Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des G H in S, vertreten durch Mag. Dr. Alfred Poferl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 11/1, gegen den Bescheid des Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vom 15. Dezember 2010, Zl. VwSen-165521/7/Sch/Th, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 26. Juni 2010 um 17.00 Uhr an einem näher genannten Ort ein näher bezeichnetes Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,64 mg/l ergeben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 26. Juni 2010 um 17.00 Uhr an einem näher genannten Ort ein näher bezeichnetes Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,64 mg/l ergeben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, i.V.m.
§ 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.200,--Ersatzfreiheitsstrafe: 400 Stunden) verhängt wurde.Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.200,--Ersatzfreiheitsstrafe: 400 Stunden) verhängt wurde.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Meldungsleger sei in der mündlichen Verhandlung (vor der belangten Behörde) dezidiert befragt worden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich angegeben habe, mit dem Rad "gefahren" zu sein, also nicht behauptet habe, es "geschoben" zu haben, wobei vom Meldungsleger ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass vom Beschwerdeführer die Aussage "gefahren" gekommen sei. Von einem Schieben des Fahrrades sei zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Vom Beschwerdeführer sei hingegen behauptet worden, er sei zum Vorfallszeitpunkt nicht Lenker des Fahrrades gewesen, wenngleich auch nicht dezidiert behauptet worden sei, das Fahrrad sei geschoben worden.
Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer beim Lenken des Fahrrades von keinem greifbaren Zeugen, also auch nicht vom Meldungsleger, beobachtet worden sei. Dennoch könne für die belangte Behörde kein Zweifel daran aufkommen, dass der Beschwerdeführer zum Vorfallszeitpunkt sein Fahrrad gelenkt habe. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer, wie der Zeuge glaubhaft versichert habe, ihm gegenüber dezidiert ausgesagt habe, mit dem Fahrrad gefahren zu sein, müsse nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass jemand, der tatsächlich beim bloßen Schieben des Fahrrades gestürzt sein sollte, diese Tatsache auch ausdrücklich erwähne. Dies insbesondere dann, wenn aufgrund von Alkoholisierungssymptomen eine Alkomatuntersuchung bevorstehe und eine hohe Verwaltungsstrafe wegen Lenkens eines Fahrrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand drohe. In einer solche Situation müsse angenommen werden, dass sofort der Einwand erhoben werde, das Fahrrad sei ohnehin nur geschoben worden.
Wenn in der Berufungsverhandlung ausführlich der Umstand erörtert worden sei, dass in der Polizeianzeige vom 27. Juni 2010 expressis verbis nicht vom Lenken des Fahrrades die Rede sei, könne die vom Meldungsleger gewählte Wortwahl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch aber auch nur als Lenken verstanden werden. In der Anzeige heiße es nämlich unter der Rubrik "Sachverhalt": "H. gab an, dass er auf dem Bergabstück des Radweges vor der S.-Brücke zu schnell war und durch das folgende Bremsmanöver zu Sturz kam."
Wenn also jemand vorbringe, er sei mit dem Fahrrad zu schnell gewesen, werde das allgemein wohl so verstanden, dass er beim Fahren zu schnell gewesen sei. Eine Auslegung dahingehend, dass damit ein zu schnelles Schieben des Fahrrades gemeint gewesen sein könnte, sei demgegenüber höchst unüblich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Fahrrad gelenkt habe, sei daher hinreichend erwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, es habe das Fahren mit dem Fahrrad weder von Zeugen noch von einschreitenden Beamten festgestellt werden können. Die im gesamten Verfahren vorgenommenen Wertungen und Vermutungen und vorgebrachten "Lebenserfahrungen" seien keineswegs geeignet, tatsächliche Fakten und Beweisergebnisse aus den Ermittlungsverfahren zu ersetzen.
Der angefochtene Bescheid weise darauf hin, es sei offenkundig, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz mit dem Fahrrad verletzt habe. Selbst dies sei durch das Ermittlungsverfahren nicht mit Sicherheit festgestellt worden. Erst über nachträgliches Befragen in der mündlichen Berufungsverhandlung habe der Meldungsleger die in der Anzeige niedergehaltene, schriftlich wieder gegebene Aussage des Beschwerdeführers "revidiert" und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst zugegeben habe, mit dem Rad "gefahren" zu sein, ohne dass dies in der Anzeige oder sonst wie in einem Dienstbericht festgehalten worden sei.
Ferner werde - so die Beschwerde weiter - in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass "kein Zweifel" daran aufkommen könne, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug gelenkt habe, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass jemand, der tatsächlich beim Schieben des Fahrrades gestürzt sein sollte, diese Tatsache auch erwähnen würde. Diese Annahme sei nicht begründet und entspreche auch nicht den Tatsachen. Es handle sich dabei um nicht begründete Vermutungen und Mutmaßungen der Behörde, die durch keinerlei Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe beweismäßig unterlegt und festgestellt werden können.
In der Beschwerde wird weiters gerügt, es sei nicht automatisch und selbstverständlich, dass der Sturz beim Fahren mit dem Fahrrad geschehen sei. Auch beim Schieben eines Fahrrades, etwa im beladenen Zustand, könne es durchaus beim Bergabfahren zu einem Sturz nach einem Bremsmanöver kommen. Der Beschwerdeführer habe einen Karton Wein transportiert, wobei dies nur durch Schieben des Fahrrades möglich gewesen sei. Die am Unfallort anwesenden Personen seien nicht zeugenschaftlich einvernommen worden. Die belangte Behörde habe es gänzlich unterlassen, die näheren Umstände zu diesem Thema aufzunehmen und entsprechende Sachverhaltsfeststellungen für eine richtige rechtliche Würdigung zu treffen.
Die im Nachhinein revidierte Aussage des Meldungslegers, der sich weder an einen einzelnen Vorfall nach einem halben Jahr noch dezidiert an den Wortlaut erinnern könne, sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht glaubwürdig. Dies insbesondere deshalb, weil weitere schriftliche Aufzeichnungen über den Vorfall fehlten und die einzelnen vorhandenen schriftlichen Aufzeichnungen anderes wiedergegeben würden. Auch bleibe die belangte Behörde schuldig zu begründen, warum und aufgrund welchen Beweisergebnisses sie davon ausgehe, dass die Verletzung von einem Fahrunfall ausgegangen sei.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2009/02/0347, m.w.N.).Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2009/02/0347, m.w.N.).
Die belangte Behörde konnte sich im Zuge der Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die Aussage des als Zeugen vernommenen GI H. K. stützen, der in Übereinstimmung mit früheren Stellungnahmen der BPD Linz vom 6. September 2010 und vom 19. Juni 2010, die dem Beschwerdeführer im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens auch im Zuge des Parteiengehörs vorgehalten wurden, darlegte, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber vom "Fahren" mit dem Fahrrad sprach und das Wort "schieben" in diesem Zusammenhang ausgeschlossen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Zeuge nicht mehr genau an die Angaben des Beschwerdeführers hätte erinnern können, sind insbesondere dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2010 nicht zu entnehmen. Die Beschwerdebehauptung, der Meldungsleger habe im Nachhinein seine Aussage "revidiert" und sich weder an einen einzelnen Vorfall nach einem halben Jahr noch dezidiert an den Wortlaut erinnern können, ist für den Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Weshalb es darüber hinaus auch noch weiterer schriftlicher Aufzeichnungen vom Vorfall bedurft hätte, vermag die Beschwerde nicht einsichtig darzulegen.
Die schlüssige Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer sehr wohl zum Vorfallszeitpunkt mit seinem Fahrrad "gefahren" und es nicht etwa "geschoben" habe, begegnet daher - insbesondere gestützt auf die vorgenannte Zeugenaussage - keinen Bedenken. Es bedurfte daher auch keiner weiteren Ermittlungen durch die belangte Behörde, ob der Beschwerdeführer mit seinem Fahrrad allenfalls nicht gefahren, sondern es nur geschoben habe. Es erübrigt sich ferner ein näheres Eingehen auf die Frage, ob nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich von sich aus im Zusammenhang mit dem Unfall darauf hingewiesen hätte, dass er das Fahrrad nur geschoben habe.
Der Beschwerdeführer zeigt auch mit der Rüge der unterlassenen Zeugeneinvernahme anderer Personen, die dem Beschwerdeführer nach dem Unfall zu Hilfe gekommen sind, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht einmal in der Lage war, einen konkreten Zeugen für seine Behauptung, er sei mit seinem Fahrrad zum Vorfallszeitpunkt nicht gefahren, während des gesamten behördlichen Verfahrens nicht namhaft machen konnte. Überdies hat der Beschwerdeführer in der Berufung selbst angegeben, dass "beim Sturz niemand außer dem Berufungswerber anwesend" gewesen sei. Ferner wird auch in der Beschwerde selbst ausgeführt, es habe das Fahren mit dem Fahrrad weder von Zeugen noch von einschreitenden Beamten festgestellt werden können.
Insoweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behauptet, der Transport eines Kartons Wein sei nur durch Schieben des Fahrrades möglich gewesen, verstößt er mit diesem Vorbringen gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 27. Mai 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011020044.X00Im RIS seit
27.06.2011Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011