TE Vwgh Erkenntnis 2011/5/19 2008/21/0336

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Veröffentlicht am 19.05.2011
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §2 Abs1 Z16
EURallg
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG 2005 §88 Abs1
FPG 2005 §88 Abs1 Z6
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art25 Abs1
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art25 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Gezim Tahiraj in Klagenfurt, geboren am 8. Juli 1975, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 22. April 2008, Zl. 2Fr-313-1/07, betreffend Versagung eines Fremdenpasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Kosovo und reiste am 15. August 1998 nach Österreich ein. Er stellte hier einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 9. März 1999 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen wurde. Das Bundesasylamt stellte allerdings unter einem fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen (damaligen) Herkunftsstaat, die BR Jugoslawien, gemäß § 8 Asylgesetz 1997 nicht zulässig sei. Im Hinblick darauf wurden dem Beschwerdeführer befristete Aufenthaltsberechtigungen zuerkannt, zuletzt eine solche als subsidiär Schutzberechtigter mit Gültigkeit bis 2. November 2012. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Kosovo und reiste am 15. August 1998 nach Österreich ein. Er stellte hier einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 9. März 1999 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen wurde. Das Bundesasylamt stellte allerdings unter einem fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen (damaligen) Herkunftsstaat, die BR Jugoslawien, gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 nicht zulässig sei. Im Hinblick darauf wurden dem Beschwerdeführer befristete Aufenthaltsberechtigungen zuerkannt, zuletzt eine solche als subsidiär Schutzberechtigter mit Gültigkeit bis 2. November 2012.

Mit Eingabe vom 1. August 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses. Mit dem nunmehr bekämpften, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. April 2008 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten (die belangte Behörde) diesen Antrag gemäß § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ab. Mit Eingabe vom 1. August 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses. Mit dem nunmehr bekämpften, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. April 2008 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten (die belangte Behörde) diesen Antrag gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ab.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Der Antrag des Beschwerdeführers war auf § 88 Abs. 1 Z 6 FPG gestützt. Diese Bestimmung lautete - in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 - wie folgt:Der Antrag des Beschwerdeführers war auf Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 6, FPG gestützt. Diese Bestimmung lautete - in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 - wie folgt:

„Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für Paragraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

...

6. Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, wenn humanitäre Gründe deren Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, es sei denn, dies wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten.

...“

Für Fremde, die wie der Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehaben, ist im gegebenen Zusammenhang außerdem Art. 25 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: RL) von Relevanz. Der genannte Artikel hat nachstehenden Wortlaut:Für Fremde, die wie der Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehaben, ist im gegebenen Zusammenhang außerdem Artikel 25, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: RL) von Relevanz. Der genannte Artikel hat nachstehenden Wortlaut:

„Reisedokumente

(1) Die Mitgliedstaaten stellen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente aus, mit denen sie reisen können, zumindest wenn schwerwiegende humanitäre Gründe ihre Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.“

Die belangte Behörde hat im Ergebnis richtig erkannt, dass die einleitende, auch auf die Z 6 zu beziehende Einschränkung des § 88 Abs. 1 FPG, den Fremdenpass nur auszustellen, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, in Ansehung des hinreichend bestimmten und ein subjektives Recht einräumenden Art. 25 Abs. 2 der RL, der eine derartige Einschränkung nicht vorsieht und bereits bis zum 10. Oktober 2006 umzusetzen war, gemeinschaftsrechtswidrig ist und daher in den Fällen des § 88 Abs. 1 Z 6 FPG unangewendet zu bleiben hat (vgl. das Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2007/18/0601; vgl. nunmehr in diesem Sinn ausdrücklich § 88 Abs. 2 Z 2 FPG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009). Die belangte Behörde vertrat allerdings die Auffassung, dass keine besonderen Umstände vorlägen, die die Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer nahelegen würden. Damit brachte sie erkennbar zum Ausdruck, dass es an dem in § 88 Abs. 1 Z 6 FPG normierten - auch in Art. 25 Abs. 2 der RL angesprochenen - Tatbestandsmerkmal der „humanitären Gründe“ mangle.Die belangte Behörde hat im Ergebnis richtig erkannt, dass die einleitende, auch auf die Ziffer 6, zu beziehende Einschränkung des Paragraph 88, Absatz eins, FPG, den Fremdenpass nur auszustellen, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, in Ansehung des hinreichend bestimmten und ein subjektives Recht einräumenden Artikel 25, Absatz 2, der RL, der eine derartige Einschränkung nicht vorsieht und bereits bis zum 10. Oktober 2006 umzusetzen war, gemeinschaftsrechtswidrig ist und daher in den Fällen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 6, FPG unangewendet zu bleiben hat vergleiche , das Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2007/18/0601; vergleiche , nunmehr in diesem Sinn ausdrücklich Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009). Die belangte Behörde vertrat allerdings die Auffassung, dass keine besonderen Umstände vorlägen, die die Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer nahelegen würden. Damit brachte sie erkennbar zum Ausdruck, dass es an dem in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 6, FPG normierten - auch in Artikel 25, Absatz 2, der RL angesprochenen - Tatbestandsmerkmal der „humanitären Gründe“ mangle.

In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass sich der Beschwerdeführer seit bereits fast zehn Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte und hier sowohl beruflich als auch privat vollständig integriert sei; in Österreich lebten nicht nur der Großteil seiner Freunde und Bekannten, sondern auch seine Lebensgefährtin und der am 26. April 2007 geborene gemeinsame Sohn, die Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina seien und über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügten; der Beschwerdeführer sei seit Jahren legal und zur vollsten Zufriedenheit seiner jeweiligen Arbeitgeber erwerbstätig und sei unbescholten. Mangels eines gültigen Reisedokuments könne er weder ins Ausland auf Urlaub fahren noch Verwandte im Ausland besuchen, ja nicht einmal kurzfristig zum Einkaufen ins benachbarte Ausland reisen; es sei ihm auch nicht möglich, mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn ins Ausland zu verreisen, um etwa deren in Bosnien-Herzegowina lebenden Verwandte zu besuchen.

Mit diesem Vorbringen spricht der Beschwerdeführer allerdings lediglich das allgemeine Interesse an Reisebewegungen ins Ausland und am Erhalt von diese ermöglichenden Dokumenten an. Humanitäre Gründe, die im Sinn des § 88 Abs. 1 Z 6 FPG seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern würden, tut er damit jedoch nicht dar. Die Ansicht der belangten Behörde, er erfülle das erwähnte Tatbestandsmerkmal der „humanitären Gründe“ nicht, begegnet daher keinen Bedenken.Mit diesem Vorbringen spricht der Beschwerdeführer allerdings lediglich das allgemeine Interesse an Reisebewegungen ins Ausland und am Erhalt von diese ermöglichenden Dokumenten an. Humanitäre Gründe, die im Sinn des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 6, FPG seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern würden, tut er damit jedoch nicht dar. Die Ansicht der belangten Behörde, er erfülle das erwähnte Tatbestandsmerkmal der „humanitären Gründe“ nicht, begegnet daher keinen Bedenken.

Auch der Hinweis auf eine Schlechterstellung im Vergleich zu Personen, denen in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt - ihnen ist gemäß § 94 Abs. 1 FPG ohne weitere Voraussetzungen ein Konventionsreisepass auszustellen - erweist sich als nicht zielführend. Es ist nämlich schon durch die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 grundgelegt, dass den - spezifischen Verfolgungsgefahren im Sinn des Art. I Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzten - Asylberechtigten gegenüber „nur“ subsidiär Schutzberechtigten, die grundsätzlich lediglich ein vorübergehendes Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich haben (§ 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005; siehe im Gegensatz dazu die auf Dauer angelegte Rechtsstellung von Asylberechtigten nach § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005), eine privilegierte Position zukommt. Das entspricht auch dem Konzept der RL, die - vorbehaltlich von Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung - in Art. 25 Abs. 1 für Asylberechtigte ein nicht an weitere Voraussetzungen geknüpftes Recht auf Ausstellung von Reiseausweisen vorsieht, während sie es in Abs. 2 dieses Artikels zulässt, dass subsidiär Schutzberechtigte nur dann Reisedokumente erhalten, wenn „schwerwiegende humanitäre Gründe ihre Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern“. Es ist einzuräumen, dass Art. 25 Abs. 2 der RL insoweit (arg.: „zumindest“) bloß einen Mindeststandard vorgibt, dem von den Mitgliedstaaten jedenfalls zu entsprechen ist. Dass Österreich über diesen Mindeststandard nur geringfügig hinausgegangen ist, indem § 88 Abs. 1 Z 6 FPG schlichtweg „humanitäre Gründe“ fordert, kann aber nicht als richtlinienwidrig erkannt werden.Auch der Hinweis auf eine Schlechterstellung im Vergleich zu Personen, denen in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt - ihnen ist gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG ohne weitere Voraussetzungen ein Konventionsreisepass auszustellen - erweist sich als nicht zielführend. Es ist nämlich schon durch die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 grundgelegt, dass den - spezifischen Verfolgungsgefahren im Sinn des Artikel römisch eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzten - Asylberechtigten gegenüber „nur“ subsidiär Schutzberechtigten, die grundsätzlich lediglich ein vorübergehendes Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich haben (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005; siehe im Gegensatz dazu die auf Dauer angelegte Rechtsstellung von Asylberechtigten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005), eine privilegierte Position zukommt. Das entspricht auch dem Konzept der RL, die - vorbehaltlich von Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung - in Artikel 25, Absatz eins, für Asylberechtigte ein nicht an weitere Voraussetzungen geknüpftes Recht auf Ausstellung von Reiseausweisen vorsieht, während sie es in Absatz 2, dieses Artikels zulässt, dass subsidiär Schutzberechtigte nur dann Reisedokumente erhalten, wenn „schwerwiegende humanitäre Gründe ihre Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern“. Es ist einzuräumen, dass Artikel 25, Absatz 2, der RL insoweit (arg.: „zumindest“) bloß einen Mindeststandard vorgibt, dem von den Mitgliedstaaten jedenfalls zu entsprechen ist. Dass Österreich über diesen Mindeststandard nur geringfügig hinausgegangen ist, indem Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 6, FPG schlichtweg „humanitäre Gründe“ fordert, kann aber nicht als richtlinienwidrig erkannt werden.

Wenn der Beschwerdeführer weiter eine Schlechterstellung gegenüber solchen Personen, die über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügen, ins Treffen führt, so ist das - weitere Ausführungen dazu unterbleiben in der Beschwerde - schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil § 88 Abs. 1 FPG die Ausstellung eines Fremdenpasses grundsätzlich daran knüpft, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Hievon ist nur (siehe oben) im Fall von subsidiär Schutzberechtigten eine Ausnahme zu machen, was allerdings keine Schlechterstellung, sondern eine Begünstigung darstellt und den Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 6 FPG mit den anderen Fällen des § 88 Abs. 1 FPG, soweit sie überhaupt für Besitzer von Aufenthaltstiteln in Betracht kommen, von vornherein nicht vergleichbar macht.Wenn der Beschwerdeführer weiter eine Schlechterstellung gegenüber solchen Personen, die über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügen, ins Treffen führt, so ist das - weitere Ausführungen dazu unterbleiben in der Beschwerde - schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil Paragraph 88, Absatz eins, FPG die Ausstellung eines Fremdenpasses grundsätzlich daran knüpft, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Hievon ist nur (siehe oben) im Fall von subsidiär Schutzberechtigten eine Ausnahme zu machen, was allerdings keine Schlechterstellung, sondern eine Begünstigung darstellt und den Tatbestand des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 6, FPG mit den anderen Fällen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG, soweit sie überhaupt für Besitzer von Aufenthaltstiteln in Betracht kommen, von vornherein nicht vergleichbar macht.

Auch aus dem Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 30 Abs. 5 FPG für die Rechtmäßigkeit einer Einreise nach Österreich keines Visums bedürfen, lässt sich für den Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht nichts gewinnen. Auch aus dem Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 30, Absatz 5, FPG für die Rechtmäßigkeit einer Einreise nach Österreich keines Visums bedürfen, lässt sich für den Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht nichts gewinnen.

Wie bereits ausgeführt, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie das in § 88 Abs. 1 Z 6 FPG aufgestellte Erfordernis der „humanitären Gründe“ als nicht erfüllt erachtete. Für die vom Beschwerdeführer unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ergänzend angesprochene - und vermisste - Ermessensübung bleibt angesichts des Fehlens dieses Tatbestandselements dann aber kein Raum.Wie bereits ausgeführt, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie das in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 6, FPG aufgestellte Erfordernis der „humanitären Gründe“ als nicht erfüllt erachtete. Für die vom Beschwerdeführer unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ergänzend angesprochene - und vermisste - Ermessensübung bleibt angesichts des Fehlens dieses Tatbestandselements dann aber kein Raum.

Insgesamt vermögen die Beschwerdeausführungen somit keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Insgesamt vermögen die Beschwerdeausführungen somit keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 19. Mai 2011

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008210336.X00

Im RIS seit

28.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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