TE Vwgh Erkenntnis 2011/6/8 2009/06/0208

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Veröffentlicht am 08.06.2011
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des

F W in E, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. August 2009, Zl. FA13B- 12.10-E79/2009-13, betreffend Antrag gemäß § 41 Abs. 6 Stmk BauG (mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl. Ing. F P in H, vertreten durch Dr. Rainer Kurbos, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5,F W in E, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. August 2009, Zl. FA13B- 12.10-E79/2009-13, betreffend Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Stmk BauG (mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl. Ing. F P in H, vertreten durch Dr. Rainer Kurbos, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5,

2. Marktgemeinde E), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2008, Zl. 2006/06/0263, verwiesen werden. Gegenständlich war der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. August 2005 "auf Verfügung einer Baueinstellung und Erlassung eines Beseitigungsauftrages". Der Erstmitbeteiligte habe auf dem näher angeführten Nachbargrundstück an der Grundstücksgrenze eine mehr als 6 m hohe Niveauanhebung in der Form durchgeführt, dass er ein verankertes Stahlgerüst mit losen Erdreich hinterfüllt habe, wobei dies "hart" an der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers Nr. .54/2, KG E., errichtet sei. Auf dieser hergestellten Geländeanhebung nahe der Grenze des Grundstückes des Beschwerdeführers habe der Erstmitbeteiligte Aushubmaterial deponiert, wobei dieses Material in keiner Weise gesichert gewesen sei und von Oberflächenwässern habe abgeschwemmt werden können. Am 21. August 2005 sei es auf Grund der starken Regenfälle vom Grundstück des Erstmitbeteiligten ausgehend zu einem Murenabgang und am Grundstück des Beschwerdeführers zu einer Hangrutschung gekommen, beides sei auf das Bauvorhaben des Erstmitbeteiligten zurückzuführen und dadurch verursacht worden. Die Baubehörde möge nötigenfalls eine Baueinstellung bzw. einen Beseitigungsauftrag erteilen. Die Gemeindebehörden wiesen diesen Antrag betreffend das näher angeführte Bauvorhaben ab, da der Beschwerdeführer kein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs. 1 (insbesondere Z 5) Stmk. BauG geltend gemacht habe.Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2008, Zl. 2006/06/0263, verwiesen werden. Gegenständlich war der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. August 2005 "auf Verfügung einer Baueinstellung und Erlassung eines Beseitigungsauftrages". Der Erstmitbeteiligte habe auf dem näher angeführten Nachbargrundstück an der Grundstücksgrenze eine mehr als 6 m hohe Niveauanhebung in der Form durchgeführt, dass er ein verankertes Stahlgerüst mit losen Erdreich hinterfüllt habe, wobei dies "hart" an der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers Nr. .54/2, KG E., errichtet sei. Auf dieser hergestellten Geländeanhebung nahe der Grenze des Grundstückes des Beschwerdeführers habe der Erstmitbeteiligte Aushubmaterial deponiert, wobei dieses Material in keiner Weise gesichert gewesen sei und von Oberflächenwässern habe abgeschwemmt werden können. Am 21. August 2005 sei es auf Grund der starken Regenfälle vom Grundstück des Erstmitbeteiligten ausgehend zu einem Murenabgang und am Grundstück des Beschwerdeführers zu einer Hangrutschung gekommen, beides sei auf das Bauvorhaben des Erstmitbeteiligten zurückzuführen und dadurch verursacht worden. Die Baubehörde möge nötigenfalls eine Baueinstellung bzw. einen Beseitigungsauftrag erteilen. Die Gemeindebehörden wiesen diesen Antrag betreffend das näher angeführte Bauvorhaben ab, da der Beschwerdeführer kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, (insbesondere Ziffer 5,) Stmk. BauG geltend gemacht habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hob den in diesem Verfahren ergangenen abweisenden Vorstellungsbescheid vom 5. September 2006 mit dem angeführten Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in seinem Antrag auch gegen die vorgenommene Geländeanhebung gewendet und einen vermuteten Zusammenhang mit dem Murenabgang bzw. der Hangrutschung auf seinem Grundstück angesprochen habe. Anträge gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG könnten im Lichte dieser im Interesse des Nachbarn gelegenen Bestimmung im Zweifel nicht so gedeutet werden, dass der Nachbar keine Verletzung eines ihm zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes habe geltend machen wollen. Daher schade es auch nicht, wenn der Beschwerdeführer im Antrag nicht ausdrücklich vom Vorliegen einer konsenslosen Geländeanhebung gesprochen habe, sondern nur die Geländeanhebung moniert habe. Er habe mit seinem Vorbringen das Nachbarrecht gemäß § 65 Abs. 1 dritter Satz Stmk. BauG ausreichend geltend gemacht.Der Verwaltungsgerichtshof hob den in diesem Verfahren ergangenen abweisenden Vorstellungsbescheid vom 5. September 2006 mit dem angeführten Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in seinem Antrag auch gegen die vorgenommene Geländeanhebung gewendet und einen vermuteten Zusammenhang mit dem Murenabgang bzw. der Hangrutschung auf seinem Grundstück angesprochen habe. Anträge gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG könnten im Lichte dieser im Interesse des Nachbarn gelegenen Bestimmung im Zweifel nicht so gedeutet werden, dass der Nachbar keine Verletzung eines ihm zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes habe geltend machen wollen. Daher schade es auch nicht, wenn der Beschwerdeführer im Antrag nicht ausdrücklich vom Vorliegen einer konsenslosen Geländeanhebung gesprochen habe, sondern nur die Geländeanhebung moniert habe. Er habe mit seinem Vorbringen das Nachbarrecht gemäß Paragraph 65, Absatz eins, dritter Satz Stmk. BauG ausreichend geltend gemacht.

Die belangte Behörde hob im fortgesetzten Verfahren den Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 3. Mai 2006 mit Bescheid vom 18. Juni 2008 im Sinne der aufhebenden Begründung des angeführten Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes wegen Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde wies mit Bescheid vom 26. Februar 2009 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 2. November 2005 neuerlich als unbegründet ab und änderte gleichzeitig von Amts wegen den Spruch geringfügig dahingehend ab, dass nach der Wortfolge "Baueinstellung und" die Formulierung "der Eventualantrag auf" zu treten habe. Die Berufungsbehörde führte dazu im Wesentlichen aus, dass der herangezogene nichtamtliche Sachverständige mit Gutachten vom 11. Dezember 2008 festgestellt habe, es seien anders als bei den im bewilligten Projekt bewilligten Geländeveränderungen Änderungen gegenüber den genehmigten Böschungssicherungsmaßnahmen durchgeführt worden, die aus Sicht des Sachverständigen als wesentliche Abweichungen vom bewilligten Projekt und damit als bewilligungspflichtig im Sinne des § 19 Z. 4 und 5 Stmk. BauG zu beurteilen seien. Eine mehr als 6 m hohe Niveauanhebung bzw. eine ungesicherte Deponierung von Aushubmaterial auf der Geländeanhebung in Richtung des Grundstückes des Beschwerdeführers nahe an der Grenze habe nicht bzw. nicht mehr festgestellt werden können. Die vorgenommenen Änderungen seien nach Ansicht des angeführten Sachverständigen mit keiner wesentlichen Änderung der Abflussverhältnisse zum Nachbargrundstück des Beschwerdeführers hin verbunden, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, diese Änderungen würden zu einer Gefährdung oder unzumutbaren Beeinträchtigung auf dem Nachbargrund führen.Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde wies mit Bescheid vom 26. Februar 2009 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 2. November 2005 neuerlich als unbegründet ab und änderte gleichzeitig von Amts wegen den Spruch geringfügig dahingehend ab, dass nach der Wortfolge "Baueinstellung und" die Formulierung "der Eventualantrag auf" zu treten habe. Die Berufungsbehörde führte dazu im Wesentlichen aus, dass der herangezogene nichtamtliche Sachverständige mit Gutachten vom 11. Dezember 2008 festgestellt habe, es seien anders als bei den im bewilligten Projekt bewilligten Geländeveränderungen Änderungen gegenüber den genehmigten Böschungssicherungsmaßnahmen durchgeführt worden, die aus Sicht des Sachverständigen als wesentliche Abweichungen vom bewilligten Projekt und damit als bewilligungspflichtig im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 4 und 5 Stmk. BauG zu beurteilen seien. Eine mehr als 6 m hohe Niveauanhebung bzw. eine ungesicherte Deponierung von Aushubmaterial auf der Geländeanhebung in Richtung des Grundstückes des Beschwerdeführers nahe an der Grenze habe nicht bzw. nicht mehr festgestellt werden können. Die vorgenommenen Änderungen seien nach Ansicht des angeführten Sachverständigen mit keiner wesentlichen Änderung der Abflussverhältnisse zum Nachbargrundstück des Beschwerdeführers hin verbunden, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, diese Änderungen würden zu einer Gefährdung oder unzumutbaren Beeinträchtigung auf dem Nachbargrund führen.

Der Beschwerdeführer habe die angeführten gutachtlichen Schlussfolgerungen in seiner Stellungnahme vom 14. Jänner 2009 zwar bekämpft, sie aber nicht in ihrer Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu erschüttern vermocht, insbesondere sei er dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene (etwa durch Vorlage eines Gegengutachtens) entgegengetreten.

Die Berufungsbehörde halte es daher für erwiesen, dass - wie es der Sachverständige dargelegt habe - die von ihm konstatierten Abweichungen von der erteilten Baubewilligung nicht zu einer solchen Änderung bzw. Veränderung des Geländes geführt hätten, dass damit Änderungen der Abflussverhältnisse verbunden gewesen wären, die eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung auf dem angrenzenden Grundstück des Beschwerdeführers verursacht hätten. Diesem gutachtlichen Urteil des Sachverständigen könne ohne besondere Fachkenntnisse gefolgt werden, weil sich durch die Abweichungen von der erteilten Baubewilligung die mit ihr bewilligten Geländeveränderungen höhenmäßig nicht verändert hätten, sondern nur die Böschungsverhältnisse (Hinweis auf die detaillierte planliche Darstellung der Schnitte der Profile 1-4 im Gutachten des Sachverständigen; Anm: diese Profile betreffen den abfallenden Hang auf dem Baugrundstück zu dem tiefer gelegenen Grundstück des Beschwerdeführers hin). An den vier vom Sachverständigen dargestellten Schnitten zeige sich, dass im Profil 1 und 2 die bewilligte, sogenannte Bombierung der Böschung im Fußbereich im Vergleich zur genehmigten umfangreicher geworden sei, im Profil 3 der genehmigte Böschungsverlauf nicht feststellbar sei und auch nicht inwieweit die vom Sachverständigen "aufgemessene" Ausbildung der (Böschungs-)Steinschlichtung der Baubewilligung entspreche, und dass sich im Profil 4 (lediglich) die "Abstufung" (Anm: statt zwei Stufen im Gelände nur eine) des Böschungsverlaufes geändert habe (diese eine Abstufung sei zudem nach hinten, also vom Nachbargrund weggerückt, errichtet worden), nicht jedoch das Niveau der (genehmigten) Geländeveränderung. Schon nach allgemeiner Lebenserfahrung könne dann, wenn das Niveau einer (bewilligten) Geländeveränderung bei einer Bauausführung im Wesentlichen das Gleiche bleibe und sich nur - soweit feststellbar - die Böschungsausbildung geändert habe, nicht mehr Wasser zum Nachbarn hinunterrinnen bzw. fließen, als mit einer anderen Böschungsausbildung. Das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht des Beschwerdeführers gemäß § 65 Abs. 1 dritter Satz Stmk. BauG werde dadurch nicht verletzt. Für eine Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG sei es aber von maßgeblicher Bedeutung, dass eine solche Rechtsverletzung tatsächlich durch eine konsenslos vorgenommene bauliche Maßnahme vorliege. Es stehe daher dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein (verfolgbares) Recht auf eine Baueinstellung oder einen Beseitigungsauftrag zu, wie dies von ihm beantragt worden sei.Die Berufungsbehörde halte es daher für erwiesen, dass - wie es der Sachverständige dargelegt habe - die von ihm konstatierten Abweichungen von der erteilten Baubewilligung nicht zu einer solchen Änderung bzw. Veränderung des Geländes geführt hätten, dass damit Änderungen der Abflussverhältnisse verbunden gewesen wären, die eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung auf dem angrenzenden Grundstück des Beschwerdeführers verursacht hätten. Diesem gutachtlichen Urteil des Sachverständigen könne ohne besondere Fachkenntnisse gefolgt werden, weil sich durch die Abweichungen von der erteilten Baubewilligung die mit ihr bewilligten Geländeveränderungen höhenmäßig nicht verändert hätten, sondern nur die Böschungsverhältnisse (Hinweis auf die detaillierte planliche Darstellung der Schnitte der Profile 1-4 im Gutachten des Sachverständigen; Anmerkung, diese Profile betreffen den abfallenden Hang auf dem Baugrundstück zu dem tiefer gelegenen Grundstück des Beschwerdeführers hin). An den vier vom Sachverständigen dargestellten Schnitten zeige sich, dass im Profil 1 und 2 die bewilligte, sogenannte Bombierung der Böschung im Fußbereich im Vergleich zur genehmigten umfangreicher geworden sei, im Profil 3 der genehmigte Böschungsverlauf nicht feststellbar sei und auch nicht inwieweit die vom Sachverständigen "aufgemessene" Ausbildung der (Böschungs-)Steinschlichtung der Baubewilligung entspreche, und dass sich im Profil 4 (lediglich) die "Abstufung" Anmerkung, statt zwei Stufen im Gelände nur eine) des Böschungsverlaufes geändert habe (diese eine Abstufung sei zudem nach hinten, also vom Nachbargrund weggerückt, errichtet worden), nicht jedoch das Niveau der (genehmigten) Geländeveränderung. Schon nach allgemeiner Lebenserfahrung könne dann, wenn das Niveau einer (bewilligten) Geländeveränderung bei einer Bauausführung im Wesentlichen das Gleiche bleibe und sich nur - soweit feststellbar - die Böschungsausbildung geändert habe, nicht mehr Wasser zum Nachbarn hinunterrinnen bzw. fließen, als mit einer anderen Böschungsausbildung. Das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 65, Absatz eins, dritter Satz Stmk. BauG werde dadurch nicht verletzt. Für eine Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG sei es aber von maßgeblicher Bedeutung, dass eine solche Rechtsverletzung tatsächlich durch eine konsenslos vorgenommene bauliche Maßnahme vorliege. Es stehe daher dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein (verfolgbares) Recht auf eine Baueinstellung oder einen Beseitigungsauftrag zu, wie dies von ihm beantragt worden sei.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie stützte sich dabei gleichfalls im Besonderen auf das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Baumeister J. F. vom 11. Dezember 2008 und führte in diesem Zusammenhang aus, dass der Sachverständige genau beschreibe, wie die Böschung bzw. die Geländeveränderung ausgeführt worden sei und warum die Abweichungen vom bewilligten Projekt jedenfalls als bewilligungspflichtig zu beurteilen seien. Nach seiner Ansicht führten diese Abweichungen nicht zu Änderungen, die eine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung auf dem Nachbargrund bewirken könnten. Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte würden durch diese konsenslosen baulichen Maßnahmen nicht verletzt, und es sei daher der Antrag auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages zu Recht abgewiesen worden. Unabhängig davon allerdings müsse die Baubehörde erster Instanz von Amts wegen hinsichtlich der konsenslosen baulichen Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG erlassen.Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie stützte sich dabei gleichfalls im Besonderen auf das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Baumeister J. F. vom 11. Dezember 2008 und führte in diesem Zusammenhang aus, dass der Sachverständige genau beschreibe, wie die Böschung bzw. die Geländeveränderung ausgeführt worden sei und warum die Abweichungen vom bewilligten Projekt jedenfalls als bewilligungspflichtig zu beurteilen seien. Nach seiner Ansicht führten diese Abweichungen nicht zu Änderungen, die eine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung auf dem Nachbargrund bewirken könnten. Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte würden durch diese konsenslosen baulichen Maßnahmen nicht verletzt, und es sei daher der Antrag auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages zu Recht abgewiesen worden. Unabhängig davon allerdings müsse die Baubehörde erster Instanz von Amts wegen hinsichtlich der konsenslosen baulichen Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG erlassen.

Auf frühere, eventuell vorschriftswidrige bauliche Maßnahmen, die nicht mehr vorhanden seien, sei im vorliegenden Verfahren nicht mehr einzugehen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligten Parteien (die zweitmitbeteiligte Partei allerdings nicht rechtsanwaltschaftlich vertreten) - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Stmk. Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 zur Anwendung (mit Ausnahme der im vorliegenden Beschwerdefall nicht relevanten § 13 Abs. 8 und § 85, die gemäß der Übergangsbestimmung § 119 f zur Novelle LGBl. Nr. 27/2008 auch schon auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle - am 2. April 2008 - anhängige Verfahren in der Fassung dieser Novelle anzuwenden sind).Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Stmk. Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, zur Anwendung (mit Ausnahme der im vorliegenden Beschwerdefall nicht relevanten Paragraph 13, Absatz 8 und Paragraph 85,, die gemäß der Übergangsbestimmung Paragraph 119, f zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008, auch schon auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle - am 2. April 2008 - anhängige Verfahren in der Fassung dieser Novelle anzuwenden sind).

§ 41 Abs. 1 und 3 und § 65 Abs. 1 Stmk. BauG lauten wie folgt: Paragraph 41, Absatz eins und 3 und Paragraph 65, Absatz eins, Stmk. BauG lauten wie folgt:

§ 41 Paragraph 41

Baueinstellung und Beseitigungsauftrag

  1. (1)Absatz eins,Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
    1. 1.Ziffer eins
      bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
    2. 2.Ziffer 2
      anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 oderanzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 6, oder
                  3.              baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3,Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen."Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß Paragraph 33, Absatz eins, zu erteilen."

"§ 65

Entsorgungsanlagen für Abwässer und Niederschlagswässer

  1. (1)Absatz eins,Bei baulichen Anlagen ist eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen. Dafür erforderliche Anlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Veränderungen des Geländes im Bauland und auf daran angrenzenden Grundstücken im Freiland dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen."

    Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe sich weder mit den in der Vorstellung gegen das angeführte Gutachten vom 11. Dezember 2008 erhobenen Einwänden noch mit seinem Antrag auf Gutachtensergänzung auseinandergesetzt. Überdies sei die Frist zur Stellungnahme zu diesem Gutachten von vier Wochen zu kurz gewesen, um ein entsprechendes Gegengutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer habe insbesondere in seiner Stellungnahme zum Gutachten eine Ergänzung des Gutachtens nach einer Befundaufnahme an Ort und Stelle mit den Parteien beantragt, ebenso die Einholung eines bodenmechanischen Gutachtens. Die Berufungsbehörde hätte jedenfalls eine mündliche Verhandlung bzw. Erhebungen an Ort und Stelle mit den Parteien durchführen müssen. In dem im Baubewilligungsverfahren vorgelegten bodenmechanischen Gutachten der Ingenieurgemeinschaft G & D werde mehrfach darauf hingewiesen, dass die Bebauung in westliche Richtung hin, sohin in Richtung des Grundstückes des Beschwerdeführers Nr. .54/2, als äußerst ungünstig zu bezeichnen sei und es auch einem Laien erkennbar gewesen sei, dass für den Fall, wenn in diesem Teil des Baugrundstückes Aufschüttungen bzw. Niveauanhebungen vorgenommen würden, die Gefahr bestehe, dass diese Aufschüttungen abrutschten oder dass es bei einem stärkeren Regenereignis zum Murenabgang komme. In diesem bodenmechanischen Gutachten sei zu den Gelände- und Untergrundverhältnissen auch ausgeführt worden, dass die Voraussetzungen für die Versickerung von konzentriert anfallenden Niederschlagswässern denkbar schlecht seien. Die belangte Behörde hätte daher aufzuklären gehabt, dass das konsenslose Bauvorhaben (Niveauveränderung, Aufschüttung) zu einer Beeinträchtigung des Beschwerdeführers gemäß § 65 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 Z. 5 Stmk. BauG führe. Bei Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens wäre herausgekommen, dass ein Beseitigungsauftrag zu erlassen sei.Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe sich weder mit den in der Vorstellung gegen das angeführte Gutachten vom 11. Dezember 2008 erhobenen Einwänden noch mit seinem Antrag auf Gutachtensergänzung auseinandergesetzt. Überdies sei die Frist zur Stellungnahme zu diesem Gutachten von vier Wochen zu kurz gewesen, um ein entsprechendes Gegengutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer habe insbesondere in seiner Stellungnahme zum Gutachten eine Ergänzung des Gutachtens nach einer Befundaufnahme an Ort und Stelle mit den Parteien beantragt, ebenso die Einholung eines bodenmechanischen Gutachtens. Die Berufungsbehörde hätte jedenfalls eine mündliche Verhandlung bzw. Erhebungen an Ort und Stelle mit den Parteien durchführen müssen. In dem im Baubewilligungsverfahren vorgelegten bodenmechanischen Gutachten der Ingenieurgemeinschaft G & D werde mehrfach darauf hingewiesen, dass die Bebauung in westliche Richtung hin, sohin in Richtung des Grundstückes des Beschwerdeführers Nr. .54/2, als äußerst ungünstig zu bezeichnen sei und es auch einem Laien erkennbar gewesen sei, dass für den Fall, wenn in diesem Teil des Baugrundstückes Aufschüttungen bzw. Niveauanhebungen vorgenommen würden, die Gefahr bestehe, dass diese Aufschüttungen abrutschten oder dass es bei einem stärkeren Regenereignis zum Murenabgang komme. In diesem bodenmechanischen Gutachten sei zu den Gelände- und Untergrundverhältnissen auch ausgeführt worden, dass die Voraussetzungen für die Versickerung von konzentriert anfallenden Niederschlagswässern denkbar schlecht seien. Die belangte Behörde hätte daher aufzuklären gehabt, dass das konsenslose Bauvorhaben (Niveauveränderung, Aufschüttung) zu einer Beeinträchtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 65, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk. BauG führe. Bei Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens wäre herausgekommen, dass ein Beseitigungsauftrag zu erlassen sei.

    Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Zunächst ist festzustellen, dass die von der Berufungsbehörde gewährte Frist zur Stellungnahme zum Gutachten vom 11. Dezember 2008 von vier Wochen als ausreichend zur Einholung eines entsprechenden Gegengutachtens angesehen wird (der Beschwerdeführer hat im Übrigen in seiner letzten Vorstellung keinen diesbezüglichen Einwand erhoben). Weiters wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offengestanden, eine Verlängerung der Frist zu beantragen. Der Beschwerdeführer tut im Übrigen die Wesentlichkeit der aufgeworfenen Verfahrensmängel nicht dar. Weiters kann der Feststellung der belangten Behörde, dass das Gutachten des nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen Baumeister J. F. vom 11. Dezember 2008 als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen sei, nicht entgegengetreten werden. Auch diesbezüglich trägt der Beschwerdeführer nichts vor, was dies in Frage stellen könnte. Die vom Sachverständigen festgestellten Abweichungen von der erteilten Baubewilligung haben - wie dies die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt hat - nicht die mit ihr bewilligten Geländeveränderungen, sondern nur die ausgeführten Böschungsverhältnisse verändert, und zwar insofern, als nach den vier vom Sachverständigen dargestellten Schnitten im Profil 1 und 2 die bewilligte, sogenannte Bombierung der Böschung im Fußbereich im Vergleich zur genehmigten umfangreicher geworden ist, im Profil 3 der genehmigte Böschungsverlauf nicht habe festgestellt werden können und im Profil 4 lediglich die Abstufung des Böschungsverlaufes (von zwei Stufen auf eine) geändert worden sei, die zudem nach hinten, also vom Nachbargrund weggerückt errichtet worden sei. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn zur Klärung einer allfälligen Beeinträchtigung des Nachbarn durch geänderte Abflussverhältnisse im Sinne des § 65 Abs. 1 letzter Satz Stmk. BauG ein bautechnischer Amtssachverständiger herangezogen wurde.Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Zunächst ist festzustellen, dass die von der Berufungsbehörde gewährte Frist zur Stellungnahme zum Gutachten vom 11. Dezember 2008 von vier Wochen als ausreichend zur Einholung eines entsprechenden Gegengutachtens angesehen wird (der Beschwerdeführer hat im Übrigen in seiner letzten Vorstellung keinen diesbezüglichen Einwand erhoben). Weiters wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offengestanden, eine Verlängerung der Frist zu beantragen. Der Beschwerdeführer tut im Übrigen die Wesentlichkeit der aufgeworfenen Verfahrensmängel nicht dar. Weiters kann der Feststellung der belangten Behörde, dass das Gutachten des nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen Baumeister J. F. vom 11. Dezember 2008 als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen sei, nicht entgegengetreten werden. Auch diesbezüglich trägt der Beschwerdeführer nichts vor, was dies in Frage stellen könnte. Die vom Sachverständigen festgestellten Abweichungen von der erteilten Baubewilligung haben - wie dies die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt hat - nicht die mit ihr bewilligten Geländeveränderungen, sondern nur die ausgeführten Böschungsverhältnisse verändert, und zwar insofern, als nach den vier vom Sachverständigen dargestellten Schnitten im Profil 1 und 2 die bewilligte, sogenannte Bombierung der Böschung im Fußbereich im Vergleich zur genehmigten umfangreicher geworden ist, im Profil 3 der genehmigte Böschungsverlauf nicht habe festgestellt werden können und im Profil 4 lediglich die Abstufung des Böschungsverlaufes (von zwei Stufen auf eine) geändert worden sei, die zudem nach hinten, also vom Nachbargrund weggerückt errichtet worden sei. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn zur Klärung einer allfälligen Beeinträchtigung des Nachbarn durch geänderte Abflussverhältnisse im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, letzter Satz Stmk. BauG ein bautechnischer Amtssachverständiger herangezogen wurde.

    In materieller Hinsicht führt der Beschwerdeführer - wie bereits in der Vorstellung - aus, dass sich durch die geänderte Ausführung der Böschungssicherung (einerseits mit einer einmal abgestuften Geotextilschwergewichtsmauer, andererseits ab der Abstufung im Bereich der nordöstlichen Gebäudefront bis zum Ende des montierten Geländers mit einer Steinschlichtung, die auf der Geotextilschwergewichtsmauer aufgesetzt wurde - er bezieht sich dabei auf die Böschungsverhältnisse im Profil 3 -) Abrutschungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers ergeben würden und seien bei Regenfall natürlich die Abflussverhältnisse dadurch erheblich verändert. So werde bei der Fotodokumentation des Gutachtens bei einigen Fotoaufnahmen vom abgerutschten Bewuchs bzw. vom abgerutschten "Bewuchs - Stahlgitter" gesprochen. Diese Lichtbilder zeigten, dass die abgerutschten Bewuchs- und Bestandteile der Böschung zu einer Beeinträchtigung des Beschwerdeführers führen würden. Auf der letzten Beilage des Gutachtens bzw. der Bestandsaufnahme durch den Sachverständigen sei die projektierte Böschung im unteren Bereich dargestellt, während die tatsächlich zur Ausführung gebrachte Böschung im oberen Bereich in Verbindung mit einer Steinschlichtung dargestellt sei. Die Höhe von 4,5 m habe der Sachverständige bezogen auf einen projektierten Gehweg errechnet, der aber nicht ausgeführt worden sei, sondern es gehe diese Böschung ohne jegliche weitere Verbindung geradewegs in die weiter abfallende Böschung am Grundstück des Beschwerdeführers über. Daraus resultiere die vom Beschwerdeführer stets angegebene Höhe von 6 m für diese Steinschlichtung und Böschung in Stahlgitter und Geotextil, wobei die Fundamentierung dieser Baumaßnahmen nicht befundmäßig erhoben sei. Bereits im Jahr 2005 sei es zu einem Murenabgang gekommen, sodass die sogenannte "Gigerlstiege" weggerissen worden sei und der auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindliche Altbaumbestand zerstört worden sei. Es komme nach wie vor zu Hangrutschungen im vorliegenden Bereich auf das Grundstück des Beschwerdeführers. Der abgerutschte Bewuchs und Bestandteile der Böschung könnten von jedermann gesehen werden und seien auch im Gutachten des Sachverständigen in dessen Fotodokumentation dargestellt.

    Dem ist insbesondere entgegenzuhalten, dass die Frage von maßgeblich geänderten Abflussverhältnissen auf Grund einer konsenswidrigen Geländeveränderung gemäß § 65 Abs. 1 letzter Satz Stmk. BauG im Vergleich zu dem in dieser Hinsicht bewilligten Zustand bzw. zu den bewilligten Geländeveränderungen zu beantworten ist. In diesem Sinne ergibt sich - wie dies der Sachverständige dargelegt hat - im vorliegenden Fall, dass keine über das bewilligte Ausmaß erfolgte Geländeveränderungen ausgeführt wurden, sondern die Böschungssicherungsmaßnahmen, was ihre Höhe und Situierung betrifft, geändert wurden. Auch im Bereich der zur Böschungssicherung vorgenommenen Steinschlichtung im Bereich vom Profil 3 - auf die sich das Beschwerdevorbringen im Besonderen bezieht - ist die bewilligte Höhe der Geländeveränderung gemäß dem Baubewilligungsbescheid eingehalten. Wenn die belangte Behörde gestützt auf das angeführte Gutachten die geändert vorgenommenen Böschungssicherungsmaßnahmen bei gleichzeitiger Einhaltung der bewilligten Geländeveränderungen dahin beurteilt hat, dass durch die geänderte Ausführung die Abflussverhältnisse nicht wesentlich beeinflusst werden, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Aus dem Umstand, dass entlang verschiedener Böschungsbereiche abgerutschter Bewuchs vorzufinden ist (der auf Fotos im Gutachten ausgewiesen wird), hat für die gemäß § 65 Abs. 1 letzter Satz Stmk. BauG maßgebliche Frage der allfälligen maßgeblichen Veränderung der Abflussverhältnisse im Falle von vorschriftswidrigen Veränderungen des Geländes keine Bedeutung.Dem ist insbesondere entgegenzuhalten, dass die Frage von maßgeblich geänderten Abflussverhältnissen auf Grund einer konsenswidrigen Geländeveränderung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, letzter Satz Stmk. BauG im Vergleich zu dem in dieser Hinsicht bewilligten Zustand bzw. zu den bewilligten Geländeveränderungen zu beantworten ist. In diesem Sinne ergibt sich - wie dies der Sachverständige dargelegt hat - im vorliegenden Fall, dass keine über das bewilligte Ausmaß erfolgte Geländeveränderungen ausgeführt wurden, sondern die Böschungssicherungsmaßnahmen, was ihre Höhe und Situierung betrifft, geändert wurden. Auch im Bereich der zur Böschungssicherung vorgenommenen Steinschlichtung im Bereich vom Profil 3 - auf die sich das Beschwerdevorbringen im Besonderen bezieht - ist die bewilligte Höhe der Geländeveränderung gemäß dem Baubewilligungsbescheid eingehalten. Wenn die belangte Behörde gestützt auf das angeführte Gutachten die geändert vorgenommenen Böschungssicherungsmaßnahmen bei gleichzeitiger Einhaltung der bewilligten Geländeveränderungen dahin beurteilt hat, dass durch die geänderte Ausführung die Abflussverhältnisse nicht wesentlich beeinflusst werden, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Aus dem Umstand, dass entlang verschiedener Böschungsbereiche abgerutschter Bewuchs vorzufinden ist (der auf Fotos im Gutachten ausgewiesen wird), hat für die gemäß Paragraph 65, Absatz eins, letzter Satz Stmk. BauG maßgebliche Frage der allfälligen maßgeblichen Veränderung der Abflussverhältnisse im Falle von vorschriftswidrigen Veränderungen des Geländes keine Bedeutung.

    Der Beschwerdeführer meint weiters, dass die Geländeveränderung im Zeitpunkt der Antragstellung (vom 24. August 2005) durch die Bauführer noch nicht abgeschlossen gewesen sei und daher ein Antrag auf Baueinstellung, in eventu auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages gestellt worden sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme es bei Erlassung von Baueinstellungsaufträgen auf die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides an (Hinweis u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 30. August 1994, Zl. 94/05/0067). Danach komme es nicht auf Sachverhaltsänderungen an, die nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten sind. Dies müsse auch angenommen werden, wenn der Antrag auf Erlassung einer Baueinstellung, in eventu einer Beseitigung, abgewiesen werde. Auch für einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag müsse die Sach- und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung maßgeblich sein. Es komme daher nach Ansicht des Beschwerdeführers auf die Sachlage auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz vom 2. November 2005 an.

    Dazu ist auszuführen, dass es im Baueinstellungsverfahren, worauf der Beschwerdeführer zutreffend verweist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ankommt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2003/06/0004). Für einen Beseitigungsauftrag gilt aber, wie dies zutreffend angeführt wird, dass die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Erlassung des Bescheides maßgeblich ist. Dies bedeutet für einen diesbezüglichen Berufungsbescheid, dass der Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides für die heranzuziehende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2008, Zl. 2007/05/0150). Der Beschwerdeführer behauptet im vorliegenden Zusammenhang nicht, dass die vom Sachverständigen festgestellte, anders als im bewilligten Projekt durchgeführte Geländeveränderung bzw. die festgestellte anders ausgeführte Böschungssicherung im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 2. November 2005, nämlich am 4. November 2005, noch nicht abgeschlossen gewesen wäre oder ganz andere nicht vollendete bauliche Maßnahmen auf dem Nachbargrundstück vorgelegen wären, sodass für die Baubehörde sein Antrag auf Baueinstellung maßgeblich gewesen wäre und der eventualiter gestellte Antrag auf Beseitigung keine Rolle gespielt hätte. Für den angesichts abgeschlossener konsensloser baulicher Maßnahmen maßgeblichen Antrag auf Beseitigung kam es - wie dargelegt - auf die Sach- und Rechtslage des in letzter Instanz ergangenen baupolizeilichen Auftrages an.Dazu ist auszuführen, dass es im Baueinstellungsverfahren, worauf der Beschwerdeführer zutreffend verweist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ankommt vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2003/06/0004). Für einen Beseitigungsauftrag gilt aber, wie dies zutreffend angeführt wird, dass die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Erlassung des Bescheides maßgeblich ist. Dies bedeutet für einen diesbezüglichen Berufungsbescheid, dass der Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides für die heranzuziehende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2008, Zl. 2007/05/0150). Der Beschwerdeführer behauptet im vorliegenden Zusammenhang nicht, dass die vom Sachverständigen festgestellte, anders als im bewilligten Projekt durchgeführte Geländeveränderung bzw. die festgestellte anders ausgeführte Böschungssicherung im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 2. November 2005, nämlich am 4. November 2005, noch nicht abgeschlossen gewesen wäre oder ganz andere nicht vollendete bauliche Maßnahmen auf dem Nachbargrundstück vorgelegen wären, sodass für die Baubehörde sein Antrag auf Baueinstellung maßgeblich gewesen wäre und der eventualiter gestellte Antrag auf Beseitigung keine Rolle gespielt hätte. Für den angesichts abgeschlossener konsensloser baulicher Maßnahmen maßgeblichen Antrag auf Beseitigung kam es - wie dargelegt - auf die Sach- und Rechtslage des in letzter Instanz ergangenen baupolizeilichen Auftrages an.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 8. Juni 2011Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 8. Juni 2011

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009060208.X00

Im RIS seit

15.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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