RS Vwgh 2007/11/21 2006/08/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2007
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §140;
NotstandshilfeV §6 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/08/0247

Rechtssatz

Mit der in § 6 Abs. 2 NH-VO erwähnten "rechtlichen Pflicht" wird auf das Unterhaltsrecht verwiesen. Hiebei ist für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes des Arbeitslosen zwar auch der Ausgleichszulagenrichtsatz als Orientierungshilfe heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, 97/08/0436). Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes bedeutet aber insgesamt die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedürfnisdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes; benötigt das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung, so liegt noch keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor (vgl. etwa Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 12 zu § 140). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt als "wesentlicher Beitrag" zum geschuldeten Unterhalt nicht nur ein finanzieller Beitrag in Frage, sondern auch die Betreuung des Kindes im Rahmen der Haushaltsführung (vgl. das Erkenntnis vom 18. Februar 2004, 2000/08/0176, mwN). Von Bedeutung kann aber auch sein, ob und in welcher Höhe das Kind Ausgaben für seine Ausbildung tätigen muss; das Einkommen vermindert zwar den Unterhaltsbedarf, die Kosten der Ausbildung erhöhen ihn wieder (vgl. Pichler in Rummel, aaO, Rz 11).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080246.X01

Im RIS seit

07.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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