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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §11 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde 1. des H J und 2. der E J, beide in K und vertreten durch Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH in 3500 Krems, Gartenaugasse 3, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 8. Oktober 2010, Zl. MD-J-2/2010/Mag.H/R, betreffend Ergänzungsabgabe nach § 39 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde 1. des H J und 2. der E J, beide in K und vertreten durch Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH in 3500 Krems, Gartenaugasse 3, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 8. Oktober 2010, Zl. MD-J-2/2010/Mag.H/R, betreffend Ergänzungsabgabe nach Paragraph 39, der Niederösterreichischen Bauordnung 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Krems an der Donau hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer zeigten der Baubehörde am 9. Juli 2007 die Vereinigung der ihnen jeweils zur Hälfte gehörigen Grundstücke Nr. .69 und 37/2 einer näher angeführten Katastralgemeinde an. Diese bestätigte am 24. Juli 2007, dass die angezeigte Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland gemäß § 10 Abs. 5 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (idF: NÖ BauO 1996) nicht untersagt werde.Die Beschwerdeführer zeigten der Baubehörde am 9. Juli 2007 die Vereinigung der ihnen jeweils zur Hälfte gehörigen Grundstücke Nr. .69 und 37/2 einer näher angeführten Katastralgemeinde an. Diese bestätigte am 24. Juli 2007, dass die angezeigte Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland gemäß Paragraph 10, Absatz 5, der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 in der Fassung, NÖ BauO 1996) nicht untersagt werde.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Krems vom 27. Mai 2010 wurde den Beschwerdeführern eine Ergänzungsabgabe gemäß § 39 Abs. 1 NÖ BauO 1996 in der Höhe von EUR 7.056,05 vorgeschrieben. Die Verpflichtung zur Erbringung der Ergänzungsabgabe stütze sich ebenso wie die näher berechnete Höhe auf die bezogene Gesetzesstelle.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Krems vom 27. Mai 2010 wurde den Beschwerdeführern eine Ergänzungsabgabe gemäß Paragraph 39, Absatz eins, NÖ BauO 1996 in der Höhe von EUR 7.056,05 vorgeschrieben. Die Verpflichtung zur Erbringung der Ergänzungsabgabe stütze sich ebenso wie die näher berechnete Höhe auf die bezogene Gesetzesstelle.
Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde über Berufung der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, dass die Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer zu einer Ergänzungsabgabe in der Höhe von EUR 5.827,01 verpflichtet wurden.
Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer am 13. Juli 1950 die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf der Bauparzelle Nr. 37/2 der näher angeführten Katastralgemeinde beantragt habe, welche ihr mit Bescheid vom 8. August 1950 auch erteilt worden sei. Eine Aufschließungsabgabe sei weder im damaligen Bescheid noch in einem späteren, das gegenständliche Grundstück betreffenden Bescheid je vorgeschrieben worden. Nach den mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer übereinstimmenden Feststellungen der belangten Behörde habe im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer nur die Grundparzelle Nr. 37/2 bestanden und sei das Wohnhaus nur auf dieser Parzelle errichtet worden. Ohne das Zutun der Liegenschaftseigentümer sei (im Jahr 1952) durch das Einschreiten des Vermessungsamtes die Grundparzelle Nr. .69 geschaffen worden. Grund dafür sei das Einmessen von Gebäuden zum Zweck der Steuerbemessung gewesen. Erst durch die von den Beschwerdeführern vorgenommene Bauführung (auf der danach verbliebenen Parzelle Nr. 37/2 alt) sei eine Parzellenvereinigung (der Parzellen .69 und 37/2 alt zu 37/2 neu) nötig geworden.
In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde mit näherer Begründung davon aus, dass durch die Vereinigung der bebauten Parzelle .69 mit der unbebauten Parzelle 37/2 alt zur neuen Parzelle 37/2 die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe nach § 39 NÖ BauO 1996 gegeben seien. Der erstinstanzliche Bescheid sei jedoch infolge der Heranziehung eines zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes nicht in Geltung befindlichen Einheitssatzes zu berichtigen gewesen.In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde mit näherer Begründung davon aus, dass durch die Vereinigung der bebauten Parzelle .69 mit der unbebauten Parzelle 37/2 alt zur neuen Parzelle 37/2 die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe nach Paragraph 39, NÖ BauO 1996 gegeben seien. Der erstinstanzliche Bescheid sei jedoch infolge der Heranziehung eines zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes nicht in Geltung befindlichen Einheitssatzes zu berichtigen gewesen.
Die Beschwerdeführer bekämpfen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die §§ 11 und 39 NÖ BauO 1996 in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 8200-11, lauten (auszugsweise):Die Paragraphen 11, und 39 NÖ BauO 1996 in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle Landesgesetzblatt , Nr. 8200-11, lauten (auszugsweise):
"§ 11
Bauplatz, Bauverbot
§ 39 Paragraph 39
Ergänzungsabgabe
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010170254.X00Im RIS seit
28.07.2011Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011