RS Vwgh 2007/11/21 2005/08/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2007
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Rechtssatz

Die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (vgl. das Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, Zl. 90/08/0057, sowie aus jüngerer Zeit jenes vom 29. Juni 2005, Zl. 2001/08/0053). Bei einem unlösbaren Widerspruch zwischen dem in einem Vertrag rechtlich Bedungenen und den tatsächlichen Verhältnissen bei der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit ist durch den Vertrag durchzugreifen. Ein solches Hintanstellen des vertraglich Bedungenen, welches bei der Beurteilung der tatsächlichen Umstände (in einem weiteren, auch Rechtstatsachen miteinschließenden Sinn) mit zu berücksichtigen ist, bedürfte jedoch einer besonderen Begründung (vgl. in diesem Sinne zum Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers das Erkenntnis vom 16. Oktober 1986, Zl. 81/08/0125).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080051.X04

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten