TE Vwgh Erkenntnis 2011/6/16 2007/18/0435

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Veröffentlicht am 16.06.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §2 Abs1 Z15;
NAG 2005 §47 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des DR in W, vertreten durch Dr. Thomas König, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ertlgasse 4/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. Mai 2007, Zl. SD 1550/06, betreffend Ausweisung nach § 54 FPG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des DR in W, vertreten durch Dr. Thomas König, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ertlgasse 4/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. Mai 2007, Zl. SD 1550/06, betreffend Ausweisung nach Paragraph 54, FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit einem Visum C, das vom 20. August bis 9. September 2004 gültig gewesen sei, rechtmäßig in Österreich eingereist. Hier habe er am 8. September 2004 (nach den damals geltenden Vorschriften des Fremdengesetzes 1997 - FrG) einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö; § 49 Abs. 1 FrG" gestellt. Diesem Antrag sei stattgegeben worden und dem Beschwerdeführer am 22. September 2004 eine bis 30. September 2005 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Auch der Verlängerungsantrag vom 19. September 2005 sei bewilligt worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit einem Visum C, das vom 20. August bis 9. September 2004 gültig gewesen sei, rechtmäßig in Österreich eingereist. Hier habe er am 8. September 2004 (nach den damals geltenden Vorschriften des Fremdengesetzes 1997 - FrG) einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö; Paragraph 49, Absatz eins, FrG" gestellt. Diesem Antrag sei stattgegeben worden und dem Beschwerdeführer am 22. September 2004 eine bis 30. September 2005 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Auch der Verlängerungsantrag vom 19. September 2005 sei bewilligt worden.

Auf Grund des nunmehr gegenständlichen Verlängerungsantrages vom 14. August 2006 habe die Niederlassungsbehörde ein Verfahren nach § 25 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eingeleitet.Auf Grund des nunmehr gegenständlichen Verlängerungsantrages vom 14. August 2006 habe die Niederlassungsbehörde ein Verfahren nach Paragraph 25, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eingeleitet.

Der Beschwerdeführer habe sein Begehren auf Erteilung von Aufenthaltstiteln auf die Familiengemeinschaft mit seinem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Sohn, der das - ihm unionsrechtlich zustehende - Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen habe, gestützt. Sein Sohn habe auch eine Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG abgegeben.Der Beschwerdeführer habe sein Begehren auf Erteilung von Aufenthaltstiteln auf die Familiengemeinschaft mit seinem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Sohn, der das - ihm unionsrechtlich zustehende - Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen habe, gestützt. Sein Sohn habe auch eine Haftungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG abgegeben.

Es lägen allerdings die für die Erteilung der begehrten Niederlassungsbewilligung erforderlichen Unterhaltsmittel nicht vor.

In der Berufung werde vorgebracht, dass der Sohn des Beschwerdeführers über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von EUR 1.721,-- verfüge.

Bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel vorlägen, sei zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über eine Invaliditätsrente seines Heimatstaates in der Höhe von monatlich etwa 12.064,-- serbischen Dinar verfüge. Dies entspreche bezogen auf den - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - aktuellen Wechselkurs etwa EUR 155,--.

Auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise zum Einkommen seines Sohnes ergebe sich ein Nettomonatseinkommen des Sohnes von etwa EUR 1.227,--. Des Weiteren sei der Sohn des Beschwerdeführers für ein Kind unterhaltspflichtig.

Ausgehend von der auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz abrufbaren "Existenzminimumtabelle" betrage das Existenzminimum des zusammenführenden Sohnes unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht EUR 1.083,--. Selbst unter Einbeziehung der dem Beschwerdeführer aus seiner Pension zur Verfügung stehenden EUR 155,-- könne die Haftungserklärung seines Sohnes nicht als tragfähig angesehen werden, weil auf den nach § 293 ASVG aufzubringenden Richtsatz, der EUR 726,-- betrage, EUR 427,-- fehlten.Ausgehend von der auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz abrufbaren "Existenzminimumtabelle" betrage das Existenzminimum des zusammenführenden Sohnes unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht EUR 1.083,--. Selbst unter Einbeziehung der dem Beschwerdeführer aus seiner Pension zur Verfügung stehenden EUR 155,-- könne die Haftungserklärung seines Sohnes nicht als tragfähig angesehen werden, weil auf den nach Paragraph 293, ASVG aufzubringenden Richtsatz, der EUR 726,-- betrage, EUR 427,-- fehlten.

Wenn man "fiktiv" von den im Verfahren für die Monate Mai, Juni und August 2006 vorgelegten Lohnzetteln ausginge, hätte der Beschwerdeführer ohne Sonderzahlungen durchschnittlich etwa EUR 1.600,-- netto, zuzüglich EUR 277,-- als Botenfahrer (also einer weiteren Beschäftigung), ins Verdienen gebracht. Dann betrage sein Existenzminimum nach der genannten "Existenzminimumtabelle" monatlich EUR 1.340,--. Da mit dem verbleibenden Einkommen selbst unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer monatlich zur Verfügung stehenden EUR 155,-- immer noch nicht der Richtsatz des § 293 ASVG erreicht werde, lägen selbst dann die erforderlichen Unterhaltsmittel nicht vor.Wenn man "fiktiv" von den im Verfahren für die Monate Mai, Juni und August 2006 vorgelegten Lohnzetteln ausginge, hätte der Beschwerdeführer ohne Sonderzahlungen durchschnittlich etwa EUR 1.600,-- netto, zuzüglich EUR 277,-- als Botenfahrer (also einer weiteren Beschäftigung), ins Verdienen gebracht. Dann betrage sein Existenzminimum nach der genannten "Existenzminimumtabelle" monatlich EUR 1.340,--. Da mit dem verbleibenden Einkommen selbst unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer monatlich zur Verfügung stehenden EUR 155,-- immer noch nicht der Richtsatz des Paragraph 293, ASVG erreicht werde, lägen selbst dann die erforderlichen Unterhaltsmittel nicht vor.

Angesichts des Vorbringens zur saisonalen Beschäftigung des Sohnes des Beschwerdeführers, die im Jahr 2006 "nur" neun Monate betragen habe, könne aber nicht von diesem Einkommen ausgegangen werden.

Sohin ergebe sich, dass die nach § 11 Abs. 5 NAG notwendigen Unterhaltsmittel nicht vorlägen, weshalb sich die Ausweisung des Beschwerdeführers nach § 54 Abs. 1 Z 2 FPG als zulässig erweise.Sohin ergebe sich, dass die nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG notwendigen Unterhaltsmittel nicht vorlägen, weshalb sich die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FPG als zulässig erweise.

Im Weiteren stellte die belangte Behörde noch dar, weshalb ihrer Ansicht nach der Erlassung der Ausweisung auch § 66 FPG nicht entgegenstehe.Im Weiteren stellte die belangte Behörde noch dar, weshalb ihrer Ansicht nach der Erlassung der Ausweisung auch Paragraph 66, FPG nicht entgegenstehe.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Berechnung der belangten Behörde zu den ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmitteln. Dies führt die Beschwerde zum Erfolg.

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

Nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Nach § 11 Abs. 5 NAG (in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 157/2005) führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft in diesem Sinn, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche, ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO) nicht zu berücksichtigen.Nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG (in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,) führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft in diesem Sinn, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche, ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO) nicht zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat zunächst die Rechtslage insofern verkannt, als sie bei der Prüfung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung des Sohnes des Beschwerdeführers - und somit hinsichtlich des Vorliegens der notwendigen Unterhaltsmittel - auf das pfändungsfreie Existenzminimum unter Einbeziehung der in § 291a EO vorgesehenen Steigerungsbeträge abgestellt hat. Diese Art der Berechnung entspricht nicht dem Gesetz, wobei gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0632, verwiesen wird. Aus den dort genannten Erwägungen hätte die belangte Behörde letztlich (allein) die in § 293 Abs. 1 ASVG enthaltenen Richtsätze heranzuziehen gehabt.Die belangte Behörde hat zunächst die Rechtslage insofern verkannt, als sie bei der Prüfung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung des Sohnes des Beschwerdeführers - und somit hinsichtlich des Vorliegens der notwendigen Unterhaltsmittel - auf das pfändungsfreie Existenzminimum unter Einbeziehung der in Paragraph 291 a, EO vorgesehenen Steigerungsbeträge abgestellt hat. Diese Art der Berechnung entspricht nicht dem Gesetz, wobei gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0632, verwiesen wird. Aus den dort genannten Erwägungen hätte die belangte Behörde letztlich (allein) die in Paragraph 293, Absatz eins, ASVG enthaltenen Richtsätze heranzuziehen gehabt.

Demnach ergibt sich, dass die insgesamt zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel (bezogen auf den im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden § 293 Abs. 1 ASVG in der Fassung des BGBl. II Nr. 532/2006) für den Sohn des Beschwerdeführers (EUR 726,--), seiner minderjährigen bei ihm lebenden Tochter (EUR 76,09), für die er sorgepflichtig ist, und den Beschwerdeführer (EUR 726,--) EUR 1.528,09 hätten betragen müssen.Demnach ergibt sich, dass die insgesamt zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel (bezogen auf den im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Paragraph 293, Absatz eins, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2006,) für den Sohn des Beschwerdeführers (EUR 726,--), seiner minderjährigen bei ihm lebenden Tochter (EUR 76,09), für die er sorgepflichtig ist, und den Beschwerdeführer (EUR 726,--) EUR 1.528,09 hätten betragen müssen.

Davon ausgehend hätte das Einkommen des Sohnes des Beschwerdeführers selbst unter Einbeziehung der festgestellten Pension des Beschwerdeführers dann nicht ausgereicht, ginge man von den zunächst dazu im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen aus. Ginge man aber von den weiteren Ausführungen der belangten Behörde aus, lägen ausreichende Unterhaltsmittel (selbst unter Ausklammerung der entgegen der Ansicht der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sonderzahlungen, vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 2010, Zl. 2008/22/0758, mwN) vor. Vor diesem Hintergrund kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei von einem nicht zutreffenden Einkommen ausgegangen, Relevanz zu.Davon ausgehend hätte das Einkommen des Sohnes des Beschwerdeführers selbst unter Einbeziehung der festgestellten Pension des Beschwerdeführers dann nicht ausgereicht, ginge man von den zunächst dazu im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen aus. Ginge man aber von den weiteren Ausführungen der belangten Behörde aus, lägen ausreichende Unterhaltsmittel (selbst unter Ausklammerung der entgegen der Ansicht der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sonderzahlungen, vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 2010, Zl. 2008/22/0758, mwN) vor. Vor diesem Hintergrund kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei von einem nicht zutreffenden Einkommen ausgegangen, Relevanz zu.

In dem von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs zeitlich zuletzt gemachten Vorhaltes ging die belangte Behörde von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen seines Sohnes von EUR 1.600,--, zuzüglich EUR 277,--

aus einer weiteren Beschäftigung, aus. Auf dem Boden dieser dem Beschwerdeführer übermittelten Aufforderung, dazu - und zum Umstand, dass dennoch dieses Einkommen nicht ausreichend sei - Stellung zu nehmen, hatte der Beschwerdeführer keine Veranlassung, neuerlich einen Nachweis für die Höhe eben dieses Einkommens im Rahmen einer Stellungnahme vorzulegen, zumal er zuvor schon mehrfach eine solche Einkommenshöhe geltend gemacht und diesbezügliche Unterlagen vorgelegt hatte. Dadurch, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid letztlich von einem deutlich geringeren Einkommen ausging, hat sie gegen das (auch) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachtende Überraschungsverbot (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0771) verstoßen. aus einer weiteren Beschäftigung, aus. Auf dem Boden dieser dem Beschwerdeführer übermittelten Aufforderung, dazu - und zum Umstand, dass dennoch dieses Einkommen nicht ausreichend sei - Stellung zu nehmen, hatte der Beschwerdeführer keine Veranlassung, neuerlich einen Nachweis für die Höhe eben dieses Einkommens im Rahmen einer Stellungnahme vorzulegen, zumal er zuvor schon mehrfach eine solche Einkommenshöhe geltend gemacht und diesbezügliche Unterlagen vorgelegt hatte. Dadurch, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid letztlich von einem deutlich geringeren Einkommen ausging, hat sie gegen das (auch) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachtende Überraschungsverbot vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0771) verstoßen.

Da nach dem oben Gesagten bereits jenes Einkommen, von dem die belangte Behörde während des Verwaltungsverfahrens ursprünglich ausging, zur Darlegung des Vorhandenseins der vom Gesetz geforderten Unterhaltsmittel ausreichend gewesen wäre, erweist sich aber selbst schon der dem angefochtenen Bescheid anhaftende Begründungsmangel für den Verfahrensausgang als relevant. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass es in einem Fall, wie er hier vorliegt, nämlich abwechselnd saisonale Beschäftigung (hier: aus den diversen im Akt erliegenden Lohnbestätigungen ist ersichtlich, dass der Sohn des Beschwerdeführers im Baugewerbe als Arbeiter tätig ist) und Arbeitslosengeldbezug, zu kurz greift, wenn zur Ermittlung des verfügbaren Einkommens nur der aktuelle Bezug von Arbeitslosengeld herangezogen wird (der Sohn des Beschwerdeführers war dem in den Verwaltungsakten erliegenden Versicherungsdatenauszug zufolge ab 8. Dezember 2006 als mit Bezug von Arbeitslosengeld registriert) und keine Prognose über das erzielbare Jahreseinkommen angestellt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0637). Bei der danach gebotenen Beurteilung hätte die belangte Behörde nicht außer Acht lassen dürfen, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde auch eine (am 7. Dezember 2006 verfasste) Bestätigung des früheren Arbeitgebers seines Sohnes vorgelegt hat, in der dieser ausführte, er werde ihn wieder einstellen, sobald die Witterung und die damit verbundene Auftragslage die Wiederaufnahme von Bautätigkeiten zulasse. Indem die belangte Behörde unter Übergehung dieses Beweismittel ausführte, die saisonale Beschäftigung des Sohnes des Beschwerdeführers könne nicht berücksichtigt werden, und auf Grund dessen zu einem deutlich geringeren Einkommen gelangte, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.Da nach dem oben Gesagten bereits jenes Einkommen, von dem die belangte Behörde während des Verwaltungsverfahrens ursprünglich ausging, zur Darlegung des Vorhandenseins der vom Gesetz geforderten Unterhaltsmittel ausreichend gewesen wäre, erweist sich aber selbst schon der dem angefochtenen Bescheid anhaftende Begründungsmangel für den Verfahrensausgang als relevant. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass es in einem Fall, wie er hier vorliegt, nämlich abwechselnd saisonale Beschäftigung (hier: aus den diversen im Akt erliegenden Lohnbestätigungen ist ersichtlich, dass der Sohn des Beschwerdeführers im Baugewerbe als Arbeiter tätig ist) und Arbeitslosengeldbezug, zu kurz greift, wenn zur Ermittlung des verfügbaren Einkommens nur der aktuelle Bezug von Arbeitslosengeld herangezogen wird (der Sohn des Beschwerdeführers war dem in den Verwaltungsakten erliegenden Versicherungsdatenauszug zufolge ab 8. Dezember 2006 als mit Bezug von Arbeitslosengeld registriert) und keine Prognose über das erzielbare Jahreseinkommen angestellt wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0637). Bei der danach gebotenen Beurteilung hätte die belangte Behörde nicht außer Acht lassen dürfen, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde auch eine (am 7. Dezember 2006 verfasste) Bestätigung des früheren Arbeitgebers seines Sohnes vorgelegt hat, in der dieser ausführte, er werde ihn wieder einstellen, sobald die Witterung und die damit verbundene Auftragslage die Wiederaufnahme von Bautätigkeiten zulasse. Indem die belangte Behörde unter Übergehung dieses Beweismittel ausführte, die saisonale Beschäftigung des Sohnes des Beschwerdeführers könne nicht berücksichtigt werden, und auf Grund dessen zu einem deutlich geringeren Einkommen gelangte, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Bei diesem Ergebnis kommt es nicht mehr darauf an, ob - wie der Beschwerdeführer vorbringt - auch das Ausmaß der ihm zur Verfügung stehenden Pension falsch berechnet worden sei, weil die belangte Behörde nicht beachtet habe, dass die auf den Kontoauszügen jeweils als Eingang aufscheinenden Beträge immer nur die Hälfte der monatlichen Pension ausgemacht hätten, und sich dies so erkläre, dass die dem Beschwerdeführer zustehende Pension immer halbmonatlich ausbezahlt werde.

Der angefochtene Bescheid war sohin wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das sonstige Beschwerdevorbringen hätte eingegangen oder auf die im hg. Beschluss vom 5. Mai 2011, Zl. EU 2011/0004-0008 (2008/22/0145 ua.) aufgeworfenen Fragen hätte Bedacht genommen werden müssen.Der angefochtene Bescheid war sohin wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das sonstige Beschwerdevorbringen hätte eingegangen oder auf die im hg. Beschluss vom 5. Mai 2011, Zl. EU 2011/0004-0008 (2008/22/0145 ua.) aufgeworfenen Fragen hätte Bedacht genommen werden müssen.

Von der Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 16. Juni 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007180435.X00

Im RIS seit

14.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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