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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der R GesmbH in Wien, vertreten durch Mag. Johannes Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Georg Coch-Platz 3/2/6, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. November 2009, Zl. MA 64-3132/2009, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 8. Jänner 2008 wurde der Eigentümerin der Baulichkeit auf der Liegenschaft 14, Mstraße ONr. 102-104, Grundstück Nr. 149/45 in EZ 2880, KG H, der Auftrag erteilt, binnen einer Frist von einem Monat die auf der gegenständlichen Liegenschaft ohne baubehördliche Bewilligung errichtete Baulichkeit, und zwar eine freistehende, V-förmige, beleuchtete Werbeanlage mit zwei Werbeflächen an der Front Mstraße 102-104, zu beseitigen.
Mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26. Juni 2008 wurde die dagegen gerichtete Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit Verfahrensanordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 18. Juni 2009 erfolgte die Androhung der Ersatzvornahme unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 8. Jänner 2008 und zum Betreff Wien, Mstraße 102-104, Gst. Nr. 149/45, EZ 2880, KG H.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 30. Juli 2009 wurde die zwangsweise Durchführung des behördlichen Auftrages durch Ersatzvornahme angeordnet.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie im Wesentlichen darlegte, dass noch vor Ablauf der festgesetzten Leistungsfrist der auferlegten Verpflichtung entsprochen und die Werbeanlage vom verfahrensgegenständlichen Grundstück entfernt worden sei. Die Vollstreckung sei daher unzulässig.
Laut im Akt befindlichem Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 1. September 2009 sei bei einer am 26. August 2009 durchgeführten Überprüfung festgestellt worden, dass nach wie vor eine freistehende und beleuchtete Vförmige Werbeanlage mit zwei Werbeflächen vorhanden sei.
In einer Stellungnahme vom 9. November 2009 führte die Beschwerdeführerin dazu im Wesentlichen aus, sie habe die Anlage vom verfahrensgegenständlichen Grundstück entfernt. Die Entfernung selbst habe das Unternehmen Z. durchgeführt. Es werde jedoch eingeräumt, dass die Werbeanlage zwischenzeitig auf dem angrenzenden Grundstück Nr. 149/46, KG H, vorübergehend aufgestellt worden sei, bis ein neuer Standort gefunden werde.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung von Rechtsvorschriften und des Verwaltungsgeschehens legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, durch das von der Beschwerdeführerin vorgenommene Verschieben der Werbetafel habe sich der Sachverhalt höchstens unwesentlich geändert. Die Beschwerdeführerin habe zugestanden, dass die Werbetafel auf der Liegenschaft lediglich verschoben worden sei, und zwar vom Grundstück Nr. 149/45 auf das angrenzende Grundstück Nr. 149/46, beide inneliegend in EZ 2880, KG H, Mstraße 102-104. Auch der jetzige Standort der Werbetafel würde keinen anders lautenden Bescheid als den Titelbescheid nach sich ziehen. Der Auftrag habe spruchgemäß die "gegenständliche Liegenschaft" umfasst. Würde jeder geänderte Standort auf der Liegenschaft des nach wie vor verbotswidrig aufgestellten Bauwerks Unzulässigkeit der Vollstreckung bewirken, könnte die Beschwerdeführerin durch beliebiges Versetzen der Werbetafel oder Hin- und Herschieben Vollstreckungsmaßnahmen zur Beseitigung eines bauordnungswidrigen Zustandes gänzlich umgehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann die Berufung gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, VVG kann die Berufung gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010050011.X00Im RIS seit
18.07.2011Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014