TE Vwgh Erkenntnis 2011/5/26 2010/07/0118

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Veröffentlicht am 26.05.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;

Norm

VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZPO §17;
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der

  1. 1.Ziffer eins
    B H, 2. des J H, beide in P, 3. des J E in W, 4. der L H in P,
  2. 5.Ziffer 5
    des E R und 6. des E W, beide in W, alle vertreten durch Dr. Erich-Peter Kaliwoda, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Freiligrathstraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. März 2010, Zl. WA1-W-42877/001-2010, betreffend Zurückweisung einer Berufung,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde des Fünft- und des Sechstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Fünft- und des Sechstbeschwerdeführers auf Zulassung als Nebenintervenienten bzw. auf Zuerkennung der Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der Erst- bis Viertbeschwerdeführer wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken in der KG D im Gemeindegebiet der Marktgemeinde A (Marktgemeinde). Das Grundstück Nr. 566 steht im Eigentum der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, das Grundstück Nr. 567 im Eigentum des Drittbeschwerdeführers und das Grundstück Nr. 560 (mit 35/96 Anteilen) im Eigentum der Viertbeschwerdeführerin.

Die Grundstücke Nr. 559, 564 und 569 stehen im Eigentum der Marktgemeinde. Dabei handelt es sich um öffentliche Wege, die an die Grundstücke der Beschwerdeführer angrenzen.

Südlich der gegenständlichen Grundstücke der Beschwerdeführer fließt der M-Bach, in dessen 30- und 100-jährlichem Hochwasserabflussbereich sich unter anderem alle gegenständlichen Grundstücke der Beschwerdeführer und der Marktgemeinde fast zur Gänze befinden.

Im Zuge der Abwasserkanalherstellung in A und W in den Jahren 2000 und 2001 kam es zu Anschüttungen von Aushubmaterial auf den Grundstücken unter anderem der Beschwerdeführer. Im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens zur Überprüfung dieser Anschüttungen erging auch ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft P (BH) vom 11. Jänner 2010, unter anderem an die Beschwerdeführer und die Marktgemeinde.

Dieses Schreiben hat folgenden (auszugsweisen) Wortlaut

(Hervorhebung im Original):

"Sehr geehrte Damen und Herren!

In der Verhandlung vom 26. November 2009 wurde unter anderem festgestellt, dass auf den Grundstücken Nummer 556, 557, 560, 561, 562, 565, 566, 567 und 568, KG D, Anschüttungen in einem Ausmaß von ca. 15500 m3 bzw. auf den Grundstücken Nummer 556 und 557, KG D, in einem Ausmaß von ca. 2900 m3 vorgenommen wurden, welche fast zur Gänze im 30- und 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich im linken Vorland des M-Baches zu liegen kommen.

Seitens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik wurde festgestellt, dass folgende Auswirkungen auf das Abflussregime des M-Baches durch die Anhebung landwirtschaftlicher Flächen im linken Vorland des M-Baches im 30jährlichen Hochwasserabflussbereich gegeben bzw zu erwarten sind:

  1. 1.Ziffer eins
    …..
  2. 2.Ziffer 2
    ......
Daraus ergibt sich, dass entweder der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen ist und sämtliche Anschüttungen ordnungsgemäß oder nachweislich entfernt werden müssen oder alternativ um wasserrechtliche Bewilligung angesucht wird, wobei dazu ein wasserrechtliches Einreichprojekt gemäß WRG 1959 von einem dazu befugten Fachkundigen auszuarbeiten ist. Das Projekt hat auf die oben angeführten möglichen Auswirkungen sowie die vorliegende Materialqualität einzugehen und sind entsprechende Kompensationsmaßnahmen im Projekt darzustellen.
Es wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, ein den Ausführungen des Amtssachverständigen entsprechendes Projekt auszuarbeiten und unter einem um wasserrechtliche Bewilligung bis spätestens 30. April 2010 anzusuchen, ansonsten gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 die Herstellung des ursprünglichen Zustandes und Entfernung sämtlicher Anschüttungen mit Bescheid aufgetragen werden wird.Es wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, ein den Ausführungen des Amtssachverständigen entsprechendes Projekt auszuarbeiten und unter einem um wasserrechtliche Bewilligung bis spätestens 30. April 2010 anzusuchen, ansonsten gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 die Herstellung des ursprünglichen Zustandes und Entfernung sämtlicher Anschüttungen mit Bescheid aufgetragen werden wird.
Ergeht an:
….
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bezirkshauptmann:
Mag. B."
Unter anderem die Erst- bis Viertbeschwerdeführer erhoben mit Schreiben vom 28. Jänner 2010 Berufung gegen diese Erledigung der BH, und zwar ausdrücklich nur gegen dessen ersten Absatz, den die Erst- bis Viertbeschwerdeführer als Feststellungsbescheid werteten, auch wenn das Schreiben diese Bezeichnung nicht aufweise. Die übrigen Teile der Erledigung würden ausdrücklich nicht angefochten, und auch der erste Absatz ("Feststellungsbescheid") nur deshalb, weil eine wesentliche Feststellung fehle. Es seien nämlich auch auf den Grundstücken der Marktgemeinde Anschüttungen vorgenommen worden. Diese Feststellungen hätten einen wesentlichen Einfluss auf die Haftungsfragen im wasserrechtlichen Verfahren.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. März 2010 wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück und führte dazu aus, dass das Schreiben der BH weder als Bescheid bezeichnet sei noch eine Gliederung nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung enthalte; vielmehr fehle letztere. Die sprachliche Gestaltung lasse erkennen, dass die Behörde objektiv erkennbar nicht normativ habe auftreten wollen. Es werde in diesem Schreiben eine Rechtsansicht geäußert - es handle sich um bewilligungspflichtige Aufschüttungen, entweder müsse ein Antrag gestellt oder die Entfernung der Anschüttungen vorgenommen werden -

und auf die daraus erwachsenden Folgen hingewiesen, indem für den Fall, dass kein Antrag gestellt werde, die Erlassung eines Auftrages zur Entfernung der Anschüttungen angekündigt werde.

Angemerkt werde, dass in einem Schreiben an Normadressaten nicht automatisch auch Ausführungen zum Sachverhalt betreffend andere Rechtspersonen enthalten sein müssten, insbesondere dann nicht, wenn es sich wie im gegenständlichen Fall um gewässerpolizeiliche Auftragsverfahren handle, die amtswegig geführt würden.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 2010, B 561/10, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In ihrer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde machten die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in Bezug auf Spruchpunkt I in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Zu I.: Zu römisch eins.:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 2010 sprach lediglich über die Berufung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer ab und erging nicht an den Fünft- und Sechstbeschwerdeführer, sondern nur an die Erst- bis Viertbeschwerdeführer. Die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer konnten daher durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt werden.

Da der Fünft- und der Sechstbeschwerdeführer somit nicht zur Beschwerdeführung berechtigt waren, war die von ihnen erhobene Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da der Fünft- und der Sechstbeschwerdeführer somit nicht zur Beschwerdeführung berechtigt waren, war die von ihnen erhobene Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Insofern die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer beantragen, ihnen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof "Parteistellung oder die Stellung als Nebenintervenienten zuerkennen zu wollen", ist darauf hinzuweisen, dass das VwGG die Zulassung von Nebenintervenienten nicht kennt (vgl. dazu den Beschluss vom 16. November 1998, 96/10/0159). Die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer sind auch nicht Mitbeteiligte im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG, weil sie durch den Erfolg der Beschwerde nicht in ihren rechtlichen Interessen berührt werden. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides führte lediglich dazu, dass über die Berufung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer in der Sache selbst zu entscheiden wäre und hätte keine Änderung der Rechtsstellung der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer zur Folge. Auch dieser Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Insofern die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer beantragen, ihnen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof "Parteistellung oder die Stellung als Nebenintervenienten zuerkennen zu wollen", ist darauf hinzuweisen, dass das VwGG die Zulassung von Nebenintervenienten nicht kennt vergleiche , dazu den Beschluss vom 16. November 1998, 96/10/0159). Die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer sind auch nicht Mitbeteiligte im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, VwGG, weil sie durch den Erfolg der Beschwerde nicht in ihren rechtlichen Interessen berührt werden. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides führte lediglich dazu, dass über die Berufung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer in der Sache selbst zu entscheiden wäre und hätte keine Änderung der Rechtsstellung der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer zur Folge. Auch dieser Antrag war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Zu II.: Zu römisch zwei.:

1. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer bringen zunächst vor, dass der erste Absatz des Schreibens der BH vom 11. Jänner 2010 ein Feststellungsbescheid sei. Dieser sei aber unvollständig, da er nicht feststelle, dass es auch auf den drei der Marktgemeinde zugehörigen Grundstücken zu Anschüttungen gekommen sei. Es fehle an Bescheidmerkmalen ansonsten lediglich die Rechtsmittelbelehrung, was darauf zurückzuführen sei, dass die BH dieses Schriftstück als Schreiben und nicht als Bescheid konzipiert habe.

Das gesamte Schreiben der BH enthalte normative Aufforderungen. So räume die BH den Beschwerdeführern zwei Möglichkeiten ein; sollte eine dieser Möglichkeiten nicht ergriffen und der dieser Möglichkeit entsprechende Zustand nicht hergestellt werden, so drohe die BH die Herstellung des ursprünglichen Bescheides mittels Bescheides an, was in weiterer Konsequenz die Ersatzvornahme durch die BH bedeuten würde.

Die belangte Behörde hätte weitere Feststellungen treffen müssen, um die Sache rechtlich richtig beurteilen zu können, so etwa, dass die Anhebung mit jenem Aushubmaterial erfolgt sei, das von der Kanalherstellung in den beiden Marktgemeinden A und W herrühre. Ebenso hätte festgestellt werden müssen, dass die Grundstücke der Marktgemeinde angeschüttet und befestigt worden seien, dies auch, damit LKWs das Aushubmaterial zu den Grundstücken der Beschwerdeführer transportieren könnten. Das rechtliche Interesse der Beschwerdeführer an diesen Feststellungen rühre daher, dass diese Feststellung wesentlichen Einfluss auf die Verpflichtung auch der Marktgemeinde hätte, die Anschüttungen gegebenenfalls zu entfernen und sich an den in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu beteiligen.

Schließlich erklären die Beschwerdeführer, dass das Gleichheitsgebot dadurch verletzt worden sei, dass nur den Beschwerdeführern, nicht aber der Marktgemeinde die im Schreiben der BH aufgetragenen Auflagen vorgeschrieben worden seien. Bei einer Ausarbeitung des wasserrechtlichen Projektes, den damit verbundenen Arbeiten und bei der Herstellung des vom wasserrechtlichen Projekt geforderten Zustandes werde es aber eine Teilung der Kosten geben müssen.

2. Das Vorbringen der Beschwerdeführer vermag keine Verletzung ihrer subjektiven Rechte aufzuzeigen.

Die Beschwerdeführer haben sich in ihrer Berufung ausdrücklich nur gegen die von ihnen als Feststellungsbescheid qualifizierten Ausführungen im ersten Absatz des Schreibens der BH vom 11. Jänner 2010 gewandt. Die restlichen Ausführungen in diesem Schreiben, insbesondere diejenigen über die weitere, den Beschwerdeführern aufgetragene Vorgangsweise oder den Auflagenkatalog des Sachverständigen, ließen sie in ihrer Berufung hingegen ausdrücklich unbeeinsprucht.

Um die Frage lösen zu können, ob einer nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung einer Behörde Bescheidcharakter zukommt oder nicht, muss stets das Schreiben in seiner Gesamtheit beurteilt werden. Das Herauslösen einzelner Bestandteile (Absätze) eines Schreibens und eine gesonderte Qualifikation solcher Einzelbestandteile als Bescheid kommt daher nicht in Frage.

Nun kann es im vorliegenden Fall aber dahinstehen, ob dem Schreiben der BH vom 11. Jänner 2010 Bescheidqualität zukommt oder nicht, weil in beiden Fällen durch die Zurückweisung ihrer Berufung keine Rechte der Erst- bis Viertbeschwerdeführer verletzt wurden.

2.1. Käme dem Schreiben der BH - wie die belangte Behörde meint - kein Bescheidcharakter zu, so ist eine dagegen erhobene Berufung zurückzuweisen. Dies hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid getan; Rechte der Beschwerdeführer wurden dadurch nicht verletzt.

2.2. Käme dem Schreiben der BH aber Bescheidcharakter zu, so läge der normative Gehalt dieses Bescheides im Auftrag an die Adressaten, bis spätestens zum 30. April 2010 ein Projekt auszuarbeiten und unter einem um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen, widrigenfalls gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 die Herstellung des ursprünglichen Zustandes und Entfernung sämtlicher Anschüttungen mit Bescheid aufzutragen wäre. Darin läge ein wasserpolizeilicher Auftrag auf Grundlage des § 138 WRG 1959; allein dieser Ausspruch stellte den Spruch dieses Bescheides dar. 2.2. Käme dem Schreiben der BH aber Bescheidcharakter zu, so läge der normative Gehalt dieses Bescheides im Auftrag an die Adressaten, bis spätestens zum 30. April 2010 ein Projekt auszuarbeiten und unter einem um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen, widrigenfalls gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 die Herstellung des ursprünglichen Zustandes und Entfernung sämtlicher Anschüttungen mit Bescheid aufzutragen wäre. Darin läge ein wasserpolizeilicher Auftrag auf Grundlage des Paragraph 138, WRG 1959; allein dieser Ausspruch stellte den Spruch dieses Bescheides dar.

Die Beschwerdeführer wandten sich mit ihrer Berufung aber ausdrücklich nur gegen den ersten Absatz des in Rede stehenden Schreibens der BH und dezidiert nicht gegen dessen übrige Teile, also insbesondere nicht gegen den allenfalls als normativ anzusehenden Schlussteil des Schreibens. Dass durch den Auftrag, ein Projekt auszuarbeiten und um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen, ihre Rechte verletzt worden wären, brachten sie in der Berufung nicht vor. Das erstmalige Vorbringen in der Beschwerde, wonach sie auch durch die anderen Teile der Erledigung der BH in Rechten verletzt worden seien, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu beachtende unzulässige Neuerung dar.

Der erste Absatz des gegebenenfalls als Leistungsbescheid zu qualifizierenden Schreibens stellt aber nur die Darstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dar; dieser Absatz hat einen rein narrativen Inhalt. Ein eigenständiger normativer Charakter kommt dieser Darstellung von Verhandlungsergebnissen nicht zu. Der erste Absatz des Schreibens stellt - für den Fall der Annahme eines Leistungsbescheides - daher lediglich einen untergeordneten Teil im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes dar. Es liegt daher auch kein Feststellungsbescheid vor, dessen normativer Gehalt der erste Absatz des zitierten Schreibens wäre.

Versteht man das Schreiben der BH vom 11. Jänner 2010 als Leistungsbescheid und den ersten Absatz als einen Teil der Feststellung des Sachverhaltes, so stellt die Berufung der Beschwerdeführer lediglich eine Rüge der Sachverhaltsfeststellung dar. Dementsprechend begehrten die Beschwerdeführer in der Berufung auch nicht die Abänderung des normativen Gehaltes des Bescheides oder dessen Aufhebung, sondern ausdrücklich (lediglich) die Änderung (Ergänzung) der Beschreibung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes.

Mit diesem Berufungsantrag wurde daher weder eine Abänderung noch eine Behebung des angefochtenen Bescheides (dh. dessen normativen Teils) begehrt, sodass auch dann, wenn das Schreiben der BH vom 11. Jänner 2010 einen Bescheid darstellen sollte, die Zurückweisung der ausdrücklich nur gegen einen bestimmten Teil der Darstellung des Sachverhaltes erhobenen Berufung nicht zu einer Rechtsverletzung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer führte.

2.3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 2.3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 26. Mai 2011

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070118.X00

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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