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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des FI in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. November 2007, Zl. E1/312513/2007, betreffend Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 sowie § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein unbefristetes Rückkehrverbot.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 62, Absatz eins, und 2 in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 63, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein unbefristetes Rückkehrverbot.
Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier entscheidungswesentlich - zur Rechtzeitigkeit der vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung aus, § 18 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bestimme für externe Erledigungen, dass sie entweder vom genehmigenden Organwalter unterzeichnet sein oder als von der Kanzlei beglaubigte Ausfertigung ergehen müssten. Die dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2007 ausgehändigte Bescheidausfertigung, die von der Dienststelle "Fremdenpolizeiliches Büro" der Bundespolizeidirektion Wien der Dienststelle "Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft Wien" derselben Behörde per E-Mail zwecks Zustellung an den Beschwerdeführer übermittelt worden sei, habe diesen Erfordernissen nicht entsprochen. Es könne daher nicht von einer am 24. Mai 2007 erfolgten Bescheiderlassung gesprochen werden.Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier entscheidungswesentlich - zur Rechtzeitigkeit der vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung aus, Paragraph 18, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bestimme für externe Erledigungen, dass sie entweder vom genehmigenden Organwalter unterzeichnet sein oder als von der Kanzlei beglaubigte Ausfertigung ergehen müssten. Die dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2007 ausgehändigte Bescheidausfertigung, die von der Dienststelle "Fremdenpolizeiliches Büro" der Bundespolizeidirektion Wien der Dienststelle "Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft Wien" derselben Behörde per E-Mail zwecks Zustellung an den Beschwerdeführer übermittelt worden sei, habe diesen Erfordernissen nicht entsprochen. Es könne daher nicht von einer am 24. Mai 2007 erfolgten Bescheiderlassung gesprochen werden.
Die am 21. Juni 2006 vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung würde sich, ginge man von der Erlassung des Bescheides am 24. Mai 2007 aus, als verspätet erweisen. Da aber von einer Bescheiderlassung am 24. Mai 2007 nach dem oben Gesagten nicht ausgegangen werden könne und über Veranlassung der belangten Behörde die Zustellung einer ordnungsgemäßen Bescheidausfertigung nachgeholt worden sei sowie der Beschwerdeführer in der Folge rechtzeitig Berufung erhoben habe, erweise sich sohin die Berufung insgesamt als zulässig und fristgerecht eingebracht.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG (in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 10/2004) sind Mitteilungen an Beteiligte über den Inhalt interner Erledigungen (externe Erledigungen), soweit keine besonderen Formvorschriften hiefür bestehen, in jener Form vorzunehmen, die der Behörde und den Beteiligen unter Wahrung ihrer Rechtsschutzinteressen den voraussichtlich geringsten Aufwand verursacht und in der sie nach den der Behörde zur Verfügung stehenden Informationen von den Beteiligten empfangen werden können. Nach § 18 Abs. 4 AVG (ebenfalls in der Fassung des BGBl. I Nr. 10/2004) haben externe Erledigungen schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von einer Partei verlangt wird oder wenn ihre Zustellung erforderlich ist. Die Ausfertigung der Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Sie kann ferner entweder vom Genehmigenden eigenhändig unterzeichnet oder als von der Kanzlei beglaubigte Ausfertigung ergehen. Die Verwendung einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) entfaltet jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG (in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) sind Mitteilungen an Beteiligte über den Inhalt interner Erledigungen (externe Erledigungen), soweit keine besonderen Formvorschriften hiefür bestehen, in jener Form vorzunehmen, die der Behörde und den Beteiligen unter Wahrung ihrer Rechtsschutzinteressen den voraussichtlich geringsten Aufwand verursacht und in der sie nach den der Behörde zur Verfügung stehenden Informationen von den Beteiligten empfangen werden können. Nach Paragraph 18, Absatz 4, AVG (ebenfalls in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) haben externe Erledigungen schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von einer Partei verlangt wird oder wenn ihre Zustellung erforderlich ist. Die Ausfertigung der Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Sie kann ferner entweder vom Genehmigenden eigenhändig unterzeichnet oder als von der Kanzlei beglaubigte Ausfertigung ergehen. Die Verwendung einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) entfaltet jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei.
Die belangte Behörde geht davon aus, dass die dem Beschwerdeführer der Aktenlage zufolge am 24. Mai 2007 von einem (bei der Dienststelle "Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft Wien" Dienst versehenden) Beamten der erstinstanzlichen Behörde übergebene Bescheidausfertigung mangels eigenhändiger Unterschrift des genehmigenden Organwalters und mangels Vorhandenseins einer Beglaubigung durch die Kanzlei - oder einer diese Beglaubigung ersetzenden Amtssignatur - keines der im § 18 Abs. 4 AVG normierten Erfordernisse aufgewiesen und demnach keine Bescheidwirkungen entfaltende Ausfertigung dargestellt habe.Die belangte Behörde geht davon aus, dass die dem Beschwerdeführer der Aktenlage zufolge am 24. Mai 2007 von einem (bei der Dienststelle "Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft Wien" Dienst versehenden) Beamten der erstinstanzlichen Behörde übergebene Bescheidausfertigung mangels eigenhändiger Unterschrift des genehmigenden Organwalters und mangels Vorhandenseins einer Beglaubigung durch die Kanzlei - oder einer diese Beglaubigung ersetzenden Amtssignatur - keines der im Paragraph 18, Absatz 4, AVG normierten Erfordernisse aufgewiesen und demnach keine Bescheidwirkungen entfaltende Ausfertigung dargestellt habe.
Dabei übersieht die belangte Behörde aber die Vorschrift des § 82 Abs. 14 AVG.Dabei übersieht die belangte Behörde aber die Vorschrift des Paragraph 82, Absatz 14, AVG.
Diese Bestimmung (in der Fassung des BGBl. I Nr. 10/2004)Diese Bestimmung (in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)
lautet (samt Überschrift):
"Inkrafttreten
...
§ 24 Zustellgesetz (in der Fassung des BGBl. 158/1998; ZustG) Paragraph 24, Zustellgesetz (in der Fassung des Bundesgesetzblatt 158 aus 1998,; ZustG)
hat folgenden Wortlaut:
"Dem Empfänger können ausgefolgt werden:
Schlagworte
freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008180225.X00Im RIS seit
14.07.2011Zuletzt aktualisiert am
28.09.2011