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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §1 Abs2 litl idF 2002/I/126;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der DB in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 7. März 2008, Zl. 3/08115/149 7317, betreffend Befreiungsschein nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 18. Februar 2008 stellte die im Jahr 1977 geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Sie sei die Tochter eines österreichischen Staatsbürgers, der seit Vollendung ihres 21. Lebensjahres regelmäßig ihren Unterhalt finanziert habe.Am 18. Februar 2008 stellte die im Jahr 1977 geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Sie sei die Tochter eines österreichischen Staatsbürgers, der seit Vollendung ihres 21. Lebensjahres regelmäßig ihren Unterhalt finanziert habe.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 18. Februar 2008 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3 AuslBG abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin vom 29. September 2003 bis zum 31. März 2006 eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Zweck "Ausbildung" und in weiterer Folge eine Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Angehöriger - kein Zugang zum Arbeitsmarkt", gültig vom 25. Februar 2006 bis zum 9. August 2008, gehabt habe. Dieses Aufenthaltsrecht sei jedoch keine Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befreiungsscheines nicht erfüllt seien.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 18. Februar 2008 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin vom 29. September 2003 bis zum 31. März 2006 eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Zweck "Ausbildung" und in weiterer Folge eine Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Angehöriger - kein Zugang zum Arbeitsmarkt", gültig vom 25. Februar 2006 bis zum 9. August 2008, gehabt habe. Dieses Aufenthaltsrecht sei jedoch keine Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befreiungsscheines nicht erfüllt seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass sie "als Kind eines Österreichers bis 31.12.2008 von der Anwendung des AuslBG ausgenommen" und weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. März 2008 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3 AuslBG iVm § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und dies im Wesentlichen nach einer Darstellung des Verfahrensganges und der Wiedergabe von Rechtsvorschriften damit begründet, dass die Beschwerdeführerin zwar im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 3 AuslBG rechtmäßig niedergelassen sei, jedoch die in § 15 Abs. 1 Z. 3 AuslBG geforderte bisherige Ausnahme vom AuslBG nicht gegeben sei. Durch die mit den erst im Jänner 2006 in Kraft getretenen Normierungen des AuslBG gälten als Kinder im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. m leg. cit. nach den Bestimmungen des ABGB nur solche die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Dies ergebe sich bereits aus den Erläuterungen zum Kinderbegriff zu der mit dem 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Novelle des AuslBG. Durch die weitere Novellierung des AuslBG, BGBl. I Nr. 78/2007, welche mit dem 1. Jänner 2008 in Kraft getreten sei, sei dies durch die Einfügung der Bestimmung des § 2 Abs. 11 leg. cit. neuerlich dokumentiert worden, wonach für Kinder die jeweiligen Altersgrenzen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 und Abs. 4 Z. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) heranzuziehen seien.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. März 2008 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben und dies im Wesentlichen nach einer Darstellung des Verfahrensganges und der Wiedergabe von Rechtsvorschriften damit begründet, dass die Beschwerdeführerin zwar im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG rechtmäßig niedergelassen sei, jedoch die in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG geforderte bisherige Ausnahme vom AuslBG nicht gegeben sei. Durch die mit den erst im Jänner 2006 in Kraft getretenen Normierungen des AuslBG gälten als Kinder im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, leg. cit. nach den Bestimmungen des ABGB nur solche die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Dies ergebe sich bereits aus den Erläuterungen zum Kinderbegriff zu der mit dem 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Novelle des AuslBG. Durch die weitere Novellierung des AuslBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, welche mit dem 1. Jänner 2008 in Kraft getreten sei, sei dies durch die Einfügung der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 11, leg. cit. neuerlich dokumentiert worden, wonach für Kinder die jeweiligen Altersgrenzen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 4, Ziffer eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) heranzuziehen seien.
§ 2 Abs. 1 Z. 9 NAG umfasse ausschließlich minderjährige Kinder, nach § 2 Abs. 4 Z. 1 NAG sei die Minderjährigkeit nach den Bestimmungen des ABGB zu beurteilen. In Österreich seien nach dem ABGB Kinder mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig und danach nicht mehr als minderjährig zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin stehe bereits im 31. Lebensjahr, sie könne daher nicht unter den Begriff "Kind" im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. m und § 2 Abs. 11 AuslBG subsumiert werden. Die Beschwerdeführerin sei jedenfalls seit dem 1. Jänner 2006 nicht mehr von der Anwendung des AuslBG ausgenommen. Da zwischen der allfälligen Ausnahme vom Regulativ des AuslBG bis zum nunmehrigen Anbringen ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liege, werde die Beschwerdeführerin "dieser gesetzlich festgelegten zeitlichen Komponente" nicht gerecht.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG umfasse ausschließlich minderjährige Kinder, nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, NAG sei die Minderjährigkeit nach den Bestimmungen des ABGB zu beurteilen. In Österreich seien nach dem ABGB Kinder mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig und danach nicht mehr als minderjährig zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin stehe bereits im 31. Lebensjahr, sie könne daher nicht unter den Begriff "Kind" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m und Paragraph 2, Absatz 11, AuslBG subsumiert werden. Die Beschwerdeführerin sei jedenfalls seit dem 1. Jänner 2006 nicht mehr von der Anwendung des AuslBG ausgenommen. Da zwischen der allfälligen Ausnahme vom Regulativ des AuslBG bis zum nunmehrigen Anbringen ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liege, werde die Beschwerdeführerin "dieser gesetzlich festgelegten zeitlichen Komponente" nicht gerecht.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 78/2007, lauten:Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, lauten:
"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet."§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.
...
m) EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht
in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.
...
§ 2. ... Paragraph 2, ...
...
...
§ 15. (1) Einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat (§ 17), ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn erParagraph 15, (1) Einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat (Paragraph 17,), ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er
...
3. bisher gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist ... 3. bisher gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist ...
..."
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 157/2005, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,, lauten:
"§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder
unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie), wobei die Ehegatten, ausgenommen Ehegatten von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben müssen; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
...
1. die Minderjährigkeit nach den Bestimmungen des
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811;Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,;
..."
Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil zwar mit Inkrafttreten der AuslBG-Novelle BGBl. I Nr. 78/2007 am 1. Jänner 2008 durch die Einfügung des § 2 Abs. 11 in das AuslBG und die darin enthaltene Verweisungsnorm auf § 2 Abs. 1 Z. 9 und Abs. 4 NAG und § 52 Z. 2 NAG, wonach als "Kinder" im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. m leg. cit. nur Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzusehen sind, eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition dahingehend eingetreten sei, dass sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 lit. m nur bis zum 31. Dezember 2007 erfüllt habe. Wenn jedoch gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3 AuslBG ein Befreiungsschein für Ausländer auszustellen sei, die "bisher gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m nicht dem Geltungsbereich" des AuslBG unterlegen seien, so sei diese Voraussetzung auch in ihrem Fall erfüllt, in welchem seit dem behaupteten Wegfall des Ausnahmetatbestandes und ihrer Antragstellung nur eine Zeitspanne von 49 Tagen vergangen sei.Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil zwar mit Inkrafttreten der AuslBG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007, am 1. Jänner 2008 durch die Einfügung des Paragraph 2, Absatz 11, in das AuslBG und die darin enthaltene Verweisungsnorm auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 4, NAG und Paragraph 52, Ziffer 2, NAG, wonach als "Kinder" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, leg. cit. nur Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzusehen sind, eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition dahingehend eingetreten sei, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, nur bis zum 31. Dezember 2007 erfüllt habe. Wenn jedoch gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG ein Befreiungsschein für Ausländer auszustellen sei, die "bisher gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, und m nicht dem Geltungsbereich" des AuslBG unterlegen seien, so sei diese Voraussetzung auch in ihrem Fall erfüllt, in welchem seit dem behaupteten Wegfall des Ausnahmetatbestandes und ihrer Antragstellung nur eine Zeitspanne von 49 Tagen vergangen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff "bisher" in § 15 Abs. 1 Z. 3 AuslBG (damals: Z. 4) ausgeführt, die Bestimmung setze voraus, dass der Antragsteller "jedenfalls bis zur Stellung des Antrages" vom AuslBG ausgenommen sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 2007, Zl. 2004/09/0113). Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Im Übrigen wird hinsichtlich des Aufenthaltsrechts als "Angehöriger - kein Zugang zum Arbeitsmarkt" auf das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2010, Zl. 2007/09/0217, verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff "bisher" in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG (damals: Ziffer 4,) ausgeführt, die Bestimmung setze voraus, dass der Antragsteller "jedenfalls bis zur Stellung des Antrages" vom AuslBG ausgenommen sei vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. April 2007, Zl. 2004/09/0113). Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Im Übrigen wird hinsichtlich des Aufenthaltsrechts als "Angehöriger - kein Zugang zum Arbeitsmarkt" auf das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2010, Zl. 2007/09/0217, verwiesen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 30. Mai 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090080.X00Im RIS seit
06.07.2011Zuletzt aktualisiert am
07.09.2011