Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/22/0021Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerden
1. der G und 2. des H, beide vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres je vom 4. Februar 2010,
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die von den beschwerdeführenden Parteien, Mutter und Sohn indischer Staatsangehörigkeit, eingebrachten Berufungen in Verfahren wegen der Versagung von Aufenthaltstiteln gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unzulässig zurück.Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die von den beschwerdeführenden Parteien, Mutter und Sohn indischer Staatsangehörigkeit, eingebrachten Berufungen in Verfahren wegen der Versagung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, 2, und 4 sowie Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unzulässig zurück.
Begründend führte die belangte Behörde in beiden Bescheiden im Wesentlichen gleichlautend aus, die Erstbeschwerdeführerin habe für sich und ihren Sohn (den Zweitbeschwerdeführer) am 19. Mai 2009 bei der Österreichischen Botschaft New Delhi Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann bzw. dem Stiefvater des Zweitbeschwerdeführers eingebracht. Gegen die abweisenden Entscheidungen seien am 5. Oktober 2009 durch Rechtsanwalt Dr. W. Berufungen eingebracht worden, ohne dass sich dieser ausdrücklich auf eine ihm gemäß § 8 Rechtsanwaltsordnung - RAO oder § 10 Abs. 1 AVG erteilte Vollmacht berufen habe.Begründend führte die belangte Behörde in beiden Bescheiden im Wesentlichen gleichlautend aus, die Erstbeschwerdeführerin habe für sich und ihren Sohn (den Zweitbeschwerdeführer) am 19. Mai 2009 bei der Österreichischen Botschaft New Delhi Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann bzw. dem Stiefvater des Zweitbeschwerdeführers eingebracht. Gegen die abweisenden Entscheidungen seien am 5. Oktober 2009 durch Rechtsanwalt Dr. W. Berufungen eingebracht worden, ohne dass sich dieser ausdrücklich auf eine ihm gemäß Paragraph 8, Rechtsanwaltsordnung - RAO oder Paragraph 10, Absatz eins, AVG erteilte Vollmacht berufen habe.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 habe ihn die belangte Behörde sodann zu einer Mängelbehebung aufgefordert, weil in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des rechtswirksamen Zustandekommens seiner Vertretungsvollmacht Zweifel bestünden. Dr. W sei daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG ersucht worden, "sofern Ihr Einschreiten auf eine Ihnen von Frau H schriftlich erteilte Vertretungsvollmacht gründe, diese (Kopie) vorzulegen. Andernfalls würden Sie ersucht, die genauen Umstände Ihrer mündlich erfolgten Bevollmächtigung, durch wen Sie zu welchem Zeitpunkt und (im Fall Ihrer Bevollmächtigung durch Dritte) aufgrund welcher Vollmacht von Frau K (eine Kopie dieser Vollmacht sei allenfalls in die deutsche Sprache übersetzt beizufügen) bevollmächtigt worden seien, schriftlich anher mitzuteilen".Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 habe ihn die belangte Behörde sodann zu einer Mängelbehebung aufgefordert, weil in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des rechtswirksamen Zustandekommens seiner Vertretungsvollmacht Zweifel bestünden. Dr. W sei daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ersucht worden, "sofern Ihr Einschreiten auf eine Ihnen von Frau H schriftlich erteilte Vertretungsvollmacht gründe, diese (Kopie) vorzulegen. Andernfalls würden Sie ersucht, die genauen Umstände Ihrer mündlich erfolgten Bevollmächtigung, durch wen Sie zu welchem Zeitpunkt und (im Fall Ihrer Bevollmächtigung durch Dritte) aufgrund welcher Vollmacht von Frau K (eine Kopie dieser Vollmacht sei allenfalls in die deutsche Sprache übersetzt beizufügen) bevollmächtigt worden seien, schriftlich anher mitzuteilen".
Dieser Aufforderung sei Dr. W jedoch inhaltlich nicht nachgekommen. Es sei die schriftliche Vollmacht des Ehemannes und Vaters der beschwerdeführenden Parteien, R.K., der seine beiden Familienmitglieder vertrete, vorgelegt und die Vertretungsbefugnis dahingehend modifiziert worden, dass Dr. W durch R.K. beauftragt und bevollmächtigt worden sei, die Interessen dessen in Indien lebenden Ehefrau und seines Kindes zu übernehmen; sollte eine ausdrückliche schriftliche Vollmacht auch der Erstbeschwerdeführerin benötigt werden, so könnte diese innerhalb einer 14-tägigen Frist beigebracht werden; als Kindesvater sei R.K. der gesetzlicher Vertreter des Zweitbeschwerdeführers.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, Dr. W komme nicht die Parteistellung im Sinn des § 8 AVG zu. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG ersetze im Fall des Einschreitens einer berufsmäßigen Parteienvertretung die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Nach Ansicht der belangten Behörde habe Dr. W jedoch bis dato nicht nachgewiesen, zur Vertretung der beschwerdeführenden Parteien befugt gewesen zu sein. Allenfalls könne vermutet werden, Dr. W sei zur Vertretung von R.K. befugt, die vorgelegte Kopie einer Vollmachtsurkunde sei "zwar scheinbar unterschrieben, jedoch nicht mit Datumsangabe versehen", was "keine engere Verifikation" des Vertretungsverhältnisses zulasse. Ein erst nach Berufungseinbringung zustande gekommenes Vollmachtsverhältnis könne die rechtliche Heilung des vorliegenden Mangels nicht bewirken. Im Verfahren sei auch nicht hervorgekommen, dass R.K. von seiner Ehefrau bzw. seinem Sohn gemäß § 10 Abs. 1 AVG über eine "fehlerfreie schriftlich erteilte Vollmacht" verfüge. Dr. W habe weder behauptet noch nachgewiesen, dass zwischen ihm und den beschwerdeführenden Parteien am 5. Oktober 2009 "ein konkret direkt entstandenes Vollmachtsverhältnis" bestanden habe. Daher habe er sich folgerichtig auch nicht auf eine ihm gemäß § 8 RAO oder § 10 Abs. 1 AVG erteilte Vollmacht berufen. Daher sei Dr. W am 5. Oktober 2009 zur rechtswirksamen Einbringung der Berufungen für die beschwerdeführenden Parteien nicht befugt gewesen.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, Dr. W komme nicht die Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG zu. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG ersetze im Fall des Einschreitens einer berufsmäßigen Parteienvertretung die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Nach Ansicht der belangten Behörde habe Dr. W jedoch bis dato nicht nachgewiesen, zur Vertretung der beschwerdeführenden Parteien befugt gewesen zu sein. Allenfalls könne vermutet werden, Dr. W sei zur Vertretung von R.K. befugt, die vorgelegte Kopie einer Vollmachtsurkunde sei "zwar scheinbar unterschrieben, jedoch nicht mit Datumsangabe versehen", was "keine engere Verifikation" des Vertretungsverhältnisses zulasse. Ein erst nach Berufungseinbringung zustande gekommenes Vollmachtsverhältnis könne die rechtliche Heilung des vorliegenden Mangels nicht bewirken. Im Verfahren sei auch nicht hervorgekommen, dass R.K. von seiner Ehefrau bzw. seinem Sohn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG über eine "fehlerfreie schriftlich erteilte Vollmacht" verfüge. Dr. W habe weder behauptet noch nachgewiesen, dass zwischen ihm und den beschwerdeführenden Parteien am 5. Oktober 2009 "ein konkret direkt entstandenes Vollmachtsverhältnis" bestanden habe. Daher habe er sich folgerichtig auch nicht auf eine ihm gemäß Paragraph 8, RAO oder Paragraph 10, Absatz eins, AVG erteilte Vollmacht berufen. Daher sei Dr. W am 5. Oktober 2009 zur rechtswirksamen Einbringung der Berufungen für die beschwerdeführenden Parteien nicht befugt gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und darüber erwogen:
Die belangte Behörde stützt die Zurückweisung der Berufungen im Wesentlichen darauf, dass Zweifel hinsichtlich des Vertretungsverhältnisses zwischen Dr. W und den beschwerdeführenden Parteien bestünden und dieser im Rahmen der aufgetragenen Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein direkt entstandenes Vollmachtsverhältnis zwischen sich und den beschwerdeführenden Parteien weder behauptet noch nachgewiesen habe.Die belangte Behörde stützt die Zurückweisung der Berufungen im Wesentlichen darauf, dass Zweifel hinsichtlich des Vertretungsverhältnisses zwischen Dr. W und den beschwerdeführenden Parteien bestünden und dieser im Rahmen der aufgetragenen Mängelbehebung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein direkt entstandenes Vollmachtsverhältnis zwischen sich und den beschwerdeführenden Parteien weder behauptet noch nachgewiesen habe.
Dazu bringen die beschwerdeführenden Parteien vor, der in Wien lebende Ehemann bzw. Stiefvater R.K. habe in deren Namen Dr. W beauftragt, die Berufungen einzubringen. Es habe kein vernünftiger Grund bestanden, daran zu zweifeln, dass sich R.K. um die Angelegenheiten seiner Familienangehörigen bemühe und diese in Österreich im Verfahren vertrete. Er habe Dr. W ausdrücklich auch schriftlich bevollmächtigt. Darüber hinaus sei der belangten Behörde auch angeboten worden, die direkte Bevollmächtigung von Dr. W (durch die Erstbeschwerdeführerin) binnen 14 Tagen urkundlich nachzuweisen.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Soweit die belangte Behörde die Ansicht vertritt, Dr. W hätte das Bestehen seines direkten Vollmachtsverhältnisses zwischen sich und den beschwerdeführenden Parteien nachweisen müssen, gibt es dafür keine gesetzliche Grundlage. Die belangte Behörde hat es auch unterlassen, zu begründen, auf welche Umstände sich ihre Zweifel am rechtswirksamen Zustandekommen der Vertretungsvollmacht des Ehemannes bzw. Stiefvaters der beschwerdeführenden Parteien gründen. Solches geht auch aus den Verwaltungsakten nicht hervor.
Im Übrigen hat sich Dr. W - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - in den Berufungen vom 5. Oktober 2009 sehr wohl auf die ihm erteilte Vollmacht berufen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde das Beweisanbot, eine schriftliche Vollmacht der Erstbeschwerdeführerin nachzureichen, ebenso negiert wie das Berufungsvorbringen, wonach R.K. der gesetzliche Vertreter seines minderjährigen Stiefsohnes sei.
Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 21. Juni 2011
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010220020.X00Im RIS seit
18.08.2011Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011