und auch jeder "wasserrechtliche Tatbestand" ohne die erforderliche Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers. Nachdem die Brücke und der Steg an einzelnen Tagen von einer Vielzahl an Besuchern im Rahmen des "Waldlehrpfades" benützt werde, sei von einem Eingriff in das Grundeigentum des Mitbeteiligten auszugehen, sodass er nach Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 infolge der Beeinträchtigung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte einen Anspruch auf Beseitigung der unzulässigen Neuerung habe. Es sei daher der beschwerdeführenden Gemeinde die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch vollständige Beseitigung der Anlagen auf ihre Kosten aufzutragen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Die Beschwerdeführerin begründet diesen Antrag vor allem mit einem unwiederbringlichen finanziellen Schaden infolge der Abbruchkosten, der von einer kleinen Gemeinde "nur sehr schwer" getragen werden könne.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Weder der Mitbeteiligte in seiner Äußerung vom 6. Mai 2011, noch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2011 bezweifeln, dass die sofortige Erfüllung des gegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrags für die beschwerdeführende Gemeinde mit beträchtlichen Kosten verbunden wäre und dass im Fall eines Beschwerdeerfolges nicht nur dieser Kostenaufwand frustriert, sondern auch die errichteten Anlagen bzw. deren Wert verloren wären. Dem steht gegenüber, dass der Mitbeteiligte in seinen Rechten als Grundeigentümer infolge der Benützung der Anlagen, über die ein Wanderweg führt, beeinträchtigt ist. Dazu brachte er vor, an "Spitzentagen" würden über diese Bauwerke, die Bestandteil eines Walderlebnispfades seien, "hunderte Besucher" gezielt über sein Privatgrundstück geführt.
Nun verkennt der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass der Mitbeteiligte ein beträchtliches Interesse an der Untersagung der Benützung seines Grundstückes hat. Das ist aber nicht Gegenstand des im vorliegenden wasserrechtlichen Verfahren ergangenen Auftrags, in dem es um die Beseitigung der - nach Auffassung der belangten Behörde: bewilligungspflichtigen und konsenslosen - Anlagen, deren Bestand nur mittelbar Einfluss auf die Zahl der Benützer des Grundstücke des Mitbeteiligten hat, geht. Insofern kann der beschwerdeführenden Partei aber nicht entgegen getreten werden, wenn sie in der sofortigen Erfüllung des Beseitigungsauftrags in Relation zum Interesse des Mitbeteiligten, der auch auf anderen (zivilrechtlichen) Wegen eine Untersagung der eigenmächtigen Inanspruchnahme seines Grundstückes erwirken könnte, einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG sieht.Nun verkennt der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass der Mitbeteiligte ein beträchtliches Interesse an der Untersagung der Benützung seines Grundstückes hat. Das ist aber nicht Gegenstand des im vorliegenden wasserrechtlichen Verfahren ergangenen Auftrags, in dem es um die Beseitigung der - nach Auffassung der belangten Behörde: bewilligungspflichtigen und konsenslosen - Anlagen, deren Bestand nur mittelbar Einfluss auf die Zahl der Benützer des Grundstücke des Mitbeteiligten hat, geht. Insofern kann der beschwerdeführenden Partei aber nicht entgegen getreten werden, wenn sie in der sofortigen Erfüllung des Beseitigungsauftrags in Relation zum Interesse des Mitbeteiligten, der auch auf anderen (zivilrechtlichen) Wegen eine Untersagung der eigenmächtigen Inanspruchnahme seines Grundstückes erwirken könnte, einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sieht.
Im Übrigen gebietet in der vorliegenden Konstellation auch der Gesichtspunkt der Effizienz einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Da dem auch - wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme ausdrücklich einräumt - keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, war mit einer Antragsstattgebung vorzugehen. Den von der belangte Behörde noch angemerkten sicherheitstechnischen Bedenken bei der Benützung des Steges infolge eines mittlerweile ergangenen Auftrages zur Entfernung des Halteseils samt Verankerung kann im Rahmen dieser Entscheidung nicht Rechnung getragen werden, zumal es - wie erwähnt - hier nicht um die (Modalitäten der) Benützung der Anlagen geht.
Wien, am 19. Mai 2011
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011070022.A00Im RIS seit
12.08.2011Zuletzt aktualisiert am
16.08.2011