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E2D Assoziierung Türkei;Norm
ARB1/80 Art6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des MV in W, vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 20/1/6b, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 24. Mai 2004, Zl. LGSW/Abt. 3/13115/1343241/2004, betreffend Befreiungsschein, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsbürgers, auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 15 Abs. 1 Z. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Nach Darstellung des § 15 Abs. 1 Z. 4 sowie des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG begründete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller am 24. September 1992 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe. Die Ehe sei mit Urteil des Bezirksgerichts Wien Leopoldstadt vom 21. Juli 2003, rechtskräftig ab dem 2. Oktober 2003, für nichtig erklärt worden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung ausgeführt, dass seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin vor dem angeführten Urteil formell aufrecht gewesen sei und ihm als gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommenen Ausländer daher ein Befreiungsschein gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. auszustellen gewesen sei. Die Ausnahme des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG sei dem Beschwerdeführer jedoch - so führte die belangte Behörde aus - zu keinem Zeitpunkt zu Gute gekommen, weil die ex tunc-Wirkung des Ehenichtigkeitsurteils zur Folge habe, dass die Ehegatten als von Anfang an nicht verheiratet anzusehen seien (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1998, Zl. 96/09/0308, und vom 10. Februar 1999, Zl. 98/09/0144).Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsbürgers, auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Nach Darstellung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, sowie des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG begründete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller am 24. September 1992 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe. Die Ehe sei mit Urteil des Bezirksgerichts Wien Leopoldstadt vom 21. Juli 2003, rechtskräftig ab dem 2. Oktober 2003, für nichtig erklärt worden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung ausgeführt, dass seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin vor dem angeführten Urteil formell aufrecht gewesen sei und ihm als gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommenen Ausländer daher ein Befreiungsschein gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. auszustellen gewesen sei. Die Ausnahme des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG sei dem Beschwerdeführer jedoch - so führte die belangte Behörde aus - zu keinem Zeitpunkt zu Gute gekommen, weil die ex tunc-Wirkung des Ehenichtigkeitsurteils zur Folge habe, dass die Ehegatten als von Anfang an nicht verheiratet anzusehen seien (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1998, Zl. 96/09/0308, und vom 10. Februar 1999, Zl. 98/09/0144).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 1, 4c und 15 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 126/2002 (AuslBG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen eins, 4 c, und 15 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, (AuslBG), lauten:
"§ 1. ...
...
l) EWR-Bürger, drittstaatsangehörige Ehegatten eines
österreichischen Staatsbürgers oder eines anderen EWR-Bürgers sowie drittstaatsangehörige Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines anderen EWR-Bürgers (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der österreichische Staatsbürger bzw. der EWR-Bürger Unterhalt gewährt, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
...
Türkische Staatsangehörige
§ 4c. (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen.Paragraph 4 c, (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster und zweiter Unterabsatz oder nach Artikel 7, erster Unterabsatz oder nach Artikel 7, letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen.
Befreiungsschein
Voraussetzungen
§ 15. (1) Einem Ausländer ist, sofern er noch keinen
Niederlassungsnachweis hat, auf Antrag ein Befreiungsschein
auszustellen, wenn er
1. während der letzten acht Jahre mindestens fünf
Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war oder
2. mindestens fünf Jahre mit einem österreichischen
Staatsbürger verheiratet war und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet
hat oder
3. das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner
Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert hat, über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oderSchulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, in Österreich absolviert hat, über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder
4. bisher aus den in § 1 Abs. 2 lit. l genannten Gründen nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen ist und sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat." 4. bisher aus den in Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, genannten Gründen nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen ist und sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat."
Art. 6 ARB Nr. 1/80 lautet:Artikel 6, ARB Nr. 1/80 lautet:
"Artikel 6
1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 7 über den freien
Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische
Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates
angehört, in diesem Mitgliedstaat
- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung
Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen
Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung -
vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die Rechtswirkungen des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG in der Zeit während seiner aufrechten Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin jedenfalls gegeben gewesen seien, dies ergebe sich auch aus § 27 EheG. Gegenteiliges sei auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entnehmen.Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die Rechtswirkungen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG in der Zeit während seiner aufrechten Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin jedenfalls gegeben gewesen seien, dies ergebe sich auch aus Paragraph 27, EheG. Gegenteiliges sei auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entnehmen.
Mit diesem Hinweis übersieht der Beschwerdeführer, dass seine Ehe zum Zeitpunkt sowohl der Stellung seines Antrages auf Ausstellung eines Befreiungsscheines als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls schon rechtskräftig für nichtig erklärt worden war. Damit konnte sich der Beschwerdeführer nicht auf die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 4 AuslBG berufen, weil sie voraussetzt, dass der Antragsteller "bisher", also jedenfalls bis zur Stellung seines Antrages aus den in § 1 Abs. 2 lit. l leg. cit. genannten Gründen (hier: der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin) vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen war. Dies war beim Beschwerdeführer unbestritten nicht der Fall.Mit diesem Hinweis übersieht der Beschwerdeführer, dass seine Ehe zum Zeitpunkt sowohl der Stellung seines Antrages auf Ausstellung eines Befreiungsscheines als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls schon rechtskräftig für nichtig erklärt worden war. Damit konnte sich der Beschwerdeführer nicht auf die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG berufen, weil sie voraussetzt, dass der Antragsteller "bisher", also jedenfalls bis zur Stellung seines Antrages aus den in Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, leg. cit. genannten Gründen (hier: der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin) vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen war. Dies war beim Beschwerdeführer unbestritten nicht der Fall.
Auch die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 15 Abs. 1 Z. 2 AuslBG kam infolge der im Entscheidungszeitpunkt bereits rechtskräftigen Nichtigerklärung der Ehe und daher auch der rückwirkenden Beseitigung der Ehewirkungen im Sinne dieser Bestimmung nicht mehr in Betracht (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 28. September 2000, Zl. 99/09/0086).Auch die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG kam infolge der im Entscheidungszeitpunkt bereits rechtskräftigen Nichtigerklärung der Ehe und daher auch der rückwirkenden Beseitigung der Ehewirkungen im Sinne dieser Bestimmung nicht mehr in Betracht vergleiche schon das hg. Erkenntnis vom 28. September 2000, Zl. 99/09/0086).
Dass der Beschwerdeführer während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem AuslBG unterliegenden Tätigkeit beschäftigt gewesen sei, ist weder ersichtlich noch wird dies von ihm vorgebracht, sodass der angefochtene Bescheid auch vor dem Hintergrund des § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG nicht rechtswidrig erscheint.Dass der Beschwerdeführer während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem AuslBG unterliegenden Tätigkeit beschäftigt gewesen sei, ist weder ersichtlich noch wird dies von ihm vorgebracht, sodass der angefochtene Bescheid auch vor dem Hintergrund des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG nicht rechtswidrig erscheint.
Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid letztlich deswegen für rechtswidrig hält, weil ihm ein Befreiungsschein auf der Grundlage des § 4c AuslBG auszustellen gewesen wäre, ist er durch den angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden: Die Nichtigerklärung seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin mit Wirkung ex tunc hatte nämlich auch zur Folge, dass dem Beschwerdeführer die Ausnahme des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG zu keinem Zeitpunkt zugute kam (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Februar 1999, Zl. 98/09/0144, vom 28. September 2000, Zl. 99/09/0086, und vom 20. März 2002, Zl. 99/09/0099). Ausgehend davon konnte die Beschäftigung des Beschwerdeführers - entgegen seiner Argumentation - auch nicht als bewilligungsfrei gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG und damit auch - mangels Beschäftigungsbewilligungen oder sonstiger arbeitsrechtlicher Papiere nach dem AuslBG - nicht mehr als "ordnungsgemäß" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des ARB angesehen werden (vgl. auch dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. September 2000, Zl. 99/09/0086, und vom 20. März 2002, Zl. 99/09/0099). War diese Voraussetzung nicht gegeben, so konnte sich der Beschwerdeführer auch nicht auf § 4c AuslBG berufen.Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid letztlich deswegen für rechtswidrig hält, weil ihm ein Befreiungsschein auf der Grundlage des Paragraph 4 c, AuslBG auszustellen gewesen wäre, ist er durch den angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden: Die Nichtigerklärung seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin mit Wirkung ex tunc hatte nämlich auch zur Folge, dass dem Beschwerdeführer die Ausnahme des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG zu keinem Zeitpunkt zugute kam vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 10. Februar 1999, Zl. 98/09/0144, vom 28. September 2000, Zl. 99/09/0086, und vom 20. März 2002, Zl. 99/09/0099). Ausgehend davon konnte die Beschäftigung des Beschwerdeführers - entgegen seiner Argumentation - auch nicht als bewilligungsfrei gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG und damit auch - mangels Beschäftigungsbewilligungen oder sonstiger arbeitsrechtlicher Papiere nach dem AuslBG - nicht mehr als "ordnungsgemäß" im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, dritter Gedankenstrich des ARB angesehen werden vergleiche auch dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. September 2000, Zl. 99/09/0086, und vom 20. März 2002, Zl. 99/09/0099). War diese Voraussetzung nicht gegeben, so konnte sich der Beschwerdeführer auch nicht auf Paragraph 4 c, AuslBG berufen.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 19. April 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004090113.X00Im RIS seit
30.05.2007Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011