TE Vwgh Erkenntnis 2011/6/22 2010/04/0141

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Veröffentlicht am 22.06.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
VwRallg;
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/04/0142 E 22. Juni 2011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Stolz & Schartner Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 2. November 2010, Zl. 205-G1/1794/2-2010, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des römisch zehn in Y, vertreten durch Stolz & Schartner Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 2. November 2010, Zl. 205-G1/1794/2-2010, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Gewerbeberechtigung lautend auf "Handelsgewerbe" an einem näher bezeichneten Standort in Y gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Gewerbeberechtigung lautend auf "Handelsgewerbe" an einem näher bezeichneten Standort in Y gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Strafregister scheine folgende Verurteilung des Beschwerdeführers auf:

"LG SALZBURG 37 HV 23/2006V VOM 04.04.2006 RK 16.08.2006 PAR 83/1 84 ABS 1 U 2/2 STGB

FREIHEITSSTRAFE 9 MONATE, DAVON FREIHEITSSTRAFE 7 MONATE, BEDINGT, PROBEZEIT 3 JAHRE"

Diese Verurteilung stelle einen Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 dar.Diese Verurteilung stelle einen Gewerbeausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 dar.

Dass der Vorfall, der zur vorliegenden Verurteilung geführt habe, fünf Jahre zurückliege, sei gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b GewO 1994 nicht erheblich, solange die Verurteilung nicht gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 getilgt sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Die analoge Anwendung einer Dreijahresfrist zu einer anderen Bestimmung der GewO 1994 entbehre jeglicher gesetzlicher Grundlage.Dass der Vorfall, der zur vorliegenden Verurteilung geführt habe, fünf Jahre zurückliege, sei gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 nicht erheblich, solange die Verurteilung nicht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 getilgt sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Die analoge Anwendung einer Dreijahresfrist zu einer anderen Bestimmung der GewO 1994 entbehre jeglicher gesetzlicher Grundlage.

Die gegenständliche Verurteilung und eine Vorstrafe bezögen sich beide auf schwere Körperverletzungen und ließen einen Rückschluss auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu. Im Beschwerdefall sei gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes tatsächlich zu befürchten, da beim Handelsgewerbe, z.B. im Rahmen von Preisverhandlungen, im Umgang mit unliebsamen Kunden oder Mitarbeitern immer wieder Situationen entstehen könnten, in der Streit bis zur Körperverletzung eskaliere.Die gegenständliche Verurteilung und eine Vorstrafe bezögen sich beide auf schwere Körperverletzungen und ließen einen Rückschluss auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu. Im Beschwerdefall sei gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes tatsächlich zu befürchten, da beim Handelsgewerbe, z.B. im Rahmen von Preisverhandlungen, im Umgang mit unliebsamen Kunden oder Mitarbeitern immer wieder Situationen entstehen könnten, in der Streit bis zur Körperverletzung eskaliere.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist. 1. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

2. Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer unstrittig wegen einer "sonstigen strafbaren Handlung" (schwere Körperverletzung nach § 84 StGB) zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Verurteilung nicht getilgt ist. Somit liegt der Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 GewO 1994 vor. 2. Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer unstrittig wegen einer "sonstigen strafbaren Handlung" (schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, StGB) zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Verurteilung nicht getilgt ist. Somit liegt der Ausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 vor.

3. Die Beschwerde bestreitet diesen Ausschlussgrund auch nicht, sondern wendet sich erkennbar alleine gegen die Prognose der belangten Behörde gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994, es sei nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten. Sie bringt dabei unter anderem vor, der urteilsgegenständliche Vorfall liege bereits fünf Jahre und die Verurteilung selbst vier Jahre zurück, was zu berücksichtigen wäre. Die belangte Behörde habe die notwendige Wertung hinsichtlich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht vorgenommen, und alleine der Umstand, dass zwei Verurteilungen wegen Körperverletzungen vorlägen, lasse keinen Rückschluss auf die Eigenart und Persönlichkeit des Verurteilten zu. 3. Die Beschwerde bestreitet diesen Ausschlussgrund auch nicht, sondern wendet sich erkennbar alleine gegen die Prognose der belangten Behörde gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, es sei nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten. Sie bringt dabei unter anderem vor, der urteilsgegenständliche Vorfall liege bereits fünf Jahre und die Verurteilung selbst vier Jahre zurück, was zu berücksichtigen wäre. Die belangte Behörde habe die notwendige Wertung hinsichtlich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht vorgenommen, und alleine der Umstand, dass zwei Verurteilungen wegen Körperverletzungen vorlägen, lasse keinen Rückschluss auf die Eigenart und Persönlichkeit des Verurteilten zu.

4. Damit zeigt die Beschwerde eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:

Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anzustellen hat (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung - Kommentar2 (2003), 744, Rz. 9 zu § 87). Die Prognose nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 (ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist) setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zu Grunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl. 2008/04/0121).Für den Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anzustellen hat vergleiche , Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung - Kommentar2 (2003), 744, Rz. 9 zu Paragraph 87,). Die Prognose nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 (ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist) setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zu Grunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl. 2008/04/0121).

Im Beschwerdefall hat sich die belangte Behörde lediglich auf den wiedergegebenen Auszug aus dem Strafregister gestützt und keine Feststellungen zu den der herangezogenen Verurteilung konkret zu Grunde liegenden Tathandlungen einschließlich des Tatzeitpunktes (von dem bei der Beurteilung eines nachfolgenden Zeitraumes des Wohlverhaltens auszugehen ist) und der konkreten Tatumstände getroffen. Auf Grund des Fehlens dieser Feststellungen liegt eine begründete und nachvollziehbare Prognose nicht vor.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das auf Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil diese vom pauschalierten Schriftsatzaufwand nach der angeführten Verordnung bereits umfasst ist. 5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Das auf Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil diese vom pauschalierten Schriftsatzaufwand nach der angeführten Verordnung bereits umfasst ist.

Wien, am 22. Juni 2011

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010040141.X00

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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