TE Vwgh Erkenntnis 2010/9/9 2008/22/0771

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Veröffentlicht am 09.09.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §293
FPG 2005 §54 Abs1 Z2
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 13. Juni 2008, Zl. Fr-112/08, betreffend Ausweisung nach § 54 FPG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 13. Juni 2008, Zl. Fr-112/08, betreffend Ausweisung nach Paragraph 54, FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. Juni 2008 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsangehörigen, gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus Österreich aus.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. Juni 2008 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus Österreich aus.

Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine bis 18. April 2007 befristete Niederlassungsbewilligung als Adoptivsohn seines österreichischen Stiefvaters erhalten habe. Das Einkommen des Stiefvaters habe damals EUR 1.246,14 betragen und es habe der Stiefvater auf Grund eines Unterhaltsvergleichs monatlich EUR 360,-- für seine beiden Kinder bezahlen müssen. Zudem habe er einen Kredit mit einer Tilgungsrate von EUR 199,-- monatlich zurückzuzahlen gehabt. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung habe das Einkommen des Stiefvaters ausgereicht, die Aufenthaltskosten des Beschwerdeführers in Österreich sicherzustellen.

Wegen des zeitgerecht gestellten Verlängerungsantrages sei das monatliche Einkommen des Stiefvaters erneut einer Prüfung unterzogen worden. Dieser habe ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von EUR 1.219,16 und habe mit seinem Verdienst für seine Ehefrau und für den Beschwerdeführer aufzukommen und mittlerweile EUR 460,-- an Unterhalt für seine Kinder zu entrichten. Für den (im Jahr 1988 geborenen) Beschwerdeführer sei gemäß § 293 ASVG ein Betrag von EUR 747,-- zu fordern. Somit sei das monatliche Nettoeinkommen des Stiefvaters zu gering, um den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu sichern. Es bestehe daher die Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft und es sei dadurch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht gegeben. Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels stehe daher ein Versagungsgrund entgegen. Den Berufungsausführungen, wonach bei der Familie des Beschwerdeführers keine finanziellen Änderungen eingetreten seien, werde entschieden entgegengetreten, weil der Stiefvater sowohl weniger verdiene als auch mehr Unterhalt für seine beiden Kinder als bei der Erstantragstellung zu leisten habe.Wegen des zeitgerecht gestellten Verlängerungsantrages sei das monatliche Einkommen des Stiefvaters erneut einer Prüfung unterzogen worden. Dieser habe ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von EUR 1.219,16 und habe mit seinem Verdienst für seine Ehefrau und für den Beschwerdeführer aufzukommen und mittlerweile EUR 460,-- an Unterhalt für seine Kinder zu entrichten. Für den (im Jahr 1988 geborenen) Beschwerdeführer sei gemäß Paragraph 293, ASVG ein Betrag von EUR 747,-- zu fordern. Somit sei das monatliche Nettoeinkommen des Stiefvaters zu gering, um den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu sichern. Es bestehe daher die Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft und es sei dadurch die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht gegeben. Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels stehe daher ein Versagungsgrund entgegen. Den Berufungsausführungen, wonach bei der Familie des Beschwerdeführers keine finanziellen Änderungen eingetreten seien, werde entschieden entgegengetreten, weil der Stiefvater sowohl weniger verdiene als auch mehr Unterhalt für seine beiden Kinder als bei der Erstantragstellung zu leisten habe.

In der Folge prüfte die belangte Behörde die Zulässigkeit der Ausweisung nach § 66 FPG und gelangte zum Ergebnis, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen für die Allgemeinheit im Fall einer Abstandnahme von dieser Maßnahme.In der Folge prüfte die belangte Behörde die Zulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 66, FPG und gelangte zum Ergebnis, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen für die Allgemeinheit im Fall einer Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde - in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Der Beschwerdeführer macht Unzuständigkeit der belangten Behörde in der Weise geltend, dass er Angehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Österreichers sei und demnach gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 FPG der Unabhängige Verwaltungssenat für das Bundesland Salzburg zuständig gewesen wäre.Der Beschwerdeführer macht Unzuständigkeit der belangten Behörde in der Weise geltend, dass er Angehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Österreichers sei und demnach gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, FPG der Unabhängige Verwaltungssenat für das Bundesland Salzburg zuständig gewesen wäre.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlich zustehenden Freizügigkeit durch den Stiefvater des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nicht behauptet wurde. Dem in der Beschwerde erstmals erstatteten Vorbringen, der Stiefvater des Beschwerdeführers habe „mehrere Monate in Deutschland“ gewohnt, steht sohin das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen. Somit war die belangte Behörde nach den im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers schon deshalb zuständig und sie hat zu Recht § 54 FPG angewendet.Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlich zustehenden Freizügigkeit durch den Stiefvater des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nicht behauptet wurde. Dem in der Beschwerde erstmals erstatteten Vorbringen, der Stiefvater des Beschwerdeführers habe „mehrere Monate in Deutschland“ gewohnt, steht sohin das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen. Somit war die belangte Behörde nach den im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers schon deshalb zuständig und sie hat zu Recht Paragraph 54, FPG angewendet.

Dabei ist ihr aber ein Rechtsirrtum unterlaufen. Gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung des erforderlichen Unterhalts des Beschwerdeführers bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Mutter ein Durchschnittsnettoeinkommen von EUR 1.265,-- ins Verdienen bringe.

Bereits im Verfahren zur erstmaligen Erteilung des Aufenthaltstitels war vorgebracht worden, dass die Mutter des Beschwerdeführers ein eigenes Einkommen erziele.

Im Verwaltungsakt erliegt eine Berechnung der Bezirkshauptmannschaft H vom 20. April 2007 zur Höhe des erforderlichen Unterhalts für den Beschwerdeführer. Dort ist ausdrücklich vermerkt, dass die Mutter des Beschwerdeführers selbst arbeite, „für die Berechnung wird dieses Gehalt jedoch nicht herangezogen, da sie nicht Zusammenführende ist“.

Dem gegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen (vgl. das Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0637), dass in einer Konstellation wie der vorliegenden zur Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel für den nachziehenden Sohn bzw. Stiefsohn auf das Haushaltseinkommen des Zusammenführenden und seiner Ehefrau Bedacht zu nehmen ist. Durch das gemeinsame Einkommen muss der Unterhalt des Ehepaares in Höhe des „Familienrichtsatzes“ des § 293 ASVG gesichert sein und die verbleibende Differenz kann für den erforderlichen Unterhalt des Nachziehenden herangezogen werden. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers (Ehefrau des Zusammenführenden) nicht berücksichtigt.Dem gegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen vergleiche , das Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0637), dass in einer Konstellation wie der vorliegenden zur Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel für den nachziehenden Sohn bzw. Stiefsohn auf das Haushaltseinkommen des Zusammenführenden und seiner Ehefrau Bedacht zu nehmen ist. Durch das gemeinsame Einkommen muss der Unterhalt des Ehepaares in Höhe des „Familienrichtsatzes“ des Paragraph 293, ASVG gesichert sein und die verbleibende Differenz kann für den erforderlichen Unterhalt des Nachziehenden herangezogen werden. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers (Ehefrau des Zusammenführenden) nicht berücksichtigt.

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Bei diesem Ergebnis kann eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides aus dem Blickwinkel des § 66 FPG unterbleiben.Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Bei diesem Ergebnis kann eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides aus dem Blickwinkel des Paragraph 66, FPG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 9. September 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220771.X00

Im RIS seit

03.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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