TE Vwgh Erkenntnis 2011/6/16 2007/18/0791

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Veröffentlicht am 16.06.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §60 Abs1
FPG 2005 §60 Abs2 Z1
FPG 2005 §60 Abs2 Z3
FPG 2005 §66 Abs1
FPG 2005 §66 Abs2
MRK Art8
MRK Art8 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Mana Tal in Wien, geboren am 20. Oktober 1954, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. September 2007, Zl. E1/191.205/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Mana Tal in Wien, geboren am 20. Oktober 1954, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. September 2007, Zl. E1/191.205 aus 2007,, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine israelische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und Z. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine israelische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei zwischen November 1987 und Jänner 1990 sowie zwischen April und Dezember 1990 im Bundesgebiet gemeldet gewesen und habe über entsprechende Sichtvermerke verfügt. Seit 4. Februar 1991 sei sie durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und habe seit Dezember 1991 über Sichtvermerke verfügt; seit 21. Februar 2005 verfüge sie über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung.

Zwischen 1994 und 2003 sei die Beschwerdeführerin einmal wegen Diebstahls, neunmal wegen vorsätzlicher Abgabenhehlerei sowie vorsätzlicher Monopolhehlerei und fünfmal wegen Übertretung der Gewerbeordnung jeweils rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt worden.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Juni 2006 sei die Beschwerdeführerin gemäß § 164 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 229 Abs. 1 und § 241e Abs. 3 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden, weil sie gewerbsmäßig diverse - im angefochtenen Bescheid näher dargestellte - Waren in Kenntnis davon, dass diese gestohlen gewesen seien, angekauft und verschiedene, auf andere Personen lautende Urkunden sowie eine Bankomatkarte unterdrückt habe. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Juni 2006 sei die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 164, Absatz eins, 2, 3 und 4, Paragraph 229, Absatz eins und Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden, weil sie gewerbsmäßig diverse - im angefochtenen Bescheid näher dargestellte - Waren in Kenntnis davon, dass diese gestohlen gewesen seien, angekauft und verschiedene, auf andere Personen lautende Urkunden sowie eine Bankomatkarte unterdrückt habe.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Tatbestände des § 60 Abs. 2 Z. 1 und Z. 3 FPG verwirklicht seien, und das dargestellte Gesamtfehlverhalten der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzes der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Abgabewesens sowie der Einhaltung von abgaberechtlichen Vorschriften, in erheblichem Ausmaß beeinträchtige, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG gegeben seien.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Tatbestände des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, FPG verwirklicht seien, und das dargestellte Gesamtfehlverhalten der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzes der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Abgabewesens sowie der Einhaltung von abgaberechtlichen Vorschriften, in erheblichem Ausmaß beeinträchtige, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Grunde des Paragraph 60, Absatz eins, FPG gegeben seien.

Die Beschwerdeführerin lebe seit 4. Februar 1991 durchgehend im Bundesgebiet und verfüge über familiäre Bindungen im Inland zu ihrem Ehemann, vier Kindern sowie zahlreichen Enkelkindern. Es sei daher von einem mit der vorliegenden Maßnahme verbundenen Eingriff in ihr Privat- bzw. Familienleben auszugehen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei dennoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens - dringend geboten und im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zulässig. Das wiederkehrende (gleichgelagerte) strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin verdeutliche sehr auffällig, dass sie nicht gewillt sei, die für sie maßgebenden Rechtsvorschriften ihres Gastlandes einzuhalten. Eine Verhaltensprognose könne daher keinesfalls zu Gunsten der Beschwerdeführerin erstellt werden, weil diese ihre von hoher krimineller Energie gekennzeichneten Straftaten zuletzt in einer Vielzahl von Angriffen in einem sehr kurzen Zeitraum und zudem gewerbsmäßig gesetzt habe.Die Beschwerdeführerin lebe seit 4. Februar 1991 durchgehend im Bundesgebiet und verfüge über familiäre Bindungen im Inland zu ihrem Ehemann, vier Kindern sowie zahlreichen Enkelkindern. Es sei daher von einem mit der vorliegenden Maßnahme verbundenen Eingriff in ihr Privat- bzw. Familienleben auszugehen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei dennoch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens - dringend geboten und im Grunde des Paragraph 66, Absatz eins, FPG zulässig. Das wiederkehrende (gleichgelagerte) strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin verdeutliche sehr auffällig, dass sie nicht gewillt sei, die für sie maßgebenden Rechtsvorschriften ihres Gastlandes einzuhalten. Eine Verhaltensprognose könne daher keinesfalls zu Gunsten der Beschwerdeführerin erstellt werden, weil diese ihre von hoher krimineller Energie gekennzeichneten Straftaten zuletzt in einer Vielzahl von Angriffen in einem sehr kurzen Zeitraum und zudem gewerbsmäßig gesetzt habe.

Auch wenn sich die Beschwerdeführerin seit mehr als 16 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, könne sie sich nicht mit Erfolg auf eine daraus ableitbare relevante Integration berufen, weil die dafür erforderliche soziale Komponente durch ihr strafbares Verhalten erheblich gemindert werde. Bis 31. Juli 2006 sei die Beschwerdeführerin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, erst seit 1. Juli 2006 arbeite sie in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis. Dadurch sei aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin neuerlich einschlägige strafbare Handlungen setzen würde. Es werde noch einer längeren Zeit des Wohlverhaltens bedürfen, um gesichert davon ausgehen zu können, dass die Beschwerdeführerin sich aus der „kriminellen Szene“ tatsächlich gelöst habe.

Den privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Einhaltung der strafrechtlichen Normen und der fremdenrechtlichen Vorschriften gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin (und ihrer Familie) keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

II.römisch zwei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführerin brachte bereits in ihrer Berufung - und nochmals in der Beschwerde - u.a. vor, sie lebe mit ihrem Ehemann, der sehr krank sei und der Pflege bedürfe, weil er schwerer Diabetiker sei, eine Nierentransplantation hinter sich habe und in ständiger Betreuung sei, zusammen. Dieser sei bei ihr mitversichert. Sollte das Aufenthaltsverbot gegen sie aufrecht bleiben, würde ihr Ehemann „ohne Krankenversicherungsschutz dastehen“ und „ohne Behandlung zum raschen Tode verurteilt“ sein. Er hätte ohne Krankenversicherung keine ärztliche Betreuung, die er unbedingt benötige.

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg.

Würde durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist es gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 66 Abs. 2 FPG darf ein Aufenthaltsverbot jedenfalls dann nicht erlassen werden, wenn dessen Auswirkungen auf die Situation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung.Würde durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist es gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG darf ein Aufenthaltsverbot jedenfalls dann nicht erlassen werden, wenn dessen Auswirkungen auf die Situation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung.

Die belangte Behörde hat sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin im Fall der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dieser tatsächlich über keinen Krankenversicherungsschutz mehr verfüge und daher notwendige ärztliche Betreuung nicht in Anspruch nehmen könnte. Ermittlungen dazu sind weder dem angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen. Die belangte Behörde hat diese Umstände im Rahmen der von ihr vorgenommenen Interessenabwägung erkennbar nicht miteinbezogen.

Nur ein mängelfreies Verfahren hätte die Auswirkungen des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im Sinne des Art. 8 EMRK beurteilbar gemacht und darüber hinaus eine mängelfreie Begründung der Ermessensentscheidung ermöglicht.Nur ein mängelfreies Verfahren hätte die Auswirkungen des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im Sinne des Artikel 8, EMRK beurteilbar gemacht und darüber hinaus eine mängelfreie Begründung der Ermessensentscheidung ermöglicht.

Da nicht ausgeschlossen ist, dass die belangte Behörde bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, kommt dem Verfahrensmangel Relevanz zu.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 16. Juni 2011

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007180791.X00

Im RIS seit

23.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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