TE Vwgh Erkenntnis 2011/6/21 2010/22/0006

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Veröffentlicht am 21.06.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3 lita;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des J, vertreten durch Dr. Georg Uitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Doblhoffgasse 5/12, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 1. Dezember 2009, Zl. 319.405/2-III/4/09, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den via Österreichische Botschaft Belgrad eingebrachten Erstantrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den via Österreichische Botschaft Belgrad eingebrachten Erstantrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer strebe die Familienzusammenführung mit seiner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Adoptivmutter (der Zusammenführenden) an. Diese habe zwar eine Haftungserklärung abgegeben, die sich jedoch als nicht tragfähig erweise. Die Adoptivmutter beziehe nämlich eine Alterspension in der Höhe von monatlich EUR 1.445,98 (inklusive Sonderzahlungen) sowie ein Pflegegeld von monatlich EUR 154,20, das jedoch ihrem Einkommen nicht hinzugerechnet werden könne. Das pfändungsfreie Existenzminimum betrage im vorliegenden Fall EUR 972,40, weshalb die Adoptivmutter dem Beschwerdeführer monatlich lediglich EUR 473,58 als Unterhaltsleistungen zur Verfügung stellen könne. Nach dem Richtsatz gemäß § 293 ASVG wären jedoch EUR 772,40 monatlich erforderlich. Die vorhandenen finanziellen Mittel reichten somit nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers aus. Ihm dürfe daher der begehrte Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, weil keine tragfähige Haftungserklärung vorliege und es daher an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung mangle.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer strebe die Familienzusammenführung mit seiner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Adoptivmutter (der Zusammenführenden) an. Diese habe zwar eine Haftungserklärung abgegeben, die sich jedoch als nicht tragfähig erweise. Die Adoptivmutter beziehe nämlich eine Alterspension in der Höhe von monatlich EUR 1.445,98 (inklusive Sonderzahlungen) sowie ein Pflegegeld von monatlich EUR 154,20, das jedoch ihrem Einkommen nicht hinzugerechnet werden könne. Das pfändungsfreie Existenzminimum betrage im vorliegenden Fall EUR 972,40, weshalb die Adoptivmutter dem Beschwerdeführer monatlich lediglich EUR 473,58 als Unterhaltsleistungen zur Verfügung stellen könne. Nach dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG wären jedoch EUR 772,40 monatlich erforderlich. Die vorhandenen finanziellen Mittel reichten somit nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers aus. Ihm dürfe daher der begehrte Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, weil keine tragfähige Haftungserklärung vorliege und es daher an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung mangle.

Die mit der Berufung vorgelegten Kopien von zwei Sparbüchern mit einem Guthabensstand von jeweils EUR 6.143,65 könnten nicht berücksichtigt werden, weil es sich bei Sparbüchern weder um feste noch um regelmäßige Einkünfte handle.

Aus der Aktenlage sei auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - wie unter Z. 3 lit. a oder b des § 47 Abs. 3 NAG verlangt - von seiner Adoptivmutter bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen oder mit dieser bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt und Unterhalt bezogen hätte.Aus der Aktenlage sei auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - wie unter Ziffer 3, Litera a, oder b des Paragraph 47, Absatz 3, NAG verlangt - von seiner Adoptivmutter bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen oder mit dieser bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt und Unterhalt bezogen hätte.

Da der Aufenthaltstitel nur von einer Person abgeleitet werden könne, könne die Alterspension des Adoptivvaters in Höhe von monatlich EUR 668,49 und zusätzlich EUR 250,-- netto (14 x jährlich) auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung nicht zum Einkommen der Zusammenführenden hinzugerechnet werden. Der vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien genehmigte prätorische Vergleich, wonach der Adoptivvater der Zusammenführenden sein gesamtes Einkommen für die Dauer von fünf Jahren und drei Monaten ab dem 28. August 2009 abtrete, könne nicht berücksichtigt werden, weil er nicht durch entsprechende Beweise (z.B. Kontobewegungen) unterlegt worden sei. Da dem Adoptivvater ebenfalls ein Einkommen in der Höhe von EUR 772,40 zur Verfügung stehen müsse, könne er auch nicht sein gesamtes Einkommen an die Zusammenführende abtreten.

Abschließend führte die belangte Behörde aus, dass die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels auch gemäß § 11 Abs. 3 NAG nicht geboten sei.Abschließend führte die belangte Behörde aus, dass die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels auch gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht geboten sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie aus den Verwaltungsakten hervorgeht, wohnen die Adoptiveltern des Beschwerdeführers im gemeinsamen Haushalt. Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge verfügt die Adoptivmutter über eine Alterspension in der Höhe von monatlich EUR 1.445,98 (inklusive Sonderzahlungen) sowie über ein Pflegegeld in der Höhe von monatlich EUR 154,20. Der Adoptivvater bezieht eine Alterspension von EUR 668,49 sowie ein Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung in der Höhe von EUR 250,-- (14 x jährlich), das die belangte Behörde in ihre Berechnung miteinzubeziehen gehabt hätte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 2010, 2008/22/0470, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Für den volljährigen Beschwerdeführer ist ein Unterhalt in Höhe des (einfachen) Ausgleichszulagenrichtsatzes nachzuweisen, wobei der Zusammenführenden und ihrem Ehemann Unterhaltsmittel in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Ehepartner im gemeinsamen Haushalt zu verbleiben haben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0637, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).Wie aus den Verwaltungsakten hervorgeht, wohnen die Adoptiveltern des Beschwerdeführers im gemeinsamen Haushalt. Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge verfügt die Adoptivmutter über eine Alterspension in der Höhe von monatlich EUR 1.445,98 (inklusive Sonderzahlungen) sowie über ein Pflegegeld in der Höhe von monatlich EUR 154,20. Der Adoptivvater bezieht eine Alterspension von EUR 668,49 sowie ein Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung in der Höhe von EUR 250,-- (14 x jährlich), das die belangte Behörde in ihre Berechnung miteinzubeziehen gehabt hätte vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 2010, 2008/22/0470, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Für den volljährigen Beschwerdeführer ist ein Unterhalt in Höhe des (einfachen) Ausgleichszulagenrichtsatzes nachzuweisen, wobei der Zusammenführenden und ihrem Ehemann Unterhaltsmittel in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Ehepartner im gemeinsamen Haushalt zu verbleiben haben vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0637, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bereits durch die Pensionsbezüge der Adoptiveltern in Höhe von ca. EUR 2.114,-- monatlich ein ausreichendes Einkommen vorhanden ist, um sowohl für diese den notwendigen Unterhalt von EUR 1.158,08 sicherzustellen, als auch für den Beschwerdeführer die erforderlichen EUR 772,40 pro Monat zur Verfügung zu stellen, ohne dass auf das Pflegegeld, das zusätzliche Einkommen des Adoptivvaters sowie das Sparguthaben einzugehen war.

Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung auch damit, dass auf Grund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, der Beschwerdeführer habe die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 Z. 3 lit. a oder b NAG erfüllt. Dabei lässt sie jedoch - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - die im Verwaltungsakt befindliche eidesstattliche Erklärung der Adoptiveltern des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2009, worin diese bestätigen, den Beschwerdeführer zumindest seit seinem zweiten Lebensjahr finanziell unterstützt und diesem Unterhalt geleistet zu haben "(ausgenommen soweit er selbst in Österreich Einkommen erzielen konnte)" und auch jetzt noch Unterhalt leisteten, unberücksichtigt. Die belangte Behörde hätte jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 NAG nicht ohne Weiteres verneinen dürfen, sondern hätte - im Fall von begründeten Zweifeln hinsichtlich der Richtigkeit der eidesstattlichen Erklärung - das Ermittlungsverfahren ergänzen und eine entsprechende Beweiswürdigung vornehmen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 2011, 2009/22/0106, mwN).Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung auch damit, dass auf Grund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, der Beschwerdeführer habe die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, oder b NAG erfüllt. Dabei lässt sie jedoch - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - die im Verwaltungsakt befindliche eidesstattliche Erklärung der Adoptiveltern des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2009, worin diese bestätigen, den Beschwerdeführer zumindest seit seinem zweiten Lebensjahr finanziell unterstützt und diesem Unterhalt geleistet zu haben "(ausgenommen soweit er selbst in Österreich Einkommen erzielen konnte)" und auch jetzt noch Unterhalt leisteten, unberücksichtigt. Die belangte Behörde hätte jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 3, NAG nicht ohne Weiteres verneinen dürfen, sondern hätte - im Fall von begründeten Zweifeln hinsichtlich der Richtigkeit der eidesstattlichen Erklärung - das Ermittlungsverfahren ergänzen und eine entsprechende Beweiswürdigung vornehmen müssen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. März 2011, 2009/22/0106, mwN).

Die belangte Behörde hat somit weder die Angehörigeneigenschaft gemäß § 47 Abs. 3 Z. 3 NAG in einem mängelfreien Verfahren verneint noch zutreffend der Haftungserklärung der Adoptivmutter des Beschwerdeführers die Tragfähigkeit abgesprochen. Der angefochtene Bescheid war daher auf Grund der vorrangig wahrzunehmenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Die belangte Behörde hat somit weder die Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG in einem mängelfreien Verfahren verneint noch zutreffend der Haftungserklärung der Adoptivmutter des Beschwerdeführers die Tragfähigkeit abgesprochen. Der angefochtene Bescheid war daher auf Grund der vorrangig wahrzunehmenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 21. Juni 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010220006.X00

Im RIS seit

28.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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