TE Vwgh Erkenntnis 2011/6/28 2011/17/0113

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Veröffentlicht am 28.06.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

GEG §1 Z3;
GGG 1984 §30;
VwRallg;
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des WB in S, vertreten durch Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8 a, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 29. März 2011, Zl. Jv 5251-30/09y - 18, betreffend Rückzahlung von Gerichtskosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid sowie dem hg. Erkenntnis vom 11. November 2010, Zl. 2010/17/0174, ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 11. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen (100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 11. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen (100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. Juli 2003 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass dem Angeklagten gemäß § 390a Abs. 1 StPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last fielen.Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. Juli 2003 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass dem Angeklagten gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last fielen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 18. Juli 2003 wurden die Kosten des Strafverfahrens für einbringlich erklärt und die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Pauschalkosten mit EUR 700,-- bestimmt.

Mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. September 2003 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Zahlungsaufforderung vom 18. August 2003 ein Pauschalkostenbeitrag in Höhe von EUR 700,-- zuzüglich Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG 1962 in Höhe von EUR 7,-- zur Zahlung vorgeschrieben.Mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. September 2003 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Zahlungsaufforderung vom 18. August 2003 ein Pauschalkostenbeitrag in Höhe von EUR 700,-- zuzüglich Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG 1962 in Höhe von EUR 7,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer stellte einen Berichtigungsantrag und beantragte u. a., ihm einen Kostenbestimmungsbeschluss zuzustellen.

In einem Aktenvermerk des Landesgerichtes Feldkirch vom 8. Oktober 2003 wurde festgehalten, dass der Beschluss vom 18. Juli 2003 irrtümlich einem früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden sei. Es wurde eine Beschlussausfertigung an den damaligen Beschwerdeführervertreter verfügt.

In der Folge entrichtete der Beschwerdeführer EUR 707,--.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18. November 2003 wurde u.a. der gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 18. Juli 2003 erhobenen Beschwerde teilweise stattgegeben und die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Pauschalkosten mit EUR 500,-- bestimmt.

Am 28. November 2004 löschte der Kostenbeamte den Zahlungsauftrag vom 25. September 2003 im Register und stellte dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Zahlungsaufforderung über EUR 500,-- zu.

Mit Schreiben vom 29. Jänner 2004 und vom 26. März 2004 urgierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die bescheidmäßige Erledigung des Berichtigungsantrages.

In seinem Schreiben vom 6. April 2004 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, der mit Berichtigungsantrag bekämpfte Zahlungsauftrag habe keine Grundlage gehabt, weil die Höhe des Kostenbeitrages noch nicht beschlussmäßig festgelegt worden sei. Er beantrage daher die Aufhebung des Zahlungsauftrages und die Rückzahlung des ohne Rechtsgrund bezahlten Betrages.

Mit seiner zur hg. Zl 2009/17/0225 protokollierten Beschwerde machte der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch geltend.

Mit Bescheid vom 15. Juli 2010 holte die belangte Behörde - nach Ablauf der ihr vom Verwaltungsgerichtshof gem. § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist - die versäumte Entscheidung nach.Mit Bescheid vom 15. Juli 2010 holte die belangte Behörde - nach Ablauf der ihr vom Verwaltungsgerichtshof gem. Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist - die versäumte Entscheidung nach.

Mit hg. Beschluss vom 11. November 2010, Zl. 2009/17/0225, wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.Mit hg. Beschluss vom 11. November 2010, Zl. 2009/17/0225, wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG eingestellt.

Mit Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2010/17/0174, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom 15. Juli 2010 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf, weil diese den Bescheid erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof im Säumnisbeschwerdeverfahren gesetzten Frist erlassen hat. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde nunmehr wieder zur Entscheidung in der Verwaltungssache zuständig sei und ihr zur Erlassung eines (Ersatz-)Bescheides neuerlich eine Frist von sechs Monaten zur Verfügung stehe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2003 auf Berichtigung des Zahlungsauftrages vom 25. September 2003, lautend auf den Betrag von EUR 707,--, Folge gegeben und der Zahlungsauftrag aufgehoben. Weiters wurde dem Rückzahlungsantrag vom 7. Oktober 2003 teilweise Folge gegeben und der Kostenbeamte angewiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag von EUR 7,-- zu überweisen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, auch nach der registermäßigen Löschung des Zahlungsauftrages und der zu viel bezahlten Gebühr sei der Zahlungsauftrag "faktisch" noch aufrecht gewesen. Wegen dieses aus rechtlicher Sicht unzumutbaren Zustandes sei der Zahlungsauftrag aufzuheben gewesen. Da die zu "viel bezahlte Gebühr von EUR 200,-- " bereits zurückbezahlt worden sei, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von 6. Oktober 2009 auch bestätigt habe, sei lediglich die Einhebungsgebühr gem. § 6 GEG 1962 in Höhe von EUR 7,-- zurückzuzahlen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, auch nach der registermäßigen Löschung des Zahlungsauftrages und der zu viel bezahlten Gebühr sei der Zahlungsauftrag "faktisch" noch aufrecht gewesen. Wegen dieses aus rechtlicher Sicht unzumutbaren Zustandes sei der Zahlungsauftrag aufzuheben gewesen. Da die zu "viel bezahlte Gebühr von EUR 200,-- " bereits zurückbezahlt worden sei, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von 6. Oktober 2009 auch bestätigt habe, sei lediglich die Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6, GEG 1962 in Höhe von EUR 7,-- zurückzuzahlen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, dass seinem Rückzahlungsantrag vollumfänglich Folge gegeben und verfügt werde, dass der Kostenbeamte auch einen Betrag von Höhe von EUR 500,-- zurück zu überweisen habe "und natürlich auch in seinem Recht, diesen Betrag tatsächlich zurück zu erhalten".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass mit der Aufhebung des Zahlungsauftrages vom 25. September 2003 durch den angefochtenen Bescheid die rechtliche Grundlage für die Einbehaltung des Betrages von EUR 500,-- weggefallen sei. Der Beschluss des Oberlandesgerichtes vom 18. November 2003 stelle keine solche Grundlage dar. Es hätte vielmehr ein neuerlicher Zahlungsauftrag ergehen müssen.

§ 1 GEG 1962 zählt zu den Beträgen, die vom Gericht von Amts wegen einzubringen sind, auch die Kosten des Strafverfahrens (Z 3). Paragraph eins, GEG 1962 zählt zu den Beträgen, die vom Gericht von Amts wegen einzubringen sind, auch die Kosten des Strafverfahrens (Ziffer 3,).

Zur Sicherung des Anspruches auf die im § 1 angeführten Beträge steht dem Bunde nach § 5 Abs. 1 GEG 1962 schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den in gerichtliche Verwahrung genommenen Geldbeträgen und beweglichen körperlichen Sachen des Zahlungspflichtigen einschließlich der erlegten Kostenvorschüsse zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.Zur Sicherung des Anspruches auf die im Paragraph eins, angeführten Beträge steht dem Bunde nach Paragraph 5, Absatz eins, GEG 1962 schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den in gerichtliche Verwahrung genommenen Geldbeträgen und beweglichen körperlichen Sachen des Zahlungspflichtigen einschließlich der erlegten Kostenvorschüsse zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.

Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge gem. § 6 Abs. 1 GEG 1962 (idF BGBl. I Nr. 131/2001) von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 7,-- zu entrichten. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge gem. Paragraph 6, Absatz eins, GEG 1962 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,) von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 7,-- zu entrichten. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

Nach § 14 Abs. 1 GEG 1962 idF BGBl. Nr. 201/1996 kann der Kostenbeamte vor Erlassung des Zahlungsauftrages (§ 6 Abs. 1) den Zahlungspflichtigen auffordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Eine Zahlungsaufforderung soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann.Nach Paragraph 14, Absatz eins, GEG 1962 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, kann der Kostenbeamte vor Erlassung des Zahlungsauftrages (Paragraph 6, Absatz eins,) den Zahlungspflichtigen auffordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Eine Zahlungsaufforderung soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann.

Das GEG 1962 enthält mit Ausnahme der Vorschrift des § 8 Abs. 1 erster Satz, wonach unter anderem der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und Kosten in fünf Jahren verjährt, keine Bestimmungen über die Rückerstattung oder Rückzahlung von Gebühren und Kosten, und zwar weder hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen, des anzuwendenden Verfahrens noch hinsichtlich der Zuständigkeit einer hiefür entscheidungsbefugten Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2008, Zl. 2007/16/0187). Aus den im hg. Erkenntnis vom 9. März 1990, Zl. 88/17/0182 (betreffend die Rückerstattung von Gerichtskosten im Sinn des § 1 Z. 5 GEG 1962) genannten Gründen sind jedoch die Bestimmungen des § 30 GGG auch auf die Rückerstattung von Kosten im Sinne des § 1 Z 3 GEG 1962 analog anzuwenden.Das GEG 1962 enthält mit Ausnahme der Vorschrift des Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz, wonach unter anderem der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und Kosten in fünf Jahren verjährt, keine Bestimmungen über die Rückerstattung oder Rückzahlung von Gebühren und Kosten, und zwar weder hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen, des anzuwendenden Verfahrens noch hinsichtlich der Zuständigkeit einer hiefür entscheidungsbefugten Behörde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2008, Zl. 2007/16/0187). Aus den im hg. Erkenntnis vom 9. März 1990, Zl. 88/17/0182 (betreffend die Rückerstattung von Gerichtskosten im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 5, GEG 1962) genannten Gründen sind jedoch die Bestimmungen des Paragraph 30, GGG auch auf die Rückerstattung von Kosten im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 3, GEG 1962 analog anzuwenden.

Nach § 30 Abs. 2 Z 1 GGG sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat der Kostenbeamte die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen. Hält der Kostenbeamte den Rückzahlungsanspruch nicht für begründet, dann entscheidet über den Rückzahlungsantrag der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.Nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, GGG sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat der Kostenbeamte die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen. Hält der Kostenbeamte den Rückzahlungsanspruch nicht für begründet, dann entscheidet über den Rückzahlungsantrag der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Daraus ergibt sich zunächst, dass die belangte Behörde zu Recht ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag in Anspruch genommen hat.

Über die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers wurde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach durch gerichtliche Entscheidungen abgesprochen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. März 1993, Zl. 90/17/0432). Mit dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18. November 2003 ist der Kostenanspruch in Höhe von EUR 500,-- entstanden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1992, Zl. 92/17/0229).Über die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers wurde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach durch gerichtliche Entscheidungen abgesprochen vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 26. März 1993, Zl. 90/17/0432). Mit dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18. November 2003 ist der Kostenanspruch in Höhe von EUR 500,-- entstanden vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1992, Zl. 92/17/0229).

Zum Zeitpunkt des Antrags vom 6. April 2004 auf Rückzahlung von Gerichtskosten hatte der Beschwerdeführer für das konkrete Strafverfahren EUR 707,--, d. h. (abgesehen von der Einhebungsgebühr) einen Betrag von EUR 200,-- zu viel entrichtet. Der Betrag wurde ihm in der Folge auch erstattet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Kostenbeamte angewiesen, die Einhebungsgebühr von EUR 7,-- zu überweisen. Damit hat die belangte Behörde aber ihrer Rückzahlungspflicht nach § 30 Abs. 2 Z 1 GGG entsprochen.Zum Zeitpunkt des Antrags vom 6. April 2004 auf Rückzahlung von Gerichtskosten hatte der Beschwerdeführer für das konkrete Strafverfahren EUR 707,--, d. h. (abgesehen von der Einhebungsgebühr) einen Betrag von EUR 200,-- zu viel entrichtet. Der Betrag wurde ihm in der Folge auch erstattet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Kostenbeamte angewiesen, die Einhebungsgebühr von EUR 7,-- zu überweisen. Damit hat die belangte Behörde aber ihrer Rückzahlungspflicht nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, GGG entsprochen.

Wenn die Beschwerde nun die Auffassung vertritt, durch den Wegfall des Zahlungsauftrages existiere keine Grundlage mehr, den Betrag in Höhe von EUR 500,-- "zu behalten", ist ihr entgegenzuhalten, dass nicht der nunmehr aufgehobene Zahlungsauftrag den Anspruch auf Gerichtskosten begründet hat, sondern der Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18. November 2003, mit dem die vom Beschwerdeführer für das konkrete Strafverfahren zu ersetzenden Pauschalkosten nunmehr mit EUR 500,-- bestimmt wurden. Es ist unzweifelhaft, dass der Zahlung von bestimmten Gerichtskosten durch den dazu Verpflichteten auch ohne Erlassung eines Zahlungsauftrages (etwa nach einer bloßen Zahlungsaufforderung gem. § 14 GEG 1962) schuldbefreiende Wirkung zukommt. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer die mit Zahlungsauftrag vom 25. September 2003 vorgeschriebenen Kosten des Strafverfahrens, welche mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18. November 2003 rechtskräftig mit EUR 500,-- bestimmt wurden, entrichtet. Der vom Beschwerdeführer zu viel entrichtete Betrag wurde zurückbezahlt. Bei diesem Ergebnis besteht für den Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf Rückzahlung des als geschuldet festgestellten Betrages von EUR 500,--.Wenn die Beschwerde nun die Auffassung vertritt, durch den Wegfall des Zahlungsauftrages existiere keine Grundlage mehr, den Betrag in Höhe von EUR 500,-- "zu behalten", ist ihr entgegenzuhalten, dass nicht der nunmehr aufgehobene Zahlungsauftrag den Anspruch auf Gerichtskosten begründet hat, sondern der Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18. November 2003, mit dem die vom Beschwerdeführer für das konkrete Strafverfahren zu ersetzenden Pauschalkosten nunmehr mit EUR 500,-- bestimmt wurden. Es ist unzweifelhaft, dass der Zahlung von bestimmten Gerichtskosten durch den dazu Verpflichteten auch ohne Erlassung eines Zahlungsauftrages (etwa nach einer bloßen Zahlungsaufforderung gem. Paragraph 14, GEG 1962) schuldbefreiende Wirkung zukommt. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer die mit Zahlungsauftrag vom 25. September 2003 vorgeschriebenen Kosten des Strafverfahrens, welche mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18. November 2003 rechtskräftig mit EUR 500,-- bestimmt wurden, entrichtet. Der vom Beschwerdeführer zu viel entrichtete Betrag wurde zurückbezahlt. Bei diesem Ergebnis besteht für den Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf Rückzahlung des als geschuldet festgestellten Betrages von EUR 500,--.

Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 28. Juni 2011

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170113.X00

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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